Die kontrovers diskutierte, vor allem von Seite der Verwerter allerdings begrüßte EU-Richtlinie “über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum” ist inzwischen verabschiedet. Das law-blog hatte verschiedentlich bereits berichtet.
Die EU-Kommission fasst in einer Presseerklärung den Inhalt der Richtlinie wie folgt zusammen:
„Der Richtlinienentwurf befasst sich mit der Verletzung von Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum (Immaterialgüterrechten), die den Inhabern aufgrund des Gemeinschaftsrechts und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften verliehen wurden. Er sieht ferner Beweisverfahren und Beweissicherungsverfahren sowie einstweilige Maßnahmen wie Verfügungen und Beschlagnahmen vor. Die Rechteinhaber könnten die Zerstörung, den Rückruf oder das endgültige Aus-dem-Verkehr-Ziehen illegaler Waren sowie ihre finanzielle Entschädigung, eine Unterlassungsanordnung und Schadenersatz verlangen. Es ist ein Auskunftsrecht vorgesehen, mit dem die Richter bestimmte Personen zwingen könnten, die Namen und Adressen der an der Verbreitung illegaler Waren oder Dienstleistungen beteiligten Personen sowie Einzelheiten über Mengen und Preise dieser Waren oder Dienstleistungen preiszugeben.“
Das law-blog wird sich den Auswirkungen der Richtlinie gelegentlich widmen, zunächst haben die EU-Mitgliedsstaaten ohnehin zwei Jahre Zeit, das Werk in nationales Recht umzusetzen. Nachdem aus deutscher Sicht eine Aufnahme in den praktisch fertigen zweiten Korb der Reform des Urheberrechts wohl nicht mehr in Betracht kommt und daher ein dritter Korb gepackt werden muss, steht angesichts der Erfahrungen mit einschlägigen Umsetzungsvorhaben aus der Vergangenheit eine termingerechte Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ohnehin nicht zu befürchten; vermutlich wird der Termin wieder um das übliche Jahr verfehlt.
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