Neue Fälle um Softwarepatente

Patentrecht | 9. Juli 2004
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Einige Rand­no­ti­zen, eher Berichte, sind am Ende der Woche fäl­lig zum The­ma Soft­warepatente.

Adobe wird, das berichtet Golem.de, von der Infor­ma­tion Tech­nol­o­gy Inno­va­tion LLC verk­lagt. Wegen eines Soft­warepatents. Das 1999 angemeldete US-Patent 5,892,908 beschreibt eine Meth­ode „of extract­ing net­work infor­ma­tion first receives an ini­tial link address (102) and retrieves a file (104) asso­ci­at­ed with the ini­tial link address. The file is then parsed (106) to find a hyper text link.“ Es geht also darum, eine Datei, die über einen Link geladen wurde, auf weit­ere Links zu durch­suchen, und diese ggf. wieder herun­terzu­laden. Und genau das kann auch Adobes Acro­bat Soft­ware. Adobe nimmt den Stre­it dem Vernehmen nach nicht son­der­lich ernst. Wohl zu recht. Eine Tech­nolo­gie wie die beschriebene dürfte 1999 Stand der Tech­nik gewe­sen sein. Wenn mich meine eigene (!) Erin­nerung nicht trügt, habe ich selb­st in diesem Jahr bere­its Tools genutzt, die auf die beschriebene Weise Links fol­gen kon­nten.

Anders herum ist die Aus­gangslage im Fall Com­pres­sion Labs bzw. der Recht­snach­fol­ger dieses Unternehmens. Diesem wurde, wie outlaw.com berichtet, 1986 das US-Patent 4,698,672 gewährt, das Teile des JPEG-Algo­rith­mus umfasst. Let­zter­er gut bekan­nt als Dateifor­mat für Bilder. Die Patentin­hab­erin tat zunächst ein paar Jahre nichts mit dem Patent, um dann, nach­dem sich JPEG durchge­set­zt hat­te und ein Verzicht auf den Stan­dart nicht mehr denkbar war, Lizen­zge­bühren zu ver­lan­gen. 90 Mil­lio­nen $ in den let­zten bei­den Jahren.

22 Unternehmen, darunter IBM, HP und Dell haben sich nun gefun­den, dieses Patent zu Fall zu brin­gen. Haup­tar­gu­ment soll man­gel­nde Neuheit der Erfind­ung zum Anmeldezeit­punkt sein.

Bei­de Fälle – die sich­er wieder die Diskus­sion um Soft­warepatente beleben wer­den – zeigen m.E. ein­mal mehr, dass die Prüfkri­te­rien für com­put­er­im­ple­men­tierte Erfind­un­gen von den Paten­tämtern zu lax gehand­habt wer­den. Argu­mente gegen die Exis­tenz von Soft­warepaten­ten ganz all­ge­mein lassen sich auch hier­aus nicht begrün­den.

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