Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 22. April 2004, AZ I ZB 15/03 mit der Frage zu beschäftigen, ob abgewandelte, nämlich mit Balken oder Strichen versehene, Abbildungen von Verkehrszeichen als Geschmacksmuster eintragungsfähig sind. Zu welchem Zweck auch immer der Anmelder Wert auf dieses (eine Abbildung ist in der Entscheidung enthalten) Muster legt: er darf es jedenfalls beanspruchen.
Der BGH stellt insbesondere fest, dass mit der Anmeldung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt. Ein Verbot der Abbildung oder sogar Verwendung von (originalen oder abgewandelten) Verkehrzeichen gibt es nicht, ihre Verwendung auch im privaten – etwa zur Regelung des Verkehrs auf Privatgrundstücken – ist sogar erwünscht. Das Gericht lehnt ferner die analoge Anwendung der die Schranke des § 8 II Nr. 6 MarkenG auf das Geschmacksmusterrecht ab, welche die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen verbietet. Zuletzt gibt es im Geschmacksmusterrecht – anders als im Markenrecht – keine Prüfung eines Freihaltebedürfnisses, das für Verkehrszeichen ja denkbar wäre.
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