Das AdvobLAWg berichtet über das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes AZ 3 U 117/03 in Sachen AWD-Aussteiger.de. Unter der Domain ist ein Forum erreichbar, das sich kritisch mit dem Finanzberater AWD auseinandersetzt; auf der Seite posten größtenteils ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens. Um diese negative Diskussion einzudämmen erwirkte der AWD gestützt auf eine vermeintliche Verletzung eigener Markenrechte durch die verwendete Domain eine Einstweilige Verfügung gegen die Seitenbetreiber, die im Hauptsacheverfahren erstinstanzlich auch bestätigt wurde.
Das OLG hob diese Entscheidungen nun auf. Es sieht einen Unterlassungsanspruch weder aus markenrechtlichen noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als gegeben an. Daran ändert die Verwendung des Namens bzw. der Marke “AWD” im Domainnamen der angegriffenen Seite nichts, denn es fehlt insofern an einem namens- oder markenmäßigen Gebrauch der Firmenbezeichnung. Die Domain “awd-aussteiger.de” verweise ganz unmissverständlich gerade nicht auf das Unternehmen AWD oder ein aus diesem Hause stammendes Produkt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe insoweit nicht.
Im Übrigen — und hier liegt der wirklich interessante Teil der Ausführungen des OLG — sei die Verwendung der Marke im konkreten Fall nicht unlauter, denn “das als solches nicht zu beanstandende Thema der Website der Antragsgegnerin macht es zwingend erforderlich, in der Domain die Firmenabkürzung (und damit die Klagemarke) mit aufzuführen. Eine praktikable Ausweichmöglichkeit ohne Nennung der Klagemarke ist nicht erkennbar, wenn man einem solchen Forum überhaupt eine Chance auf Resonanz einräumen will.”
Als Fazit darf daher stehen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht völlig zu Recht der freien Meinungsäußerung Raum gibt. Der Unsitte, unangenehmer Publicity mit konstruierten Verletzungen von Marken- oder auch Urheberrechten zu begegnen, sind damit klare Grenzen aufgezeigt.
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