Die Buchpreisbindung kann auch bei privaten (eBay)Verkäufen gelten

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Wer pri­vat neue Bücher ver­kauft, die er selbst nicht käuf­lich erwor­ben hat, ist an die Bestim­mun­gen des Buch­preis­bindG gebun­den, auch wenn er nicht gewerbs­mä­ßig han­delt (OLG Frank­furt, Az. 11 U 18/04)

Das OLG Frank­furt hat mit Urteil vom 15.06.2004 ent­schie­den, dass die Ein­hal­tung des fest­ge­setz­ten Prei­ses nach § 3 des Buch­preis­bindG auch von nicht gewerbs­mä­ßig han­deln­den Buch­ver­käu­fern zu for­dern ist. Eine aus­rei­chen­de geschäfts­mä­ßi­ge Hand­lung lie­ge bereits dann vor, wenn der Ver­käu­fer auch ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht „die Wie­der­ho­lung gleich­ar­ti­ger Tätig­kei­ten zum wie­der­keh­ren­den Bestand­teil sei­ner Beschäf­ti­gung macht.“ Im ent­schie­de­nen Fall wur­den von Pri­vat bin­nen sechs Wochen über 40 „neue, unge­le­se­ne, ori­gi­nal­ver­pack­te Rezen­si­ons­exem­pla­re“ zum Kauf an Letzt­ab­neh­mer ange­bo­ten und zwar offen­bar unter­halb des fest­ge­setz­ten Prei­ses, was nur dem sog. Letzt­ab­neh­mer gestat­tet ist. Letzt­ab­neh­mer ist aber nur der­je­ni­ge, der ein Buch zu ande­ren Zwe­cken als dem Wei­ter­ver­kauf erwirbt.

Dem eBay-Ver­käu­fer wur­de die­ser Sta­tus des Letzt­ab­neh­mers nicht zuer­kannt. Denn wer von Ver­la­gen kos­ten­los Bücher erhal­te (Rezen­si­ons­exem­pla­re), habe die­se nicht im Rah­men eines ers­ten Kauf­ge­schäfts erwor­ben und sei damit selbst kein Letzt­ab­neh­mer. Folg­lich sei er beim Wei­ter­ver­kauf als Letzt­ver­äu­ße­rer und nicht als Letzt­ab­neh­mer ein­zu­stu­fen. Bie­tet er unter dem nach dem Buch­preis­bindG fest­ge­setz­ten Preis an, liegt ein Ver­stoß gegen das Buch­preis­bindG vor.

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