Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entspricht eine durchschnittliche Bewertung in einem Arbeitszeugnis der Schulnote „drei“. Bei der Gesamtbeurteilung der Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers wird dies häufig mit der Floskel „zu unserer vollen Zufriedenheit“ ausgedrückt. Bewertet der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jedoch schlechter als mit der Schulnote „drei“, muss er in einem späteren etwaigen Arbeitsgerichtsprozess beweisen, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Vergleich mit den anderen Arbeitnehmern unterdurchschnittlich war. Will der Arbeitnehmer hingegen eine bessere Leistungsbeurteilung als eine durchschnittliche, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Arbeitsleistung überdurchschnittlich war.
In jüngerer Vergangenheit hatten zwar das Arbeitsgericht Berlin und in der Folge das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, dass die Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (entspricht einer Schulnote 2) aufgrund veränderter Umstände im Wirtschaftsleben nunmehr an den Platz einer durchschnittlichen Bewertung getreten sei und somit der Arbeitgeber beweisen hätte müssen, dass die Arbeitnehmerin keine durchschnittliche Leistung erbracht habe. Diese Ansicht teilte das BAG aktuelle jedoch nicht. Mit Urteil vom 18. November 2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung und die oben dargestellten Grundsätze selbst für die Fälle bestätigt, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.
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