Herausgabe des Quellcodes?

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Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat mit Urteil vom 16.12.03 entsch­ieden:

Ob der Werkun­ternehmer, der sich zur Erstel­lung eines Daten­ver­ar­beitung­spro­gramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quell­code des Pro­gramms über­lassen muß, ist man­gels ein­er aus­drück­lichen Vere­in­barung nach den Umstän­den des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vere­in­barten Werk­lohns kann dabei ins­beson­dere dem Umstand Bedeu­tung zukom­men, ob das Pro­gramm zur Ver­mark­tung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und For­ten­twick­lung des Pro­gramms des Zugriffs auf den Quell­code bedarf (BGH Az. X ZR 129/01, verkün­det am 16.12.03).

Das voll­ständi­ge Urteil ist auch in der Fachzeitschrift Com­put­er & Recht 7/2004, Seite 490 ff abge­druckt.

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