Informationspflichten gewerblicher Verkäufer auf Ebay

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Vielfach beklagt, zulet­zt von der Zen­trale zur Bekämp­fung unlauteren Wet­tbe­werbs, wird eine Zunahme von Ver­stößen gegen Wet­tbe­werb­srecht, ins­beson­dere auf Ebay und ähn­lichen Plat­tfor­men. Wen­ngle­ich bei der Wet­tbe­werb­szen­trale Klap­pern, ins­beson­dern durch die Ver­wen­dung von Begrif­f­en wie „mas­sive“ oder „drama­tis­che Zunahme von Ver­stößen” zum Handw­erk respek­tive zur Recht­fer­ti­gung der eige­nen Exis­tenz gehört, ist der Punkt nicht von der Hand zu weisen: gewerbliche Verkäufer nutzen ger­ade Ebay ver­stärkt als Ver­trieb­skanal und beschnei­den dabei oft die geset­zlichen Rechte der Ver­brauch­er.

Bei vie­len sog. Pow­ersellern lassen sowohl die Höhe des Umsatzes als auch die Anzahl der Verkäufe nur den Schluss zu, dass es sich um gewerbliche Verkäufe han­delt. Der Verkäufer ist damit Unternehmer i.S. des § 14 BGB, vgl. insoweit etwa das Urteil des LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, Az. 22 S 28/03: wenn eine Vielzahl von verkauften Artikeln ähn­lich sind und diese Geschäfte auch noch in engem zeitlichem Zusam­men­hang ste­hen, kann (zumin­d­est!) von einem Neben­er­werb aus­ge­gan­gen wer­den.

Gewerbliche Verkäufer aber müssen nach den §§ 312d, 312 BGB i.V. m. § 1 BGB-InfoV auf das Beste­hen eines geset­zlichen Wider­rufs- bzw. Rück­gaberechts hin­weisen. Das gilt auch im Inter­net, vgl. etwa LG Köln vom 6.3.2003, AZ 33 O 67/33 und beim Ver­tragsab­schluss über ein Online-Auk­tion­shaus wie eBay. Weit­er­hin muss der gewerbliche Verkäufer über seine Iden­tität und ladungs­fähige Anschrift aufk­lären, §§ 312d, 312 BGB i.V. m. § 1 BGB-InfoV.

Nach § 1 des Geset­zes gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG) kann der­jenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zweck­en des Wet­tbe­werbs Hand­lun­gen vorn­immt, die gegen die guten Sit­ten ver­stoßen, auf Unter­las­sung und Schadenser­satz in Anspruch genom­men wer­den. Ein solch­er Ver­stoß gegen die guten Sit­ten liegt unter dem Gesicht­spunkt des „Vor­sprungs durch Rechts­bruch“ dann vor, wenn geset­zliche Nor­men, die den Ver­brauch­er schützen sollen, nicht beachtet wer­den. Ins­beson­dere ist dies beim Unter­lassen der Belehrung über das Wider­rufs- bzw. Rück­trittsrechts gegenüber Ver­brauch­ern der Fall, vgl. nur LG Ham­burg, Beschluss vom 2.5.2001, Az. 315 O 268/01; gle­ich­es gilt hin­sichtlich der Iden­tität des Verkäufers.

Der damit gegebene Unter­las­sungsanspruch aus § 1 UWG ste­ht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Gewer­be­treiben­den zu, die Waren oder gewerbliche Leis­tun­gen gle­ich­er oder ver­wandter Art auf dem­sel­ben Markt vertreiben, also der Konkur­renz. Fern­er kann er auch von rechts­fähi­gen Ver­bän­den zur Förderung gewerblich­er Inter­essen und son­sti­gen Ein­rich­tun­gen zur Wahrung der Ver­braucher­in­ter­essen gel­tend gemacht wer­den. In aller Regel erfol­gt das zunächst in Form ein­er Abmah­nung, wird diese nicht unterze­ich­net, ist meist ein gerichtlich­es Ver­fahren, ggf. auch im Wege des Einst­weili­gen Rechtss­chutzes, die Folge.

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