Weil ein Rechtsanwalt behauptet haben soll, die Allianz Leben habe die Überschussbeteiligung bewusst und vorsätzlich manipuliert, erwirkte die Allianz jetzt eine einstweilige Verfügung gegen diesen Rechtsanwalt, wonach ihm die Wiederholung dieser Behauptung unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde.
Spiegel-online berichtet in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Allianz — Zitat -
„Die Richter … hätten eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei Wiederholung der Behauptungen droht ein Bußgeld von 250.000 Euro.“
Soweit so gut. Es wäre aber in der Tat sehr erstaunlich, wenn die Androhung tatsächlich „…Bußgeld von 250.000 Euro“ lautet. Eine solche Androhung ist mir bis heute nicht untergekommen.
Denn die gesetzlichen Ordnungsmittel müssen vom Gericht unter Berücksichtigung des Einzelfalls innerhalb eines Rahmen von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren festgelegt werden. So steht es in § 890 Abs. 1 ZPO:
„Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von zweihundertfünfzigtausend Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.“
Und: das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind, 938 Abs. 1 ZPO.
Man kann es als klein kariert bezeichnen, auf diesen Unterschied hinzuweisen. Die praktische Relevanz ist jedoch gewaltig, denn drohen soll man bekanntlich nur mit dem, was man auch wahr macht. Wenn die Androhung also auf 250.000 EUR lautet, spricht vieles dafür, dass eben diese im Wiederholungsfall auch verwirkt sind. Da schläft man bei der üblichen Formulierung „5,- bis 250.000,- EUR“ doch viel ruhiger. Vielleicht wollte das Gericht aber eben das verhindern, oder Spiegel-online hat sich da vertan.
Dies nur am Rande.
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