Von dem ebenso bedeutsamen wie fragwürdigen Urteil des OLG Celle vom 8.4.2004, AZ 13 U 2131/03 berichtet Rechtsanwalt Möbius. Im Fall hatte ein Internetdienstleister für einen Optiker (Grundke GmbH) eine Internetseite erstellt und auch eine Domain (sinnigerweise grundke.de) angemeldet, sich dabei aber selbst als Inhaber eintragen lassen. Im Nachgang ist der Dienstleister vom Kläger – der mit Nachnamen eben auch Grundke heißt und zuvor auch einen Dispute-Eintrag bei der Denic erwirkte – darauf in Anspruch genommen worden, die Domain freizugeben. Dem gab das Gericht aus § 12 BGB – dem Namensrecht – statt.
Natürlich hatte sich der Beklagte damit verteidigt, er habe die Domain ja gerade im Auftrag der Grundke GmbH und für diese gebraucht. Das Gericht stellt dazu lapidar fest, der Beklagte selbst heiße eben nicht Grundke und er könne sich auch nicht auf die Zustimmung der Grundke GmbH berufen. Zwar sei anerkannt, dass ein Namensinhaber einem anderen gestatten könne, seinen Namen zu benutzen. Weiterhin sei auch klar, dass sich der Benutzende sich gegenüber Dritten ggf. sogar auf die Priorität des gestattenden Namensinhabers berufen könne. Eine solche Priorität stehe aber auch der Grundke GmbH gar nicht zu, denn diese gebühre dem Kläger mit seinem Dispute Eintrag. Und da steckt wohl der kapitale Irrtum des Gerichts:
Wenn der Beklagte tatsächlich aufgrund einer Gestattung der Grundke GmbH dergestalt handelte, dass er sich ggf. auch gegenüber Dritten auf die Priorität des Rechts der Grundke GmbH berufen kann, dann ist gerade in der Registrierung der Domain für eben dieses Unternehmen wohl die Begründung der Priorität an der Domain zu sehen. Der Dispute-Eintrag des Beklagten kam aber später. Das OLG geht aber offenbar davon aus, dass das Namensrecht – um eine Gestattung gegenüber Dritten anzunehmen – gerade in der gestatteten Art und Weise durch den Berechtigten bereits ausgeübt worden sein muss. Das dürfte aber nur schwer haltbar sein, zumal man die Ausübung ja gerade im Auftrag an den Beklagten, die Domain zu registrieren sehen könnte. Die Revision über das Urteil ist zugelassen. Ein Abriss zu den juristisch etwas komplizierten Fragen der schuldrechtlichen Gestattung der Nutzung eines Rechts und der Frage, wann sich der Nutzer auf die Priorität des Gestattenden berufen kann, findet sich hier im Law-Blog übrigens unter Abwehr kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch Lizenzen älterer Rechte?
Das Urteil muss Internetdienstleistern dennoch zu denken geben, selbst wenn der BGH es aufheben sollte. Eigentlich gibt es keinen wirklich triftigen Grund, eine Domain für einen Kunden nicht auf dessen Namen als Inhaber zu registrieren. Ziemlich dünn ist jedenfalls das Argument der Kundenbindung: gerade mit der Domain kann man einen Kunden bestenfalls erpressen, nicht aber binden. Es tut an dieser Stelle also nicht weh, dem Urteil Folge zu leisten und damit jedenfalls auf der sicheren Seite zu stehen.
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