Abmahnung wegen unzulässiger AGB-Klauseln

Vertragsrecht | 29. Januar 2006
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Vielle­icht haben Sie gele­sen, dass eine Ver­brauch­er­schut­zor­gan­i­sa­tion gegen Apple vorge­ht, weil dieses Unternehmen in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen seines iTunes-Store nach Ansicht der Organ­i­sa­tion unzuläs­sige Klauseln ver­wen­det. In der Tat scheinen die Beispiele, die auf heise.de zitiert wer­den, jen­seits des Zuläs­si­gen zu liegen, wenn sich Apple etwa vor­be­hält, nachträglich bere­its geschlossene Verträge zu ändern.

Nun passiert das alles derzeit in Nor­we­gen und scheint weit weg. Dabei sind aber rechtliche Sank­tio­nen, ins­beson­dere auch Abmah­nun­gen wegen der Ver­wen­dung unzuläs­siger Klauseln in AGB, auch nach deutschem Recht möglich. Das scheint erstaunlicher­weise wenig bekan­nt zu sein:

§ 1 Unter­las­sungskla­genge­setz
Unter­las­sungs- und Wider­ruf­sanspruch bei All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen

Wer in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen Bes­tim­mungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs unwirk­sam sind, ver­wen­det oder für den rechts­geschäftlichen Verkehr emp­fiehlt, kann auf Unter­las­sung und im Fall des Empfehlens auch auf Wider­ruf in Anspruch genom­men wer­den.

Jed­er AGB-Ver­wen­der geht insoweit also ein Risiko ein. Und das ist gar nicht unbe­trächtlich. Das Prob­lem ist, dass das Recht der AGB inzwis­chen in ein­er Weise über­reg­uliert ist, dass es kaum möglich ist, ohne sehr gut gepflegte Spezialken­nt­nisse auch nur halb­wegs rechtssichere Klausel­w­erke zu entwer­fen. Die §§ 305 ff. BGB und die Recht­sprechung haben dem, was in AGB zuläs­siger­weise vere­in­bart wer­den kann, sehr enge Gren­zen gezo­gen. Hinzu kommt, dass die Zuläs­sigkeit bes­timmter Klauseln je nach Branche unter­schiedlich gese­hen wird. Das alles wird nochmals über­lagert von Han­dels­bräuchen und Usan­cen die sich zu allem Über­fluss teils auch noch region­al unter­schei­den.

Kaum empfehlenswert ist aus diesem Grund, sich All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen von der Konkur­renz zusam­men­zustop­peln. Nie­mand weiß, ob deren Klausel­w­erk wiederum sorgfältig erstellt ist oder von der Auto­maten­wäscherei um die Ecke stammt.

Schamlose Eigenwerbung

Wenn Sie das The­ma AGB bizarrerweise näher inter­essiert oder Sie Vorschläge für AGB-Klauseln neb­st Erk­läuterun­gen suchen, dann schauen Sie sich doch das Buch “iBusi­ness AGB-Leit­faden — All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für Agen­turen, Dien­stleis­ter und Freiberu­fler” von den Law-Blog­gern näher an. Das Werk:

  • klärt grundle­gen­den Fra­gen zu All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen
  • hil­ft typ­is­che Fehler bei Erstel­lung und Auf­bau von AGB zu ver­mei­den
  • erk­lärt, nach welchen Maßstäben Auf­bau und Inhalt von AGBs über­prüft wer­den
  • wie man AGB wirk­sam zur ver­traglichen Grund­lage der Geschäfts­beziehung macht
  • macht konkrete Vorschläge für AGB-Klauseln.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie in der Werkvorstel­lung im Blog, Bestel­lun­gen sind auf der Web­seite des Ver­lages möglich.

Ein gang­bar­er Weg zu mehr oder weniger rechtssicheren AGB sind Kon­di­tion­sempfehlun­gen von ein­schlägi­gen Ver­bän­den. Das Risiko hier ist, keine maßgeschnei­derte Lösung zu erhal­ten. Diese Klausel­w­erke bewe­gen sich häu­fig auf dem kle­in­sten gemein­samen Nen­ner aller Mit­glieder.

Dankenswert­er­weise darf nicht jed­er wegen der Ver­wen­dung unzuläs­siger Klauseln abmah­nen, vielmehr ist dies qual­i­fizierten Ein­rich­tun­gen vor­be­hal­ten. Diese müssen bes­timmte Voraus­set­zun­gen erfüllen und wer­den, wenn dies der Fall ist, auf Antrag in eine vom Bun­desver­wal­tungsamt geführte Liste aufgenom­men. Solche Ein­rich­tun­gen sind:

…Ver­bände (…), zu deren satzungsmäßi­gen Auf­gaben es gehört, die Inter­essen der Ver­brauch­er durch Aufk­lärung und Beratung nicht gewerb­smäßig und nicht nur vorüberge­hend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Auf­gaben­bere­ich tätige Ver­bände oder min­destens 75 natür­liche Per­so­n­en als Mit­glieder haben, seit min­destens einem Jahr beste­hen und auf Grund ihrer bish­eri­gen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Auf­gaben­er­fül­lung bieten. Es wird unwider­leglich ver­mutet, dass Ver­braucherzen­tralen und andere Ver­braucherver­bände, die mit öffentlichen Mit­teln gefördert wer­den, diese Voraus­set­zun­gen erfüllen.

Nor­we­gen jeden­falls ist näher als man vielle­icht glauben mag.

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