Allianz vs. Kritiker

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Weil ein Rechts­an­walt behaup­tet haben soll, die Alli­anz Leben habe die Über­schuss­be­tei­li­gung bewusst und vor­sätz­lich mani­pu­liert, erwirk­te die Alli­anz jetzt eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen die­sen Rechts­an­walt, wonach ihm die Wie­der­ho­lung die­ser Behaup­tung unter Andro­hung gesetz­li­cher Ord­nungs­mit­tel unter­sagt wur­de.

Spie­gel-online berich­tet in die­sem Zusam­men­hang unter Beru­fung auf die Alli­anz — Zitat -

„Die Rich­ter … hät­ten eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung erlas­sen. Bei Wie­der­ho­lung der Behaup­tun­gen droht ein Buß­geld von 250.000 Euro.“

 

Soweit so gut. Es wäre aber in der Tat sehr erstaun­lich, wenn die Andro­hung tat­säch­lich „…Buß­geld von 250.000 Euro“ lau­tet. Eine sol­che Andro­hung ist mir bis heu­te nicht unter­ge­kom­men.

Denn die gesetz­li­chen Ord­nungs­mit­tel müs­sen vom Gericht unter Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­falls inner­halb eines Rah­men von bis zu 250.000 EUR oder Ord­nungs­haft von bis zu 6 Mona­ten, im Wie­der­ho­lungs­fall bis zu ins­ge­samt 2 Jah­ren fest­ge­legt wer­den. So steht es in § 890 Abs. 1 ZPO:

„Das ein­zel­ne Ord­nungs­geld darf den Betrag von zwei­hun­dert­fünf­zig­tau­send Euro, die Ord­nungs­haft ins­ge­samt zwei Jah­re nicht über­stei­gen.“

Und: das Gericht bestimmt nach frei­en Ermes­sen, wel­che Anord­nun­gen zur Errei­chung des Zwe­ckes erfor­der­lich sind, 938 Abs. 1 ZPO.

Man kann es als klein kariert bezeich­nen, auf die­sen Unter­schied hin­zu­wei­sen. Die prak­ti­sche Rele­vanz ist jedoch gewal­tig, denn dro­hen soll man bekannt­lich nur mit dem, was man auch wahr macht. Wenn die Andro­hung also auf 250.000 EUR lau­tet, spricht vie­les dafür, dass eben die­se im Wie­der­ho­lungs­fall auch ver­wirkt sind. Da schläft man bei der übli­chen For­mu­lie­rung „5,- bis 250.000,- EUR“ doch viel ruhi­ger. Viel­leicht woll­te das Gericht aber eben das ver­hin­dern, oder Spie­gel-online hat sich da ver­tan.

Dies nur am Ran­de.

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