Abmahngebühren

News | 26. September 2005

Die neu­er­li­che Flut an Abmah­nun­gen wer­den Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts an Stadt­plä­nen hat zu einer wei­te­ren Ent­schei­dung geführt. Strei­tig waren in die­sem Fall, den das Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg mit Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2005 (Az: 213 C 279/05) ent­schie­den hat, nur die Erstat­tungs­fä­hig­keit sowie die Höhe etwa zu erstat­ten­der Anwalts­ge­büh­ren.

Das Gericht mein­te – abwei­chend von ande­ren Kam­mern des Amts­ge­richts Char­lot­ten­burg –, dass, anders als bei den Abmahn­ver­bän­den und Ver­ei­nen die Ein­schal­tung eines Anwalts auch in sehr ein­fach gela­ger­ten Fäl­len und bei Mas­sen­ab­mah­nun­gen grund­sätz­lich zuläs­sig und erfor­der­lich ist und damit auch die Kos­ten des Anwalts zu erstat­ten sind.

Das Gericht stell­te dann jedoch davon fast, dass hin­sicht­lich der Anwalts­ge­büh­ren bei ein­fach gela­ger­tem Sach­ver­halt nur die Min­dest­ge­bühr anzu­set­zen ist und nicht die Mit­tel­ge­bühr.

Die Beru­fung gegen das Urteil wur­de zuge­las­sen, um ange­sichts der ver­schie­de­nen Ansich­ten die Fort­bil­dung des Rechts zu ermög­li­chen und eine ein­heit­li­che Recht­spre­chung auf Grund einer Ent­schei­dung des Beru­fungs­ge­richts zu ermög­li­chen.

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