Vielleicht haben Sie gelesen, dass eine Verbraucherschutzorganisation gegen Apple vorgeht, weil dieses Unternehmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines iTunes-Store nach Ansicht der Organisation unzulässige Klauseln verwendet. In der Tat scheinen die Beispiele, die auf heise.de zitiert werden, jenseits des Zulässigen zu liegen, wenn sich Apple etwa vorbehält, nachträglich bereits geschlossene Verträge zu ändern.
Nun passiert das alles derzeit in Norwegen und scheint weit weg. Dabei sind aber rechtliche Sanktionen, insbesondere auch Abmahnungen wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln in AGB, auch nach deutschem Recht möglich. Das scheint erstaunlicherweise wenig bekannt zu sein:
§ 1 Unterlassungsklagengesetz
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenWer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Jeder AGB-Verwender geht insoweit also ein Risiko ein. Und das ist gar nicht unbeträchtlich. Das Problem ist, dass das Recht der AGB inzwischen in einer Weise überreguliert ist, dass es kaum möglich ist, ohne sehr gut gepflegte Spezialkenntnisse auch nur halbwegs rechtssichere Klauselwerke zu entwerfen. Die §§ 305 ff. BGB und die Rechtsprechung haben dem, was in AGB zulässigerweise vereinbart werden kann, sehr enge Grenzen gezogen. Hinzu kommt, dass die Zulässigkeit bestimmter Klauseln je nach Branche unterschiedlich gesehen wird. Das alles wird nochmals überlagert von Handelsbräuchen und Usancen die sich zu allem Überfluss teils auch noch regional unterscheiden.
Kaum empfehlenswert ist aus diesem Grund, sich Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Konkurrenz zusammenzustoppeln. Niemand weiß, ob deren Klauselwerk wiederum sorgfältig erstellt ist oder von der Automatenwäscherei um die Ecke stammt.
Wenn Sie das Thema AGB bizarrerweise näher interessiert oder Sie Vorschläge für AGB-Klauseln nebst Erkläuterungen suchen, dann schauen Sie sich doch das Buch “iBusiness AGB-Leitfaden — Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler” von den Law-Bloggern näher an. Das Werk:
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Ein gangbarer Weg zu mehr oder weniger rechtssicheren AGB sind Konditionsempfehlungen von einschlägigen Verbänden. Das Risiko hier ist, keine maßgeschneiderte Lösung zu erhalten. Diese Klauselwerke bewegen sich häufig auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner aller Mitglieder.
Dankenswerterweise darf nicht jeder wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln abmahnen, vielmehr ist dies qualifizierten Einrichtungen vorbehalten. Diese müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und werden, wenn dies der Fall ist, auf Antrag in eine vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste aufgenommen. Solche Einrichtungen sind:
…Verbände (…), zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Norwegen jedenfalls ist näher als man vielleicht glauben mag.
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