Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke

Urheberrecht | 5. August 2004
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Immer wie­der stol­pert man in der urhe­ber­recht­li­chen Bera­tung über die Fra­ge, was hin­sicht­lich der Rech­te­si­tua­ti­on von Werk­be­ar­bei­tun­gen gilt. Häu­fig liegt der Fall so, dass an einem urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werk eines Drit­ten eige­ne Arbei­ten vor­ge­nom­men wur­den und der Man­dant der Ansicht ist, er hät­te damit ein eige­nes Recht am Werk erwor­ben und dür­fe die­ses auch ver­brei­ten. Klas­si­sche Fäl­le sind das Ver­ar­bei­ten frem­der Illus­tra­tio­nen oder Gra­fi­ken in Col­la­gen oder das „Umschrei­ben“ eines frem­den Tex­tes.

Natür­lich kön­nen auch Bear­bei­tun­gen von Wer­ken selbst Werk­qua­li­tät errei­chen, d.h. eine eige­ne per­sön­lich-geis­ti­ge Schöp­fung sein; damit ent­steht ein eige­nes Urhe­ber­recht des Bear­bei­ters, § 3 UrhG . So kann der Fall etwa bei der Über­set­zung eines Buches, aber auch bei der wesent­li­chen Erwei­te­rung, ggf. auch bei der beson­ders pfif­fi­gen Kür­zung eines vor­han­de­nen Tex­tes lie­gen. Ganz selbst­ver­ständ­lich bleibt davon das Urhe­ber­recht an dem zugrun­de­lie­gen­den – dem bear­bei­te­ten Werk – unbe­rührt, auch das bestimmt § 3 UrhG . Wer also sol­che Bear­bei­tun­gen etwa ver­brei­ten will, der muss sich um zwei Rech­te küm­mern: das ursprüng­lich und das des Bear­bei­ters.

Natür­lich lässt auch nicht jede „Bear­bei­tung“ neue Rech­te ent­ste­hen. Unwe­sent­li­chen Bear­bei­tun­gen fehlt es an eige­ner Werk­qua­li­tät, es liegt kein eige­ner schöp­fe­ri­scher Bei­trag vor. Das ist häu­fig dann der Fall, wenn vor­han­de­ne Wer­ke nur tech­nisch „auf­be­rei­tet“ wer­den. Scannt die Litho­an­stalt etwa eine Foto­gra­fie und berei­tet die­se für den Druck vor, ent­ste­hen in der Regel kei­ne neu­en Rech­te; eben­so, wenn ein Musik­ti­tel von einer LP gesam­pled und digi­tal auf­be­rei­tet wird. Gera­de der letz­te Fall zeigt aber auch die flie­ßen­den Gren­zen: wenn etwa von einer sehr alten Auf­nah­me, viel­leicht noch einer Schell­lack-Plat­te, die Auf­nah­me restau­riert wird, hat der Bear­bei­ter oft wei­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum, wie er das Fre­quenz­spek­trum der Auf­nah­me ändert, wel­ches Rau­schen er fil­tert und wel­ches er als authen­tisch akzep­tiert. Hier kann durch­aus eine ech­te Bear­bei­tung vor­lie­gen.

Auf der ande­ren Sei­te kann auch eine freie Benut­zung eines frem­den Wer­kes vor­lie­gen; das neue Werk wird dann nur inspi­riert, es wer­den die Wesen­zü­ge des alten Wer­kes aber nicht über­nom­men. Ein Autor lässt sich viel­leicht von der Per­son eines Kom­mis­sars in einem alten Kri­mi­nal­ro­man inspi­rie­ren. Hier wer­den Rech­te am „benutz­ten“ Werk nicht betrof­fen, § 24 I UrhG .

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