EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums

IP Allgemein | 30. April 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Die kon­tro­vers dis­ku­tier­te, vor allem von Sei­te der Ver­wer­ter aller­dings begrüß­te EU-Richt­li­nie “über die Maß­nah­men und Ver­fah­ren zum Schutz der Rech­te an geis­ti­gem Eigen­tum” ist inzwi­schen ver­ab­schie­det. Das law-blog hat­te ver­schie­dent­lich bereits berich­tet.

Die EU-Kom­mis­si­on fasst in einer Pres­se­er­klä­rung den Inhalt der Richt­li­nie wie folgt zusam­men:

„Der Richt­li­ni­en­ent­wurf befasst sich mit der Ver­let­zung von Rech­ten an geis­ti­gem und gewerb­li­chem Eigen­tum (Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten), die den Inha­bern auf­grund des Gemein­schafts­rechts und/oder ein­zel­staat­li­cher Rechts­vor­schrif­ten ver­lie­hen wur­den. Er sieht fer­ner Beweis­ver­fah­ren und Beweis­si­che­rungs­ver­fah­ren sowie einst­wei­li­ge Maß­nah­men wie Ver­fü­gun­gen und Beschlag­nah­men vor. Die Rech­te­inha­ber könn­ten die Zer­stö­rung, den Rück­ruf oder das end­gül­ti­ge Aus-dem-Ver­kehr-Zie­hen ille­ga­ler Waren sowie ihre finan­zi­el­le Ent­schä­di­gung, eine Unter­las­sungs­an­ord­nung und Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Es ist ein Aus­kunfts­recht vor­ge­se­hen, mit dem die Rich­ter bestimm­te Per­so­nen zwin­gen könn­ten, die Namen und Adres­sen der an der Ver­brei­tung ille­ga­ler Waren oder Dienst­leis­tun­gen betei­lig­ten Per­so­nen sowie Ein­zel­hei­ten über Men­gen und Prei­se die­ser Waren oder Dienst­leis­tun­gen preis­zu­ge­ben.“

Das law-blog wird sich den Aus­wir­kun­gen der Richt­li­nie gele­gent­lich wid­men, zunächst haben die EU-Mit­glieds­staa­ten ohne­hin zwei Jah­re Zeit, das Werk in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Nach­dem aus deut­scher Sicht eine Auf­nah­me in den prak­tisch fer­ti­gen zwei­ten Korb der Reform des Urhe­ber­rechts wohl nicht mehr in Betracht kommt und daher ein drit­ter Korb gepackt wer­den muss, steht ange­sichts der Erfah­run­gen mit ein­schlä­gi­gen Umset­zungs­vor­ha­ben aus der Ver­gan­gen­heit eine ter­min­ge­rech­te Umset­zung der Richt­li­nie in deut­sches Recht ohne­hin nicht zu befürch­ten; ver­mut­lich wird der Ter­min wie­der um das übli­che Jahr ver­fehlt.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)