Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke

Urheberrecht | 5. August 2004
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Immer wieder stolpert man in der urhe­ber­rechtlichen Beratung über die Frage, was hin­sichtlich der Recht­e­si­t­u­a­tion von Werk­bear­beitun­gen gilt. Häu­fig liegt der Fall so, dass an einem urhe­ber­rechtlich geschützten Werk eines Drit­ten eigene Arbeit­en vorgenom­men wur­den und der Man­dant der Ansicht ist, er hätte damit ein eigenes Recht am Werk erwor­ben und dürfe dieses auch ver­bre­it­en. Klas­sis­che Fälle sind das Ver­ar­beit­en fremder Illus­tra­tio­nen oder Grafiken in Col­la­gen oder das „Umschreiben“ eines frem­den Textes.

Natür­lich kön­nen auch Bear­beitun­gen von Werken selb­st Werkqual­ität erre­ichen, d.h. eine eigene per­sön­lich-geistige Schöp­fung sein; damit entste­ht ein eigenes Urhe­ber­recht des Bear­beit­ers, § 3 UrhG . So kann der Fall etwa bei der Über­set­zung eines Buch­es, aber auch bei der wesentlichen Erweiterung, ggf. auch bei der beson­ders pfif­fi­gen Kürzung eines vorhan­de­nen Textes liegen. Ganz selb­stver­ständlich bleibt davon das Urhe­ber­recht an dem zugrun­deliegen­den – dem bear­beit­eten Werk – unberührt, auch das bes­timmt § 3 UrhG . Wer also solche Bear­beitun­gen etwa ver­bre­it­en will, der muss sich um zwei Rechte küm­mern: das ursprünglich und das des Bear­beit­ers.

Natür­lich lässt auch nicht jede „Bear­beitung“ neue Rechte entste­hen. Unwesentlichen Bear­beitun­gen fehlt es an eigen­er Werkqual­ität, es liegt kein eigen­er schöpferisch­er Beitrag vor. Das ist häu­fig dann der Fall, wenn vorhan­dene Werke nur tech­nisch „auf­bere­it­et“ wer­den. Scan­nt die Lithoanstalt etwa eine Fotografie und bere­it­et diese für den Druck vor, entste­hen in der Regel keine neuen Rechte; eben­so, wenn ein Musik­ti­tel von ein­er LP gesam­pled und dig­i­tal auf­bere­it­et wird. Ger­ade der let­zte Fall zeigt aber auch die fließen­den Gren­zen: wenn etwa von ein­er sehr alten Auf­nahme, vielle­icht noch ein­er Schel­l­lack-Plat­te, die Auf­nahme restau­ri­ert wird, hat der Bear­beit­er oft weit­en Entschei­dungsspiel­raum, wie er das Fre­quen­zspek­trum der Auf­nahme ändert, welch­es Rauschen er fil­tert und welch­es er als authen­tisch akzep­tiert. Hier kann dur­chaus eine echte Bear­beitung vor­liegen.

Auf der anderen Seite kann auch eine freie Benutzung eines frem­den Werkes vor­liegen; das neue Werk wird dann nur inspiri­ert, es wer­den die Wesen­züge des alten Werkes aber nicht über­nom­men. Ein Autor lässt sich vielle­icht von der Per­son eines Kom­mis­sars in einem alten Krim­i­nal­ro­man inspiri­eren. Hier wer­den Rechte am „benutzten“ Werk nicht betrof­fen, § 24 I UrhG .

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