Zusammengesetzte beschreibende Begriffe

Markenrecht | 5. März 2004
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Bei der Ein­tra­gung von Marken ist häu­fig prob­lema­tisch, dass die Antragssteller möglichst beschreibende Begriffe für das Zeichen benutzen möcht­en, da sie sich hier­von Vorteile im Mar­ket­ing ver­sprechen. An solchen Begrif­f­en beste­ht aber ein Frei­hal­tebedürf­nis, da all­ge­mein ver­wen­dete sprach­liche Beschrei­bun­gen nicht monop­o­lisiert wer­den dür­fen. Der Begriff „Apfel“ kann also nicht für einen Obsthandel als Marke geschützt sein, wohl aber etwa für einen Com­put­er­her­steller.

Diesem Grund­satz zum Trotz war in den ver­gan­genen Jahren ein schle­ichen­der „Ein­bruch“ der Marken in den All­t­agswortschatz zu verze­ich­nen. Dabei wur­den häu­fig mehrere Begriffe, die für sich allein beschreibend sind, zu einem neuen Begriff kom­biniert, von dem behauptet wurde, dieser sei nun Unter­schei­dungskräftig. Die Han­dak­te berichtet nun über einen solchen Fall, den der EuGH zu entschei­den hat­te: die Marken­sache “BIOMILD”.

Diese Marke wollte Camp­ina, eine Molk­erei, vom Benelux-Merken­bu­reau für ver­schiedene Klasse, die unter anderem Lebens­mit­tel, u.a. Milcherzeug­nisse enthal­ten, ein­tra­gen lassen. Dies wurde mit fol­gen­der Begrün­dung abgelehnt: “Das Zeichen BIOMILD beste­ht nur aus der Beschaf­fen­heit ‘biol­o­gisch’ und der Beschaf­fen­heit ‘mild’ der in den Klassen 29, 30 und 32 genan­nten Waren. Daher ist das Zeichen auss­chließlich beschreibend und ent­behrt jed­er Unter­schei­dungskraft …; die Kom­bi­na­tion bei­der Bestandteile ändert daran nichts.”

Der Gericht­shof bestätigt das auf die Klage Camp­inas hin und präzisiert die Anforderun­gen, die an eine aus mehreren für sich beschreiben­den Begrif­f­en zusam­menge­set­zten Marke zu stellen sind wie fol­gt:

“Artikel 3 Absatz 1 Buch­stabe c der Ersten Richtlin­ie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezem­ber 1988 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über die Marken ist dahin auszule­gen, dass eine Marke, die sich aus ein­er sprach­lichen Neuschöp­fung mit mehreren Bestandteilen zusam­menset­zt, von denen jed­er Merk­male der Waren oder Dien­stleis­tun­gen beschreibt, für die die Ein­tra­gung beantragt wird, selb­st einen die Merk­male dieser Waren oder Dien­stleis­tun­gen beschreiben­den Charak­ter im Sinne der genan­nten Bes­tim­mung hat, es sei denn, dass ein merk­lich­er Unter­schied zwis­chen der Neuschöp­fung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile beste­ht; dies set­zt voraus, dass die Neuschöp­fung auf­grund der Ungewöhn­lichkeit der Kom­bi­na­tion in Bezug auf die genan­nten Waren oder Dien­stleis­tun­gen einen Ein­druck erweckt, der hin­re­ichend weit von dem abwe­icht, der bei bloßer Zusam­men­fü­gung der ihren Bestandteilen zu ent­nehmenden Angaben entste­ht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hin­aus­ge­ht.”

Dem ist vor­be­halt­los zuzus­tim­men. Diese Klarstel­lung ist angesichts der Exzesse des Marken­rechts in den let­zten Jahren drin­gend geboten. Durch die Schutzrechtsstrate­gien viel­er Unternehmen, die Marken mehr und mehr als Sper­rechte ein­set­zen, und durch die schle­ichende Vere­in­nah­mung der All­t­agssprache, ist das Marken­recht mehr und mehr zu einem Hin­der­nis für den freien Wet­tbe­werb gewor­den – obwohl es doch diesen ger­ade schützen soll. Der EuGH tut recht daran, das Marken­recht hier mit Hin­blick auf seinen eigentlichen Zweck zurück­zuschnei­den.

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