Dürfen Internetagenturen Kundendomains auf den eigenen Namen registrieren?

Onlinerecht | 17. August 2004
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Von dem eben­so bedeut­samen wie frag­würdi­gen Urteil des OLG Celle vom 8.4.2004, AZ 13 U 2131/03 berichtet Recht­san­walt Möbius. Im Fall hat­te ein Inter­net­di­en­stleis­ter für einen Optik­er (Grund­ke GmbH) eine Inter­net­seite erstellt und auch eine Domain (sin­niger­weise grundke.de) angemeldet, sich dabei aber selb­st als Inhab­er ein­tra­gen lassen. Im Nach­gang ist der Dien­stleis­ter vom Kläger – der mit Nach­na­men eben auch Grund­ke heißt und zuvor auch einen Dis­pute-Ein­trag bei der Denic erwirk­te – darauf in Anspruch genom­men wor­den, die Domain freizugeben. Dem gab das Gericht aus § 12 BGB – dem Namen­srecht – statt.

Natür­lich hat­te sich der Beklagte damit vertei­digt, er habe die Domain ja ger­ade im Auf­trag der Grund­ke GmbH und für diese gebraucht. Das Gericht stellt dazu lap­i­dar fest, der Beklagte selb­st heiße eben nicht Grund­ke und er könne sich auch nicht auf die Zus­tim­mung der Grund­ke GmbH berufen. Zwar sei anerkan­nt, dass ein Namensin­hab­er einem anderen ges­tat­ten könne, seinen Namen zu benutzen. Weit­er­hin sei auch klar, dass sich der Benutzende sich gegenüber Drit­ten ggf. sog­ar auf die Pri­or­ität des ges­tat­ten­den Namensin­hab­ers berufen könne. Eine solche Pri­or­ität ste­he aber auch der Grund­ke GmbH gar nicht zu, denn diese gebühre dem Kläger mit seinem Dis­pute Ein­trag. Und da steckt wohl der kap­i­tale Irrtum des Gerichts:

Wenn der Beklagte tat­säch­lich auf­grund ein­er Ges­tat­tung der Grund­ke GmbH dergestalt han­delte, dass er sich ggf. auch gegenüber Drit­ten auf die Pri­or­ität des Rechts der Grund­ke GmbH berufen kann, dann ist ger­ade in der Reg­istrierung der Domain für eben dieses Unternehmen wohl die Begrün­dung der Pri­or­ität an der Domain zu sehen. Der Dis­pute-Ein­trag des Beklagten kam aber später. Das OLG geht aber offen­bar davon aus, dass das Namen­srecht – um eine Ges­tat­tung gegenüber Drit­ten anzunehmen – ger­ade in der ges­tat­teten Art und Weise durch den Berechtigten bere­its aus­geübt wor­den sein muss. Das dürfte aber nur schw­er halt­bar sein, zumal man die Ausübung ja ger­ade im Auf­trag an den Beklagten, die Domain zu reg­istri­eren sehen kön­nte. Die Revi­sion über das Urteil ist zuge­lassen. Ein Abriss zu den juris­tisch etwas kom­plizierten Fra­gen der schul­drechtlichen Ges­tat­tung der Nutzung eines Rechts und der Frage, wann sich der Nutzer auf die Pri­or­ität des Ges­tat­ten­den berufen kann, find­et sich hier im Law-Blog übri­gens unter Abwehr kennze­ichen­rechtlich­er Ansprüche durch Lizen­zen älter­er Rechte?

Das Urteil muss Inter­net­di­en­stleis­tern den­noch zu denken geben, selb­st wenn der BGH es aufheben sollte. Eigentlich gibt es keinen wirk­lich trifti­gen Grund, eine Domain für einen Kun­den nicht auf dessen Namen als Inhab­er zu reg­istri­eren. Ziem­lich dünn ist jeden­falls das Argu­ment der Kun­den­bindung: ger­ade mit der Domain kann man einen Kun­den besten­falls erpressen, nicht aber binden. Es tut an dieser Stelle also nicht weh, dem Urteil Folge zu leis­ten und damit jeden­falls auf der sicheren Seite zu ste­hen.

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