Vergleichende Werbung I

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Wer­bung mit Flug­prei­sen ab Flug­ha­fen Frank­furt-Hahn

Air­lines wie Ryan­air gehen mit einer aggre­si­ven Preis­po­li­tik in den Markt. Dies ist ihr stärks­tes, bis­wei­len ein­zi­ges Ver­kaufs­ar­gu­ment. Grund­sätz­lich dür­fen sie sich dabei auch in den direk­ten Ver­gleich mit Kon­kur­ren­ten set­zen, dabei darf aber nicht ver­schwie­gen wer­den, dass die Abflugs­or­te Frank­furt am Main und Frank­furt Hahn nicht ganz das­sel­be sind.

Der Streit um die Wer­bung einer sog. Bil­lig-Air­line, die ihre Flug­prei­se mit denen der Mit­be­wer­ber ver­gli­chen hat­te, ist am 30.09.2004 vom OLG Ham­burg im Haupt­sa­che­ver­fah­ren ent­schei­den wor­den (OLG Ham­burg, Az. 5 U 176/03). Das OLG hat­te bereits mit Urteil vom 19.2.2002 (Az. 5 U 137/02, ver­öf­fent­licht in GRUR-RR 2003, S. 219) eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung des LG Ham­burg bestä­tigt, wonach es einer Flug­ge­sell­schaft unter­sagt wur­de, Prei­se ihrer eige­nen Ange­bo­te mit dem Abflug­ort Frank­furt-Hahn, einem ca. 120 km von Frank­furt am Main ent­fernt im Huns­rück bele­ge­nen Flug­ha­fen, mit Flug­prei­sen der Kon­kur­renz mit Abflug­ort Rhein-Main-Flug­ha­fen in Frank­furt am Main ver­glei­chen, ohne in der Wer­bung zugleich unüber­seh­bar und deut­lich auf die Lage und Erreich­bar­keit des Flug­ha­fens Frank­furt-Hahn hin­zu­wei­sen. Die­se Auf­fas­sung hat das OLG Ham­burg nun auch im Haupt­sa­che­ver­fah­ren auf­recht­erhal­ten.

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