Abgewandelte Verkehrszeichen als Geschmacksmuster eintragungsfähig

IP Allgemein | 6. August 2004
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Der BGH hat­te sich in seinem Beschluss vom 22. April 2004, AZ I ZB 15/03 mit der Frage zu beschäfti­gen, ob abge­wan­delte, näm­lich mit Balken oder Strichen verse­hene, Abbil­dun­gen von Verkehrsze­ichen als Geschmacksmuster ein­tra­gungs­fähig sind. Zu welchem Zweck auch immer der Anmelder Wert auf dieses (eine Abbil­dung ist in der Entschei­dung enthal­ten) Muster legt: er darf es jeden­falls beanspruchen.

Der BGH stellt ins­beson­dere fest, dass mit der Anmel­dung kein Ver­stoß gegen die öffentliche Ord­nung vor­liegt. Ein Ver­bot der Abbil­dung oder sog­ar Ver­wen­dung von (orig­i­nalen oder abge­wan­del­ten) Verkehrze­ichen gibt es nicht, ihre Ver­wen­dung auch im pri­vat­en – etwa zur Regelung des Verkehrs auf Pri­vat­grund­stück­en – ist sog­ar erwün­scht. Das Gericht lehnt fern­er die analoge Anwen­dung der die Schranke des § 8 II Nr. 6 MarkenG auf das Geschmacksmuster­recht ab, welche die Ein­tra­gung staatlich­er Hoheit­sze­ichen ver­bi­etet. Zulet­zt gibt es im Geschmacksmuster­recht – anders als im Marken­recht – keine Prü­fung eines Frei­hal­tebedürfniss­es, das für Verkehrsze­ichen ja denkbar wäre.

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