Abmahnung wegen unzulässiger AGB-Klauseln

Vertragsrecht | 29. Januar 2006
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Viel­leicht haben Sie gele­sen, dass eine Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on gegen Apple vor­geht, weil die­ses Unter­neh­men in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sei­nes iTu­nes-Store nach Ansicht der Orga­ni­sa­ti­on unzu­läs­si­ge Klau­seln ver­wen­det. In der Tat schei­nen die Bei­spie­le, die auf heise.de zitiert wer­den, jen­seits des Zuläs­si­gen zu lie­gen, wenn sich Apple etwa vor­be­hält, nach­träg­lich bereits geschlos­se­ne Ver­trä­ge zu ändern.

Nun pas­siert das alles der­zeit in Nor­we­gen und scheint weit weg. Dabei sind aber recht­li­che Sank­tio­nen, ins­be­son­de­re auch Abmah­nun­gen wegen der Ver­wen­dung unzu­läs­si­ger Klau­seln in AGB, auch nach deut­schem Recht mög­lich. Das scheint erstaun­li­cher­wei­se wenig bekannt zu sein:

§ 1 Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setz
Unter­las­sungs- und Wider­rufs­an­spruch bei All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen

Wer in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Bestim­mun­gen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs unwirk­sam sind, ver­wen­det oder für den rechts­ge­schäft­li­chen Ver­kehr emp­fiehlt, kann auf Unter­las­sung und im Fall des Emp­feh­lens auch auf Wider­ruf in Anspruch genom­men wer­den.

Jeder AGB-Ver­wen­der geht inso­weit also ein Risi­ko ein. Und das ist gar nicht unbe­trächt­lich. Das Pro­blem ist, dass das Recht der AGB inzwi­schen in einer Wei­se über­re­gu­liert ist, dass es kaum mög­lich ist, ohne sehr gut gepfleg­te Spe­zi­al­kennt­nis­se auch nur halb­wegs rechts­si­che­re Klau­sel­wer­ke zu ent­wer­fen. Die §§ 305 ff. BGB und die Recht­spre­chung haben dem, was in AGB zuläs­si­ger­wei­se ver­ein­bart wer­den kann, sehr enge Gren­zen gezo­gen. Hin­zu kommt, dass die Zuläs­sig­keit bestimm­ter Klau­seln je nach Bran­che unter­schied­lich gese­hen wird. Das alles wird noch­mals über­la­gert von Han­dels­bräu­chen und Usan­cen die sich zu allem Über­fluss teils auch noch regio­nal unter­schei­den.

Kaum emp­feh­lens­wert ist aus die­sem Grund, sich All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen von der Kon­kur­renz zusam­men­zu­stop­peln. Nie­mand weiß, ob deren Klau­sel­werk wie­der­um sorg­fäl­tig erstellt ist oder von der Auto­ma­ten­wä­sche­rei um die Ecke stammt.

Schamlose Eigenwerbung

Wenn Sie das The­ma AGB bizar­rer­wei­se näher inter­es­siert oder Sie Vor­schlä­ge für AGB-Klau­seln nebst Erk­läu­te­run­gen suchen, dann schau­en Sie sich doch das Buch “iBusi­ness AGB-Leit­fa­den — All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Agen­tu­ren, Dienst­leis­ter und Frei­be­ruf­ler” von den Law-Blog­gern näher an. Das Werk:

  • klärt grund­le­gen­den Fra­gen zu All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen
  • hilft typi­sche Feh­ler bei Erstel­lung und Auf­bau von AGB zu ver­mei­den
  • erklärt, nach wel­chen Maß­stä­ben Auf­bau und Inhalt von AGBs über­prüft wer­den
  • wie man AGB wirk­sam zur ver­trag­li­chen Grund­la­ge der Geschäfts­be­zie­hung macht
  • macht kon­kre­te Vor­schlä­ge für AGB-Klau­seln.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in der Werk­vor­stel­lung im Blog, Bestel­lun­gen sind auf der Web­sei­te des Ver­la­ges mög­lich.

Ein gang­ba­rer Weg zu mehr oder weni­ger rechts­si­che­ren AGB sind Kon­di­ti­ons­emp­feh­lun­gen von ein­schlä­gi­gen Ver­bän­den. Das Risi­ko hier ist, kei­ne maß­ge­schnei­der­te Lösung zu erhal­ten. Die­se Klau­sel­wer­ke bewe­gen sich häu­fig auf dem kleins­ten gemein­sa­men Nen­ner aller Mit­glie­der.

Dan­kens­wer­ter­wei­se darf nicht jeder wegen der Ver­wen­dung unzu­läs­si­ger Klau­seln abmah­nen, viel­mehr ist dies qua­li­fi­zier­ten Ein­rich­tun­gen vor­be­hal­ten. Die­se müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len und wer­den, wenn dies der Fall ist, auf Antrag in eine vom Bun­des­ver­wal­tungs­amt geführ­te Lis­te auf­ge­nom­men. Sol­che Ein­rich­tun­gen sind:

…Ver­bän­de (…), zu deren sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben es gehört, die Inter­es­sen der Ver­brau­cher durch Auf­klä­rung und Bera­tung nicht gewerbs­mä­ßig und nicht nur vor­über­ge­hend wahr­zu­neh­men, wenn sie in die­sem Auf­ga­ben­be­reich täti­ge Ver­bän­de oder min­des­tens 75 natür­li­che Per­so­nen als Mit­glie­der haben, seit min­des­tens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bis­he­ri­gen Tätig­keit Gewähr für eine sach­ge­rech­te Auf­ga­ben­er­fül­lung bie­ten. Es wird unwi­der­leg­lich ver­mu­tet, dass Ver­brau­cher­zen­tra­len und ande­re Ver­brau­cher­ver­bän­de, die mit öffent­li­chen Mit­teln geför­dert wer­den, die­se Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

Nor­we­gen jeden­falls ist näher als man viel­leicht glau­ben mag.

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