Aktuelles zum Arbeitszeugnis

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ent­spricht eine durch­schnitt­li­che Bewer­tung in einem Arbeits­zeug­nis der Schul­no­te „drei“. Bei der Gesamt­be­ur­tei­lung der Leis­tung des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers wird dies häu­fig mit der Flos­kel „zu unse­rer vol­len Zufrie­den­heit“ aus­ge­drückt. Bewer­tet der Arbeit­ge­ber die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers jedoch schlech­ter als mit der Schul­no­te „drei“, muss er in einem spä­te­ren etwa­igen Arbeits­ge­richts­pro­zess bewei­sen, dass die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers im Ver­gleich mit den ande­ren Arbeit­neh­mern unter­durch­schnitt­lich war. Will der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen eine bes­se­re Leis­tungs­be­ur­tei­lung als eine durch­schnitt­li­che, trägt er die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass sei­ne Arbeits­leis­tung über­durch­schnitt­lich war.

In jün­ge­rer Ver­gan­gen­heit hat­ten zwar das Arbeits­ge­richt Ber­lin und in der Fol­ge das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Bewer­tung „stets zu unse­rer vol­len Zufrie­den­heit“ (ent­spricht einer Schul­no­te 2) auf­grund ver­än­der­ter Umstän­de im Wirt­schafts­le­ben nun­mehr an den Platz einer durch­schnitt­li­chen Bewer­tung getre­ten sei und somit der Arbeit­ge­ber bewei­sen hät­te müs­sen, dass die Arbeit­neh­me­rin kei­ne durch­schnitt­li­che Leis­tung erbracht habe. Die­se Ansicht teil­te das BAG aktu­el­le jedoch nicht. Mit Urteil vom 18. Novem­ber 2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das BAG sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und die oben dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze selbst für die Fäl­le bestä­tigt, wenn in der ein­schlä­gi­gen Bran­che über­wie­gend gute („stets zur vol­len Zufrie­den­heit“) oder sehr gute („stets zur volls­ten Zufrie­den­heit“) End­no­ten ver­ge­ben wer­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Alternative Feiertagsregelungen: Wie Unternehmen auf religiöse Vielfalt Rücksicht nehmen können

Was tun, wenn Arbeitnehmer Weihnachten nicht feiern? In einer multikulturellen Arbeitswelt stehen Unternehmen vor der Herausforderung, religiöse Vielfalt zu berücksichtigen – besonders, wenn es um Feiertage geht. Das deutsche Arbeitsrecht bietet flexible Lösungen, von Gleitzeit über Sonderurlaub bis hin zum Tausch von Feiertagen.   Auch die Bemühungen der US-amerikanischen Regierung, Inklusions- und Vielfaltsmaßnahmen zurückzudrängen, ändern nichts daran, dass wir in...

Mann bewirbt sich auf Job für „Sekretärin“: Entschädigung wegen Diskriminierung?

Die Sekretärin, der Mechaniker – alte Stereotype in Stellenanzeigen können Unternehmen teuer zu stehen kommen. Sogenannte AGG-Hopper versuchen, Fehler auszunutzen und auf Entschädigung zu klagen. Das klappt nicht immer, doch die Fälle lehren viel darüber, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie eine Stelle ausschreiben. In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Streitigkeiten aufgrund angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Es gibt eine...