Rechtsausschuss billigt UWG-Entwurf

Wettbewerbsrecht | 25. März 2004
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Der Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges hat den Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Moder­ni­sie­rung des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) gebil­ligt.

Anders als bei ver­gan­ge­nen Refor­men han­delt es sich dabei um eine umfas­sen­de Über­ar­bei­tung und Moder­ni­sie­rung des Geset­zes. Neben der Auf­nah­me vie­ler von der Recht­spre­chung bereits unter Gel­tung des alten Gesetz­tes ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze und Fall­grup­pen in den Text – was die Les- und Ver­steh­bar­keit des Werks gera­de für Nicht­ju­ris­ten erhö­hen dürf­te – kom­men auch kom­plet­te Rege­lun­gen und sogar Rechts­in­sti­tu­te neu hin­zu.

Am umstrit­tens­ten und durch­aus schwer in die bis­he­ri­ge Dog­ma­tik des deut­schen Rechts ein­zu­ord­nen dürf­te dabei der Gewinn­ab­schöp­fungs­an­spruch des § 10 UWG n.F. sein. Danach soll, wenn bei einer vor­sätz­lich wett­be­werbs­wid­ri­gen Hand­lung bei einer Viel­zahl von Per­so­nen Schä­den ent­ste­hen, der Gewinn an den Bun­des­haus­halt abzu­füh­ren sein. Hin­ter­grund ist, dass bei soge­nann­ten Streu­schä­den die Scha­dens­sum­men bei jedem ein­zel­nen Geschä­dig­ten oft zu gering ist, als dass sich eine Durch­set­zung loh­nen wür­de; ins­ge­samt aber ein hoher Scha­den ent­steht, des­sen Nut­zen nicht beim Schä­di­ger ver­blei­ben soll. Letz­lich geht es dar­um, eine Abschre­ckungs­wir­kung zu erzie­len. Das erin­nert stark an die Begrün­dung typisch US-ame­ri­ka­ni­scher Rechts­in­sti­tu­te. Berech­tig­ter zum Ein­be­halt des Gewinns ist dort aller­dings nicht der Staat.

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