Mit einer weiteres Facette aus den unendlichen Weiten der wettbewerbsrechtlichen Kasuistik beschäftigt sich das Urteil (via Jurion) des OLG Bremen vom 6.5.04, AZ: 2 U 106/03 in m.E. erfreulicher Weise. Die Elektronik-Handelskette Makro-Markt hatte im Rundfunk wie folgt geworben:
„(…) Billiger als Makro Markt. Geht nicht. Sollten Sie trotzdem (…) zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag einfach aus. Das ist echte Tiefpreisgarantie. (…)“
Die Klägerin war der Ansicht, dies verstieße unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Irreführung gegen § 3 UWG, denn beim Verbraucher entstünde der Eindruck, Makromarkt beanspruche die alleinige Spitzenstellung als preiswertester Anbieter auf dem Markt.
Dem folgte das OLG nicht. Es führt dazu aus: „Vielmehr ist der Werbung die Aussage zu entnehmen, die Beklagte bewege sich mit ihrem Sortiment in der Gruppe der billigsten Anbieter, und ihr Warenangebot sei insgesamt ebenso preisgünstig. (…) Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher weiß, dass die Einordnung in die Spitzengruppe der preisgünstigsten Anbieter nur in der Gesamtschau gilt und insbesondere nicht bedeutet und bedeuten kann, die Beklagte werde bei keinem ihrer Artikel preislich unterboten.“
Vor allem aber erkannte das Gericht völlig richtig, dass es völlig widersinnig ist, eine Alleinstellungsbehauptung (nämlich der billigste Anbieter zu sein) anzunehmen, wenn kurz später dargelegt wird, dass – falls doch anderweitig ein günstigerer Anbieter für ein bestimmtes Produkt gefunden wird – der Differenzbetrag zum Preis des Marko Markts einfach ausbezahlt wird. Insgesamt traut das OLG Bremen dem Verbraucher damit – anders als andere Gerichte – durchaus ein Stück Denkvermögen zu und gewährt den Werbetreibenden ein angemessenes Stück Freiheit.
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