“Billiger geht nicht” – zulässige Werbung

Wettbewerbsrecht | 8. September 2004
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Mit einer wei­te­res Facet­te aus den unend­li­chen Wei­ten der wett­be­werbs­recht­li­chen Kasu­is­tik beschäf­tigt sich das Urteil (via Juri­on) des OLG Bre­men vom 6.5.04, AZ: 2 U 106/03 in m.E. erfreu­li­cher Wei­se. Die Elek­tro­nik-Han­dels­ket­te Makro-Markt hat­te im Rund­funk wie folgt gewor­ben:

„(…) Bil­li­ger als Makro Markt. Geht nicht. Soll­ten Sie trotz­dem (…) zah­len wir Ihnen den Dif­fe­renz­be­trag ein­fach aus. Das ist ech­te Tief­preis­ga­ran­tie. (…)“

Die Klä­ge­rin war der Ansicht, dies ver­stie­ße unter dem Gesichts­punkt der ver­bo­te­nen Irre­füh­rung gegen § 3 UWG, denn beim Ver­brau­cher ent­stün­de der Ein­druck, Makro­markt bean­spru­che die allei­ni­ge Spit­zen­stel­lung als preis­wer­tes­ter Anbie­ter auf dem Markt.

Dem folg­te das OLG nicht. Es führt dazu aus: „Viel­mehr ist der Wer­bung die Aus­sa­ge zu ent­neh­men, die Beklag­te bewe­ge sich mit ihrem Sor­ti­ment in der Grup­pe der bil­ligs­ten Anbie­ter, und ihr Waren­an­ge­bot sei ins­ge­samt eben­so preis­güns­tig. (…) Der durch­schnitt­lich infor­mier­te und ver­stän­di­ge Ver­brau­cher weiß, dass die Ein­ord­nung in die Spit­zen­grup­pe der preis­güns­tigs­ten Anbie­ter nur in der Gesamt­schau gilt und ins­be­son­de­re nicht bedeu­tet und bedeu­ten kann, die Beklag­te wer­de bei kei­nem ihrer Arti­kel preis­lich unter­bo­ten.“

Vor allem aber erkann­te das Gericht völ­lig rich­tig, dass es völ­lig wider­sin­nig ist, eine Allein­stel­lungs­be­haup­tung (näm­lich der bil­ligs­te Anbie­ter zu sein) anzu­neh­men, wenn kurz spä­ter dar­ge­legt wird, dass – falls doch ander­wei­tig ein güns­ti­ge­rer Anbie­ter für ein bestimm­tes Pro­dukt gefun­den wird – der Dif­fe­renz­be­trag zum Preis des Mar­ko Markts ein­fach aus­be­zahlt wird. Ins­ge­samt traut das OLG Bre­men dem Ver­brau­cher damit – anders als ande­re Gerich­te – durch­aus ein Stück Denk­ver­mö­gen zu und gewährt den Wer­be­trei­ben­den ein ange­mes­se­nes Stück Frei­heit.

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