Abgewandelte Verkehrszeichen als Geschmacksmuster eintragungsfähig

IP Allgemein | 6. August 2004
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Der BGH hat­te sich in sei­nem Beschluss vom 22. April 2004, AZ I ZB 15/03 mit der Fra­ge zu beschäf­ti­gen, ob abge­wan­del­te, näm­lich mit Bal­ken oder Stri­chen ver­se­he­ne, Abbil­dun­gen von Ver­kehrs­zei­chen als Geschmacks­mus­ter ein­tra­gungs­fä­hig sind. Zu wel­chem Zweck auch immer der Anmel­der Wert auf die­ses (eine Abbil­dung ist in der Ent­schei­dung ent­hal­ten) Mus­ter legt: er darf es jeden­falls bean­spru­chen.

Der BGH stellt ins­be­son­de­re fest, dass mit der Anmel­dung kein Ver­stoß gegen die öffent­li­che Ord­nung vor­liegt. Ein Ver­bot der Abbil­dung oder sogar Ver­wen­dung von (ori­gi­na­len oder abge­wan­del­ten) Ver­kehr­zei­chen gibt es nicht, ihre Ver­wen­dung auch im pri­va­ten – etwa zur Rege­lung des Ver­kehrs auf Pri­vat­grund­stü­cken – ist sogar erwünscht. Das Gericht lehnt fer­ner die ana­lo­ge Anwen­dung der die Schran­ke des § 8 II Nr. 6 Mar­kenG auf das Geschmacks­mus­ter­recht ab, wel­che die Ein­tra­gung staat­li­cher Hoheits­zei­chen ver­bie­tet. Zuletzt gibt es im Geschmacks­mus­ter­recht – anders als im Mar­ken­recht – kei­ne Prü­fung eines Frei­hal­te­be­dürf­nis­ses, das für Ver­kehrs­zei­chen ja denk­bar wäre.

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