“AWD-Aussteiger” können weitermachen

Markenrecht | 24. April 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das AdvobLAWg berichtet über das Urteil des Hanseatis­chen Ober­lan­des­gericht­es AZ 3 U 117/03 in Sachen AWD-Aussteiger.de. Unter der Domain ist ein Forum erre­ich­bar, das sich kri­tisch mit dem Finanzber­ater AWD auseinan­der­set­zt; auf der Seite posten größ­ten­teils ehe­ma­lige Mitar­beit­er des Unternehmens. Um diese neg­a­tive Diskus­sion einzudäm­men erwirk­te der AWD gestützt auf eine ver­meintliche Ver­let­zung eigen­er Marken­rechte durch die ver­wen­dete Domain eine Einst­weilige Ver­fü­gung gegen die Seit­en­be­treiber, die im Haupt­sachev­er­fahren erstin­stan­zlich auch bestätigt wurde.

Das OLG hob diese Entschei­dun­gen nun auf. Es sieht einen Unter­las­sungsanspruch wed­er aus marken­rechtlichen noch aus wet­tbe­werb­srechtlichen Grün­den als gegeben an. Daran ändert die Ver­wen­dung des Namens bzw. der Marke “AWD” im Domain­na­men der ange­grif­f­e­nen Seite nichts, denn es fehlt insofern an einem namens- oder marken­mäßi­gen Gebrauch der Fir­men­beze­ich­nung. Die Domain “awd-aussteiger.de” ver­weise ganz unmissver­ständlich ger­ade nicht auf das Unternehmen AWD oder ein aus diesem Hause stam­mendes Pro­dukt. Eine Ver­wech­slungs­ge­fahr beste­he insoweit nicht.

Im Übri­gen — und hier liegt der wirk­lich inter­es­sante Teil der Aus­führun­gen des OLG — sei die Ver­wen­dung der Marke im konkreten Fall nicht unlauter, denn “das als solch­es nicht zu bean­standende The­ma der Web­site der Antrags­geg­ner­in macht es zwin­gend erforder­lich, in der Domain die Fir­menabkürzung (und damit die Klage­marke) mit aufzuführen. Eine prak­tik­able Auswe­ich­möglichkeit ohne Nen­nung der Klage­marke ist nicht erkennbar, wenn man einem solchen Forum über­haupt eine Chance auf Res­o­nanz ein­räu­men will.”

Als Faz­it darf daher ste­hen, dass das Hanseatis­che Ober­lan­des­gericht völ­lig zu Recht der freien Mei­n­ungsäußerung Raum gibt. Der Unsitte, unan­genehmer Pub­lic­i­ty mit kon­stru­ierten Ver­let­zun­gen von Marken- oder auch Urhe­ber­recht­en zu begeg­nen, sind damit klare Gren­zen aufgezeigt.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)