Abmahnfalle Ebay – Verkauf von Nicht-EU-CDs

Urheberrecht | 29. November 2005
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Ebay ist eine tol­le Sache für vie­le Gele­gen­hei­ten: das Aus­mis­ten des Dach­bo­dens, den Ver­kauf unge­woll­ter Geschen­ke oder ein­fach dafür, sich einen Euro dazu­zu­ver­die­nen. Wenn man nicht auf­passt, kann man sich durch­aus auch Ärger oder Abmah­nun­gen ein­fan­gen, aber die klas­si­schen Fall­ge­stal­tun­gen sind ja inzwi­schen in der Com­mu­ni­ty bekannt und Feh­ler wer­den meist ver­mie­den. Für den Lai­en schwer vor­aus­zu­ah­nen dürf­te aber nach wie vor die Pro­ble­ma­tik in fol­gen­der Situa­ti­on sein:

Man hat im Urlaub in Tai­wan (das ist nur ein Bei­spiel, jeden­falls außer­halb der EU oder des EWR) Musik-CDs gekauft. Kei­ne Raub­ko­pien, son­dern ganz lega­le Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke im Laden. Viel­leicht gefal­len die CDs dann nicht, oder man hat­te sie doch schon: wie auch immer, man möch­te sie gern wei­ter ver­kau­fen. Die CDs wer­den also auf der deut­schen Ebay-Sei­te ein­ge­stellt.

Statt Gebo­ten kommt aber Post vom Anwalt. Der macht im Auf­trag der Musik­in­dus­trie gel­tend, man dür­fe die CDs so nicht in Deutsch­land ver­kau­fen. Und er hat Recht damit. War­um?

Grund­sätz­lich obliegt es nach dem Urhe­ber­recht allein dem Rech­te­inha­ber dar­über zu bestim­men, ob und zu wel­chen Bedin­gun­gen ein Ver­viel­fäl­ti­gungs­stück eines urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­kes, wie dies eine CD ist, in den Ver­kehr gebracht wird. Kann der Rech­te­inha­ber aber auch den Wei­ter­ver­kauf des Wer­kes kon­tol­lie­ren? Kann also die Musik­in­dus­trie ver­hin­dern, dass man eine CD zum Second-Hand-Shop bringt? Kann ein Ver­lag dage­gen ange­hen, dass ein Buch anti­qua­risch ver­kauft wird?

Wie immer in sol­chen Fäl­len ist die Ant­wort ein kla­res Jein.

Irgend­wann muss es an sich ein Ende haben mit der Kon­trol­le des Rech­te­inha­bers, sei­ne Rech­te müs­sen „erschöpft“ sein. Das sagt dann auch der so genann­te „Erschöp­fungs­grund­satz“, der in § 17 II UrhG steht:

§ 17 UrhG — Ver­brei­tungs­recht

(1) Das Ver­brei­tungs­recht ist das Recht, das Ori­gi­nal oder Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke des Wer­kes der Öffent­lich­keit anzu­bie­ten oder in Ver­kehr zu brin­gen.
(2) Sind das Ori­gi­nal oder Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke des Wer­kes mit Zustim­mung des zur Ver­brei­tung Berech­tig­ten im Gebiet der Euro­päi­schen Uni­on oder eines ande­ren Ver­trags­staa­tes des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum im Wege der Ver­äu­ße­rung in Ver­kehr gebracht wor­den, so ist ihre Wei­ter­ver­brei­tung mit Aus­nah­me der Ver­mie­tung zuläs­sig.

Ist also eine CD ein­mal inner­halb von EU oder EWR mit Zustim­mung des Rech­te­inha­bers legal ver­kauft wor­den, dann kann er den wei­te­ren Ver­triebs­weg (mit Aus­nah­me der Ver­mie­tung) nicht mehr kon­trol­lie­ren. Das “geis­ti­ge Band” zwi­schen ihm und dem Ver­viel­fäl­ti­gungs­stück ist zer­schnit­ten.

In unse­rem Bei­spiel ist die­se Art von Erschöp­fung aber noch nicht ein­ge­tre­ten. Die CD ist, da echt, zwar mit Zustim­mung des Rech­te­inha­bers in den tai­wa­ne­si­schen Markt gelangt, nicht aber in den der EU oder des EWR. Also obliegt die Kon­trol­le der wei­te­ren Ver­brei­tung nach wie vor dem Rech­te­inha­ber. Und der ach­tet in aller Regel pein­lich genau dar­auf, die Gren­zen zwi­schen den ver­schie­de­nen Märk­ten dicht zu las­sen: nur so las­sen sich Preis­un­ter­schie­de und natio­na­le Beson­der­hei­ten bei den Ver­triebs­we­gen auf­recht erhal­ten.

Als Fazit bleibt: Vor­sicht beim Ver­kauf von Nicht-EU oder EWR-CDs (DVDs, Soft­ware, Mar­ken­wa­re etc.) auf Ebay. Der Ärger ist sonst vor­pro­gram­miert.

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