In seinem Urteil vom 04. März 2004 (Az: I ZR 221/01) hat der Bundesgerichtshof zu der in Rechtsprechung und Literatur lange umstrittenen Frage Stellung genommen, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Headhunter einen möglichen Bewerber an dessen Arbeitsplatz anruft.
Nach dem Urteil des BGH ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfe die telefonische Ansprache des möglichen Bewerbers nicht über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehen, bei der das grundsätzliche Interesse des Angerufenen festgestellt, ggf. die zu besetzende Stelle kurz beschrieben und bei Interesse ein Gesprächstermin vereinbart wird.
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