Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Entwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gebilligt.
Anders als bei vergangenen Reformen handelt es sich dabei um eine umfassende Überarbeitung und Modernisierung des Gesetzes. Neben der Aufnahme vieler von der Rechtsprechung bereits unter Geltung des alten Gesetztes entwickelten Grundsätze und Fallgruppen in den Text – was die Les- und Verstehbarkeit des Werks gerade für Nichtjuristen erhöhen dürfte – kommen auch komplette Regelungen und sogar Rechtsinstitute neu hinzu.
Am umstrittensten und durchaus schwer in die bisherige Dogmatik des deutschen Rechts einzuordnen dürfte dabei der Gewinnabschöpfungsanspruch des § 10 UWG n.F. sein. Danach soll, wenn bei einer vorsätzlich wettbewerbswidrigen Handlung bei einer Vielzahl von Personen Schäden entstehen, der Gewinn an den Bundeshaushalt abzuführen sein. Hintergrund ist, dass bei sogenannten Streuschäden die Schadenssummen bei jedem einzelnen Geschädigten oft zu gering ist, als dass sich eine Durchsetzung lohnen würde; insgesamt aber ein hoher Schaden entsteht, dessen Nutzen nicht beim Schädiger verbleiben soll. Letzlich geht es darum, eine Abschreckungswirkung zu erzielen. Das erinnert stark an die Begründung typisch US-amerikanischer Rechtsinstitute. Berechtigter zum Einbehalt des Gewinns ist dort allerdings nicht der Staat.
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