Geschäftsmethoden im Electronic Banking

Patentrecht | 1. Juli 2004
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Über eine inter­es­sante Entschei­dung des BGH (Beschluss des X. Zivilse­n­ats vom 24.5.2004 — X ZB 20/03) zum The­menkom­plex Tech­niz­ität von Erfind­un­gen und Paten­tier­barkeit von Geschäftsmeth­o­d­en sowie Soft­ware berichtet der Remus-Newslet­ter.

Die Anmelderin begehrt die Paten­tierung eines bes­timmten Ver­fahrens zur Durch­führung gesichert­er Transak­tio­nen im elek­tro­n­is­chen Zahlungsverkehr im Inter­net. Das Beson­dere (oder auch Alltägliche – die Neuheit der Erfind­ung war offen­bar nicht Stre­it­ge­gen­stand) an dem Ver­fahren ist, dass neben den in solchen Vorgän­gen üblicher­weise beteiligten drei Com­put­ern (dem des Kun­den, dem des Verkäufers und dem des Kred­itin­sti­tutes) ein viert­er Rech­n­er, ein Serv­er, beteiligt ist. Dieser agiert prak­tisch als Treuhän­der, der die ver­schiede­nen auszu­tauschen­den Infor­ma­tio­nen ver­gle­icht und vali­diert.

Das Bun­despatent­gericht hat­te die Ein­tra­gung wegen man­gel­nder Tech­niz­ität der Erfind­ung abgelehnt, indem es argu­men­tierte, der Lösung der erfind­ungs­gemäßen Auf­gabe durch Ein­schal­tung eines Treuhän­ders — der eben ein Rech­n­er sein könne aber nicht müsse – komme kein aus­re­ichen­der tech­nis­ch­er Gehalt zu. Ohne diesen schei­det eine Paten­tier­barkeit aber aus.

Nach deutsch­er Recht­sprechung wird Tech­niz­ität ja dann angenom­men, wenn entwed­er die Erfind­ung ein tech­nis­ches Prob­lem löst, also eines, das in den herkömm­lichen Gebi­eten der Tech­nik, also der Inge­nieur­wis­senschaften, der Physik, der Chemie oder der Biolo­gie beste­ht; oder aber der Erfind­ung selb­st weit­er­er tech­nis­ch­er Gehalt zukommt, sie also selb­st „Tech­nik ist“. Dazu reicht es aber nicht, wenn eine Geschäft­meth­ode einen Com­put­er benötigt. Der BGH führt hierzu (übri­gens in alter Rechtschrei­bung) aus:

„Außer­halb der Tech­nik liegende Anweisun­gen, ins­beson­dere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Com­put­er einge­set­zt wer­den soll, genü­gen in diesem Zusam­men­hang grund­sät­zlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeu­tung, in dem sie auf die Lösung des tech­nis­chen Prob­lems mit tech­nis­chen Mit­teln Ein­fluß nehmen. Den (weit­eren) Anweisun­gen muß daher ein konkretes tech­nis­ches Prob­lem zugrunde liegen, das sie lösen sollen (vgl. wiederum Sen­at aaO. — Suche fehler­hafter Zeichen­ket­ten). Eine Auf­gabe, die sich im Rah­men geschäftlich­er Tätigkeit stellt, die abgewick­elt wer­den soll, ist — auch wenn sie im Vor­feld tech­nis­ch­er Maß­nah­men gelöst wer­den muß — für sich nicht genü­gend.“

Das ist in der Sache nicht neu, fasst aber den Stand der Diskus­sion zu Paten­ten auf Geschäftsmeth­o­d­en recht gut zusam­men.

Der BGH stellte im weit­eren entschei­dend darauf ab, dass das vorgestellte Sys­tem notwendi­ger­weise Ver­schlüs­selung­stech­niken ver­wende, denen dur­chaus tech­nis­ch­er Gehalt zukom­men könne. Let­ztlich musste die Sache zur weit­eren Aufk­lärung zurück­ver­wiesen wer­den, der BGH kon­nte selb­st also nicht entschei­den – er klärt ja nur Rechts­fra­gen, keine Tat­sachen. Es wird abzueart­en sein, was die weit­eren Tat­sachen­fest­stel­lun­gen des Bun­despatent­gerichts ergeben.

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