Vielfach beklagt, zuletzt von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wird eine Zunahme von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere auf Ebay und ähnlichen Plattformen. Wenngleich bei der Wettbewerbszentrale Klappern, insbesondern durch die Verwendung von Begriffen wie „massive“ oder „dramatische Zunahme von Verstößen” zum Handwerk respektive zur Rechtfertigung der eigenen Existenz gehört, ist der Punkt nicht von der Hand zu weisen: gewerbliche Verkäufer nutzen gerade Ebay verstärkt als Vertriebskanal und beschneiden dabei oft die gesetzlichen Rechte der Verbraucher.
Bei vielen sog. Powersellern lassen sowohl die Höhe des Umsatzes als auch die Anzahl der Verkäufe nur den Schluss zu, dass es sich um gewerbliche Verkäufe handelt. Der Verkäufer ist damit Unternehmer i.S. des § 14 BGB, vgl. insoweit etwa das Urteil des LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, Az. 22 S 28/03: wenn eine Vielzahl von verkauften Artikeln ähnlich sind und diese Geschäfte auch noch in engem zeitlichem Zusammenhang stehen, kann (zumindest!) von einem Nebenerwerb ausgegangen werden.
Gewerbliche Verkäufer aber müssen nach den §§ 312d, 312 BGB i.V. m. § 1 BGB-InfoV auf das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberechts hinweisen. Das gilt auch im Internet, vgl. etwa LG Köln vom 6.3.2003, AZ 33 O 67/33 und beim Vertragsabschluss über ein Online-Auktionshaus wie eBay. Weiterhin muss der gewerbliche Verkäufer über seine Identität und ladungsfähige Anschrift aufklären, §§ 312d, 312 BGB i.V. m. § 1 BGB-InfoV.
Nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten liegt unter dem Gesichtspunkt des „Vorsprungs durch Rechtsbruch“ dann vor, wenn gesetzliche Normen, die den Verbraucher schützen sollen, nicht beachtet werden. Insbesondere ist dies beim Unterlassen der Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts gegenüber Verbrauchern der Fall, vgl. nur LG Hamburg, Beschluss vom 2.5.2001, Az. 315 O 268/01; gleiches gilt hinsichtlich der Identität des Verkäufers.
Der damit gegebene Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG steht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Gewerbetreibenden zu, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, also der Konkurrenz. Ferner kann er auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen und sonstigen Einrichtungen zur Wahrung der Verbraucherinteressen geltend gemacht werden. In aller Regel erfolgt das zunächst in Form einer Abmahnung, wird diese nicht unterzeichnet, ist meist ein gerichtliches Verfahren, ggf. auch im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes, die Folge.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)