Bereits mehrfach wurden hier ja Fragen der Patentierbarkeit von softwareimplementierten Erfindungen diskutiert. Kontorversen gab es dabei nicht nur bei der Frage, ob solche Erfindungen überhaupt patentrechtlich geschützt werden sollten, sondern auch, wenn – wie es in der Praxis ja der Fall ist – solche Patente erteilt werden, wie diese dann aussehen könnten. Ein Vorschlag, der derzeit auch in der juristischen Fachöffentlichkeit behandelt wird, ist die Offenlegung des Quellcodes einer computerimplementierten Erfindung in der Offenlegungsschrift während des Patentierungsverfahrens. Das law-blog hat sich hierzu und zu weiteren Fragen unter Software-Entwicklern umgehört.
Waldo Bastian vom KDE-Projekt meint dazu aus technischer Sicht: „Ich bin nicht überzeugt, dass die Offenlegung des Quellcodes wirklich viel nutzen würde. Vielleicht könnte es helfen, Lizenznehmern die Implementierung der Erfindung in eigene Software zu erleichtern. Gerade diese Hilfe stellt in der Regel aber kein Problem dar, wenn man eine patentierte softwareimplementierte Erfindung tatsächlich lizenziert, in der Regel wird dann im Gegenzug eine Muster-Implementierung geliefert.“
Er möchte lieber an anderer Stelle ansetzen. Bereits Jeff Bezos — der Gründer von Amazon.com, die mit ihrem One-click-Patent die Diskussion um Software-Patente ja erst richtig entfachte – hat ja, gleichsam vom Saulus zum Paulus gewandelt, eine Reform des Patentrechts mit Hinblick auf die spezifischen Gegebenheiten von Software gefordert. Kernpunkt dieses Reformansatzes wäre eine Reduzierung der Schutzdauer von Softwarepatenten. Das hält auch Waldo Bastian für einen gangbaren Weg:
„Wenn es Softwarepatente schon geben muss, und man nur noch darüber redet, wie sie aussehen sollen, dann wäre die beste Idee wohl, die Schutzdauer so kurz wie möglich zu bemessen. Fünf Jahre wären wohl angemessen, vielleicht auch nur drei. Das würde dem Erfinder ausreichend Zeit geben, die Erfindung zu verwerten und könnte für Dritte ein Anreiz sein, das Patent zu lizenzieren anstatt Aufwand in die Entwicklung einer Umgehung zu stecken. Vor allem aber wäre der Erfinder fast gezwungen, seine Erfindung nachdrücklich zu vermarkten, also die Erfindung auch in einer marktgängigen Software umzusetzen. Zudem wäre der Anreiz, das Patent als reines Sperrecht zu benutzen, stark vermindert.“
Eine solcher Regelung – wenn auch in umgekehrter Hinsicht — ist dem Patentrecht nicht fremd. Nach § 16a PatG, Art. 63 (2) EPÜ kann die Laufzeit eines Patents für bestimmte Produkte verlängert werden. Das betrifft Arznei- und Pflanzenschutzmittel, bei denen angesichts der hohen Investitionen und der langen Zeitdauer, die zwischen der Erfindung und dem Inverkehrbringen von daraus resultierenden Produkten verstreicht, eine solcher Verlängerung als Investitionsschutz für die Erfinder und Vermarkter angemessen erscheint. Diese Sonderbehandlung ist also aus einer Besonderheit der betroffenen Produkte gerechtfertigt. Umgekehrt erscheint dann aber bei anderen Produkten wie eben Software, bei denen eben wegen besonderer Umstände eine Verkürzung der Schutzdauer gerechtfertigt erscheint, eine solche Sonderregelung nicht mehr als Systembruch oder Abkehr von Grundsätzen des Patentrechts.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)