Layout und Schutzfähigkeit

Urheberrecht | 1. Dezember 2004
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Ein immer wieder disku­tiertes The­ma ist die Frage, unter welchen Umstän­den ein Lay­out, etwa eines Buch­es oder ein­er Zeitschrift, unter urhe­ber­rechtlichen Gesicht­spunk­ten geschützt ist. Dabei beste­ht natür­lich Einigkeit über den Aus­gangspunkt, dass auch ein Lay­out dann Schutz genießt, wenn es als „Werk“ i.S. des § 2 Abs. 1 UrhG ange­se­hen wer­den kann, es also ins­beson­dere eine gewisse Schöp­fung­shöhe, Indi­vid­u­al­ität aufweist. Häu­fig fehlt es daran, weil etwa Lay­outs, die zwar „gut“ sind in dem Sinn, dass sie allen Regeln der Kun­st gehorchen, ger­ade keine Indi­vid­u­al­ität aufweisen: wer handw­erk­lich die üblichen Gestal­tungsregeln anwen­det, käme jew­eils zu einem ähn­lichen Gestal­tungsergeb­nis.

Gegen­stand ein­er erfreulichen Entschei­dung des LG München I (Urteil vom 6.10.2004, AZ: 7 0 17971/04) im Wege eines Urteils auf einen Antrag auf Erlass ein­er Einst­weili­gen Ver­fü­gung war nun ein Buch­lay­out, bei dem in con­cre­to sehr wohl die Werkqual­ität und damit Schutzfähigkeit bejaht wurde. es ging dabei um einen aufwändig gestal­teten Bild­band, bei dem etwa bes­timmte Bilder als Col­lage ange­ord­net wur­den, bes­timmte Illus­tra­tio­nen bild­fül­lend mit ungewöhn­lich­er Typografie geset­zt waren, ins­beson­dere durch die Auswahl und Anord­nung der Bilder ein sehr dynamis­ch­er Ein­druck beim Leser erzeugt wurde.

Dieses Lay­out war von der Antrags­geg­ner­in ohne Rück­sprache für ein ähn­lich­es Werk ver­wen­det wor­den, woge­gen sich die Antragsstel­lerin wandte.

Das Gericht ord­nete das Lay­out als Werk der bilden­den oder ange­wandten Kun­st ein und ließ die Erörterung der Frage dahin­ste­hen, ob bei Werken der ange­wandten Kun­st die Schutz­gren­ze mit der gängi­gen Recht­sprechung höher anzuset­zen sei als bei solchen der bilden­den Kun­st. Denn diese Ansicht find­et ihre (ver­meintliche) Recht­fer­ti­gung in dem Umstand, dass die ange­wandte Kun­st dem Schutz des Geschmacksmuster­rechts zugänglich wäre und daher eine gerin­gere Schutzbedürftigkeit beste­he. Ger­ade das ist aber im Fall eines Lay­outs nicht gegeben. Jeden­falls sah die Kam­mer bei der konkreten, weit über die bloße Beach­tung von typ­is­chen handw­erk­lichen Regeln hin­aus­ge­hen­den Gestal­tung des stre­it­ge­gen­ständlichen Bild­ban­des keinen Anlass, an der Werkqual­ität des Lay­outs zu zweifeln.

Die Entschei­dung ist sich­er nicht allein für Lay­outer inter­es­sant, son­dern sich­er auch in Hin­sicht auf die anhal­tende Diskus­sion um die Schutzfähigkeit von Web­seit­en „als solchen“ (also der „Benutze­r­ober­fläche“ der Web­site), denn in diesen Fällen kann m.E. mit ähn­lichen Kri­te­rien wie im disku­tierten Fall auch zu ver­gle­ich­baren Ergeb­nis­sen gerech­net wer­den.

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