Brauereigäule, Huftritte, besoffene Kutscher

Skurriles | 28. Dezember 2004
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Bei der Suche nach einem titel­schutz­recht­li­chen Urteil begeg­ne­te mit in einer NJW aus dem Jah­re 1986 das fol­gen­de klei­ne Juwel eines (ech­ten!) Urteils, das ich den ver­ehr­ten Lesern des Law-Blogs in der besinn­li­chen Zeit zwi­schen Weih­nacht und Neu­jahr nicht vor­ent­hal­ten möch­te, auch wenn es völ­lig Off-Topic ist.

In der Sache geht es um „Huf­trit­te eines Braue­rei­gauls gegen einen par­ken­den PKW“ und einen völ­lig besof­fe­nen Bier­kut­scher. Bereits die Leit­sät­ze der Redak­ti­on (die damit kei­ne amt­li­chen Wer­ke i.S. des UrhG sind, ich bit­te um Nach­sicht, möge mich der ver­fas­sen­de Redak­teur nicht ver­kla­gen) las­sen Gro­ßes erwar­ten:

„4. Beschä­digt ein Braue­rei­gaul durch Huf­tritt einen gepark­ten PKW, hat sich damit die typi­sche Tier­ge­fahr (…) ver­wirk­licht. Der Beweg­grund des Tie­res ist eben­so unbe­acht­lich wie der Umstand, dass auch Men­schen sich gele­gent­lich so zu ver­hal­ten pfle­gen. (…)
6. Ein ‘Füh­ren’ i.S. des § 316 StGB ist gege­ben, wenn der Bier­kut­scher durch Zuru­fe (z.B. ‘Hüh’ oder ‘Hott’) auf die Gäu­le ein­wirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zuru­fe des Bei­kut­schers.“

In der Tat kommt es im eigent­li­chen Text des Urteils noch deut­lich bes­ser. Die Sach­ver­halts­dar­stel­lung legt bereits klar die Umstän­de des Tier­ver­hal­tens dar:

„Die Pfer­de sind auch am 31.1.1984 pünkt­lich um 12.00 Uhr („High Noon“) vor der Post­schän­ke zur Atta­cke gerit­ten, um das dort befind­li­che Auto des K. ein­zu­tre­ten (…).“

Wirk­lich dra­ma­tisch wer­den aber die recht­li­chen Aus­füh­run­gen, die u.a. nicht vor Ver­glei­chen von Pferd, Nil­pferd, Honig­bie­ne und Milch­kuh („Zum Rind­vieh­stamm gehört die Kuh / ein End macht Milch, das ande­re Muh“) zurück­schre­cken. Aber genie­ßen Sie selbst. Das Urteil liegt als PDF bei.

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