Bei der Suche nach einem titelschutzrechtlichen Urteil begegnete mit in einer NJW aus dem Jahre 1986 das folgende kleine Juwel eines (echten!) Urteils, das ich den verehrten Lesern des Law-Blogs in der besinnlichen Zeit zwischen Weihnacht und Neujahr nicht vorenthalten möchte, auch wenn es völlig Off-Topic ist.
In der Sache geht es um „Huftritte eines Brauereigauls gegen einen parkenden PKW“ und einen völlig besoffenen Bierkutscher. Bereits die Leitsätze der Redaktion (die damit keine amtlichen Werke i.S. des UrhG sind, ich bitte um Nachsicht, möge mich der verfassende Redakteur nicht verklagen) lassen Großes erwarten:
„4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten PKW, hat sich damit die typische Tiergefahr (…) verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen. (…)
6. Ein ‘Führen’ i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z.B. ‘Hüh’ oder ‘Hott’) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.“
In der Tat kommt es im eigentlichen Text des Urteils noch deutlich besser. Die Sachverhaltsdarstellung legt bereits klar die Umstände des Tierverhaltens dar:
„Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünktlich um 12.00 Uhr („High Noon“) vor der Postschänke zur Attacke geritten, um das dort befindliche Auto des K. einzutreten (…).“
Wirklich dramatisch werden aber die rechtlichen Ausführungen, die u.a. nicht vor Vergleichen von Pferd, Nilpferd, Honigbiene und Milchkuh („Zum Rindviehstamm gehört die Kuh / ein End macht Milch, das andere Muh“) zurückschrecken. Aber genießen Sie selbst. Das Urteil liegt als PDF bei.
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