Zusammengesetzte beschreibende Begriffe

Markenrecht | 5. März 2004
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Bei der Ein­tra­gung von Mar­ken ist häu­fig pro­ble­ma­tisch, dass die Antrags­stel­ler mög­lichst beschrei­ben­de Begrif­fe für das Zei­chen benut­zen möch­ten, da sie sich hier­von Vor­tei­le im Mar­ke­ting ver­spre­chen. An sol­chen Begrif­fen besteht aber ein Frei­hal­te­be­dürf­nis, da all­ge­mein ver­wen­de­te sprach­li­che Beschrei­bun­gen nicht mono­po­li­siert wer­den dür­fen. Der Begriff „Apfel“ kann also nicht für einen Obst­han­del als Mar­ke geschützt sein, wohl aber etwa für einen Com­pu­ter­her­stel­ler.

Die­sem Grund­satz zum Trotz war in den ver­gan­ge­nen Jah­ren ein schlei­chen­der „Ein­bruch“ der Mar­ken in den All­tags­wort­schatz zu ver­zeich­nen. Dabei wur­den häu­fig meh­re­re Begrif­fe, die für sich allein beschrei­bend sind, zu einem neu­en Begriff kom­bi­niert, von dem behaup­tet wur­de, die­ser sei nun Unter­schei­dungs­kräf­tig. Die Hand­ak­te berich­tet nun über einen sol­chen Fall, den der EuGH zu ent­schei­den hat­te: die Mar­ken­sa­che “BIOMILD”.

Die­se Mar­ke woll­te Cam­pi­na, eine Mol­ke­rei, vom Bene­lux-Mer­ken­bu­reau für ver­schie­de­ne Klas­se, die unter ande­rem Lebens­mit­tel, u.a. Milch­er­zeug­nis­se ent­hal­ten, ein­tra­gen las­sen. Dies wur­de mit fol­gen­der Begrün­dung abge­lehnt: “Das Zei­chen BIOMILD besteht nur aus der Beschaf­fen­heit ‘bio­lo­gisch’ und der Beschaf­fen­heit ‘mild’ der in den Klas­sen 29, 30 und 32 genann­ten Waren. Daher ist das Zei­chen aus­schließ­lich beschrei­bend und ent­behrt jeder Unter­schei­dungs­kraft …; die Kom­bi­na­ti­on bei­der Bestand­tei­le ändert dar­an nichts.”

Der Gerichts­hof bestä­tigt das auf die Kla­ge Cam­pi­nas hin und prä­zi­siert die Anfor­de­run­gen, die an eine aus meh­re­ren für sich beschrei­ben­den Begrif­fen zusam­men­ge­setz­ten Mar­ke zu stel­len sind wie folgt:

“Arti­kel 3 Absatz 1 Buch­sta­be c der Ers­ten Richt­li­nie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezem­ber 1988 zur Anglei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Mar­ken ist dahin aus­zu­le­gen, dass eine Mar­ke, die sich aus einer sprach­li­chen Neu­schöp­fung mit meh­re­ren Bestand­tei­len zusam­men­setzt, von denen jeder Merk­ma­le der Waren oder Dienst­leis­tun­gen beschreibt, für die die Ein­tra­gung bean­tragt wird, selbst einen die Merk­ma­le die­ser Waren oder Dienst­leis­tun­gen beschrei­ben­den Cha­rak­ter im Sin­ne der genann­ten Bestim­mung hat, es sei denn, dass ein merk­li­cher Unter­schied zwi­schen der Neu­schöp­fung und der blo­ßen Sum­me ihrer Bestand­tei­le besteht; dies setzt vor­aus, dass die Neu­schöp­fung auf­grund der Unge­wöhn­lich­keit der Kom­bi­na­ti­on in Bezug auf die genann­ten Waren oder Dienst­leis­tun­gen einen Ein­druck erweckt, der hin­rei­chend weit von dem abweicht, der bei blo­ßer Zusam­men­fü­gung der ihren Bestand­tei­len zu ent­neh­men­den Anga­ben ent­steht, und somit über die Sum­me die­ser Bestand­tei­le hin­aus­geht.”

Dem ist vor­be­halt­los zuzu­stim­men. Die­se Klar­stel­lung ist ange­sichts der Exzes­se des Mar­ken­rechts in den letz­ten Jah­ren drin­gend gebo­ten. Durch die Schutz­rechts­stra­te­gien vie­ler Unter­neh­men, die Mar­ken mehr und mehr als Sper­rech­te ein­set­zen, und durch die schlei­chen­de Ver­ein­nah­mung der All­tags­spra­che, ist das Mar­ken­recht mehr und mehr zu einem Hin­der­nis für den frei­en Wett­be­werb gewor­den – obwohl es doch die­sen gera­de schüt­zen soll. Der EuGH tut recht dar­an, das Mar­ken­recht hier mit Hin­blick auf sei­nen eigent­li­chen Zweck zurück­zu­schnei­den.

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