Die Buchpreisbindung kann auch bei privaten (eBay)Verkäufen gelten

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Wer pri­vat neue Büch­er verkauft, die er selb­st nicht käu­flich erwor­ben hat, ist an die Bes­tim­mungen des Buch­preis­bindG gebun­den, auch wenn er nicht gewerb­smäßig han­delt (OLG Frank­furt, Az. 11 U 18/04)

Das OLG Frank­furt hat mit Urteil vom 15.06.2004 entsch­ieden, dass die Ein­hal­tung des fest­ge­set­zten Preis­es nach § 3 des Buch­preis­bindG auch von nicht gewerb­smäßig han­del­nden Buchverkäufern zu fordern ist. Eine aus­re­ichende geschäftsmäßige Hand­lung liege bere­its dann vor, wenn der Verkäufer auch ohne Gewin­nerzielungsab­sicht „die Wieder­hol­ung gle­ichar­tiger Tätigkeit­en zum wiederkehren­den Bestandteil sein­er Beschäf­ti­gung macht.“ Im entsch­iede­nen Fall wur­den von Pri­vat bin­nen sechs Wochen über 40 „neue, unge­le­sene, orig­i­nalver­pack­te Rezen­sion­sex­em­plare“ zum Kauf an Let­ztab­nehmer ange­boten und zwar offen­bar unter­halb des fest­ge­set­zten Preis­es, was nur dem sog. Let­ztab­nehmer ges­tat­tet ist. Let­ztab­nehmer ist aber nur der­jenige, der ein Buch zu anderen Zweck­en als dem Weit­er­verkauf erwirbt.

Dem eBay-Verkäufer wurde dieser Sta­tus des Let­ztab­nehmers nicht zuerkan­nt. Denn wer von Ver­la­gen kosten­los Büch­er erhalte (Rezen­sion­sex­em­plare), habe diese nicht im Rah­men eines ersten Kaufgeschäfts erwor­ben und sei damit selb­st kein Let­ztab­nehmer. Fol­glich sei er beim Weit­er­verkauf als Let­ztveräußer­er und nicht als Let­ztab­nehmer einzustufen. Bietet er unter dem nach dem Buch­preis­bindG fest­ge­set­zten Preis an, liegt ein Ver­stoß gegen das Buch­preis­bindG vor.

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