Aktuelles zum Arbeitszeugnis

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Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) entspricht eine durch­schnit­tliche Bew­er­tung in einem Arbeit­szeug­nis der Schul­note „drei“. Bei der Gesamt­beurteilung der Leis­tung des jew­eili­gen Arbeit­nehmers wird dies häu­fig mit der Floskel „zu unser­er vollen Zufrieden­heit“ aus­ge­drückt. Bew­ertet der Arbeit­ge­ber die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers jedoch schlechter als mit der Schul­note „drei“, muss er in einem späteren etwaigen Arbeits­gericht­sprozess beweisen, dass die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers im Ver­gle­ich mit den anderen Arbeit­nehmern unter­durch­schnit­tlich war. Will der Arbeit­nehmer hinge­gen eine bessere Leis­tungs­beurteilung als eine durch­schnit­tliche, trägt er die Dar­legungs- und Beweis­last dafür, dass seine Arbeit­sleis­tung über­durch­schnit­tlich war.

In jün­ger­er Ver­gan­gen­heit hat­ten zwar das Arbeits­gericht Berlin und in der Folge das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg die Auf­fas­sung vertreten, dass die Bew­er­tung „stets zu unser­er vollen Zufrieden­heit“ (entspricht ein­er Schul­note 2) auf­grund verän­dert­er Umstände im Wirtschaft­sleben nun­mehr an den Platz ein­er durch­schnit­tlichen Bew­er­tung getreten sei und somit der Arbeit­ge­ber beweisen hätte müssen, dass die Arbeit­nehmerin keine durch­schnit­tliche Leis­tung erbracht habe. Diese Ansicht teilte das BAG aktuelle jedoch nicht. Mit Urteil vom 18. Novem­ber 2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das BAG seine bish­erige Recht­sprechung und die oben dargestell­ten Grund­sätze selb­st für die Fälle bestätigt, wenn in der ein­schlägi­gen Branche über­wiegend gute („stets zur vollen Zufrieden­heit“) oder sehr gute („stets zur voll­sten Zufrieden­heit“) End­noten vergeben wer­den.

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