Bereits am 26.11.2003 hat das Europäische Patentamt in München das Patent EP 1121015 betreffend eines Verfahrens zur Tiefkühlung von Bio-Materialen erteilt, insbesondere – das eröffnet der Text des Patents – Spermien, Eizellen und Blastozyten. Das Besondere an dem patentieren technischen Verfahren ist, dass die betroffenen Materialien sehr schnell und schonend eingefroren werden können, so dass deren Lebensfähigkeit erhalten bleibt. Das Patent umfasst auch biologische Materialien menschlicher Natur, denn die Patentschrift bezieht sich ganz ausdrücklich auch auf solche Zellen: „The biological specimen of the present invention can be any sort of viable biological specimen which is a living cell … Such preferred cells can be from any desired mammalian source, including but not limited to: humans, non-human primates …“.
Die Patenterteilung hat Proteste und Diskussionen vielfältigster Art und insbesondere auch den Ruf nach Gesetzesänderungen ausgelöst; vielfach wurde berichtet, von dem gewährten Schutzrecht würden auch menschliche Zellen erfasst. Da es sich bei EP 1121015 um ein sogenanntes Verfahrenspatent handelt, ist tatsächlich nicht allein die patentiere technische Vorrichtung geschützt, das Recht schließt vielmehr auch die direkt hergestellten Erzeugnisse ein. Ob dadurch auch mit dem Verfahren bloß behandelte Zellen, etwa menschliche Eizellen, unter das Patent fallen, ist zumindest zweifelhaft: diese waren schon vorher in der Natur vorhanden, sie wurden weder mit Hilfe der patentierten Erfindung hergestellt, noch aus ihrer natürliche Umgebung isoliert. Soweit das Patent in den Ansprüchen Nr. 16 und 17 tatsächlich biologisches Material beansprucht, dürfte es schon aus den genannten Gründen zu weit gehen und entsprechend angreifbar sein.
Das erteilte Patent wirft aber auch in anderer Hinsicht interessante Fragen auf. So wird gefordert, dass Patente auf Lebewesen generell nicht erteilt werden sollen. Das aber ist bereits geltendes Recht, nach deutschem Recht etwa § 2 Nr. 2 PatG für Pflanzen und Tiere (als solche!); Patente, die gegen die guten Sitten verstoßen können generell nicht erteilt werden, § 2 Nr. 1 PatG; analog sieht dies Art 53 EPÜ für das Europäische Patent vor („inventions the publication or exploitation of which would be contrary to … morality“). Das meint insbesondere Erfindungen, die das Klonen von Menschen etc. betreffen.
Das rechtliche Instrumentarium, um Patente, die ethisch fragwürdig sind, nicht erteilen zu müssen, ist damit in ausreichendem Maße vorhanden. Richtig ist, dass Generalklauseln wie der Begriff der „guten Sitten“ einer wertenden Ausfüllung bedürfen, wie dies ja in weiten Teilen durch die Richtilinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen auch bereits erfolgt ist.
Die weitere Ausfüllung der Generalklauseln aber muss durch eine politische und gesellschaftliche Diskussion ohne Scheuklappen gefunden werden. Daran aber fehlt es nahezu komplett, vielmehr werden derzeit – falls überhaupt – unverrückbare Positionen ohne jede Kompromissmöglichkeit ausgetauscht. Dann tut man den Patentämtern aber Unrecht, wenn man auf sie allein die komplette Verantwortung für eine schlecht geführte oder gar vermiedene ethische Positionierung der Gesellschaft ablädt. Solange hier kein klarer Konsens gefunden ist müssen Patente wie das hier in Rede stehende m.E. ohne Zweifel erteilt werden, wenn die üblichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit einer Erfindung gegeben sind.
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