Ebay ist eine tolle Sache für viele Gelegenheiten: das Ausmisten des Dachbodens, den Verkauf ungewollter Geschenke oder einfach dafür, sich einen Euro dazuzuverdienen. Wenn man nicht aufpasst, kann man sich durchaus auch Ärger oder Abmahnungen einfangen, aber die klassischen Fallgestaltungen sind ja inzwischen in der Community bekannt und Fehler werden meist vermieden. Für den Laien schwer vorauszuahnen dürfte aber nach wie vor die Problematik in folgender Situation sein:
Man hat im Urlaub in Taiwan (das ist nur ein Beispiel, jedenfalls außerhalb der EU oder des EWR) Musik-CDs gekauft. Keine Raubkopien, sondern ganz legale Vervielfältigungsstücke im Laden. Vielleicht gefallen die CDs dann nicht, oder man hatte sie doch schon: wie auch immer, man möchte sie gern weiter verkaufen. Die CDs werden also auf der deutschen Ebay-Seite eingestellt.
Statt Geboten kommt aber Post vom Anwalt. Der macht im Auftrag der Musikindustrie geltend, man dürfe die CDs so nicht in Deutschland verkaufen. Und er hat Recht damit. Warum?
Grundsätzlich obliegt es nach dem Urheberrecht allein dem Rechteinhaber darüber zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen ein Vervielfältigungsstück eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wie dies eine CD ist, in den Verkehr gebracht wird. Kann der Rechteinhaber aber auch den Weiterverkauf des Werkes kontollieren? Kann also die Musikindustrie verhindern, dass man eine CD zum Second-Hand-Shop bringt? Kann ein Verlag dagegen angehen, dass ein Buch antiquarisch verkauft wird?
Wie immer in solchen Fällen ist die Antwort ein klares Jein.
Irgendwann muss es an sich ein Ende haben mit der Kontrolle des Rechteinhabers, seine Rechte müssen „erschöpft“ sein. Das sagt dann auch der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“, der in § 17 II UrhG steht:
§ 17 UrhG — Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Ist also eine CD einmal innerhalb von EU oder EWR mit Zustimmung des Rechteinhabers legal verkauft worden, dann kann er den weiteren Vertriebsweg (mit Ausnahme der Vermietung) nicht mehr kontrollieren. Das “geistige Band” zwischen ihm und dem Vervielfältigungsstück ist zerschnitten.
In unserem Beispiel ist diese Art von Erschöpfung aber noch nicht eingetreten. Die CD ist, da echt, zwar mit Zustimmung des Rechteinhabers in den taiwanesischen Markt gelangt, nicht aber in den der EU oder des EWR. Also obliegt die Kontrolle der weiteren Verbreitung nach wie vor dem Rechteinhaber. Und der achtet in aller Regel peinlich genau darauf, die Grenzen zwischen den verschiedenen Märkten dicht zu lassen: nur so lassen sich Preisunterschiede und nationale Besonderheiten bei den Vertriebswegen aufrecht erhalten.
Als Fazit bleibt: Vorsicht beim Verkauf von Nicht-EU oder EWR-CDs (DVDs, Software, Markenware etc.) auf Ebay. Der Ärger ist sonst vorprogrammiert.
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