Angela “Angie” Merkel und die Rolling Stones

Skurriles | 23. August 2005
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Ein eben­so skur­ril­er wie pub­likum­swirk­samer Stre­it wird zwis­chen den Rolling Stones und der Kan­zlerkan­di­datin der Union für die vielle­icht kom­menden Neuwahlen aus­ge­tra­gen. Auf den Wahlkamp­fauftrit­ten Frau Merkels wird näm­lich auch der Song „Ang­ie“ der Stones (von der Plat­te „Goat’s Head Soup“, 1973) gespielt.

Dafür hat die CDU zwar die Auf­führungsrechte bei der GEMA einge­holt. Die Stones sind aber – was nicht ohne Weit­eres von der Hand zu weisen ist – der Auf­fas­sung, dass auch ihre Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechte betrof­fen sind. Es han­delt sich ja hier nicht um „irgen­deine“ Auf­führung, son­dern um eine Ver­wen­dung für bes­timmte poli­tis­che Zwecke. Mick Jag­ger will sich aber offen­bar nicht vor einen bes­timmten poli­tis­chen Kar­ren span­nen lassen.

Inzwis­chen hat der für die Ver­wal­tung des rel­e­van­ten Teils des Back­kat­a­logs der Stones in Deutsch­land zuständi­ge Musikver­lag allerd­ings ver­laut­bart, derzeit ziehe man keine rechtlichen Schritte in Erwä­gung. Heute jeden­falls nicht. Mor­gen könne das schon wieder ganz anders ausse­hen.

Ich hoffe auf ein Gerichtsver­fahren, und zwar aus juris­tis­ch­er Neugi­er. Die Rechts­frage ist näm­lich inter­es­sant: muss ich die Ver­wen­dung mein­er urhe­ber­rechtlich geschützten Werke für Zwecke, die ich nicht bil­lige, dulden? Sich­er nicht end­los, daher ja die Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechte. Ander­er­seits: darf ich auch eine Ver­wen­dung des Songs auf ein­er Tanzver­anstal­tung eines Junge-Union-Ortsvere­ins ver­bi­eten? Wenn ich den Song an die Öffentlchkeit “ent­lassen” habe, wie weit kön­nen da meine Rechte noch gehen, wo ist die Gren­ze?

Man wird wohl die Fig­ur des “indi­rek­ten Ein­griffs” im Rah­men des § 19 UrhG bemühen müssen, wo unter­sagt wird, das Werk in einen Sachzusam­men­hang zu brin­gen, der sich neg­a­tiv auf das Werk auswirkt und dadurch die Inter­essen des Urhe­bers gefährdet, wobei diese in ein­er Abwä­gung gegen die Inter­essen des Inhab­ers eines Nutzungsrecht­es über­wiegen müssen. Auf die Argu­men­ta­tion im Einzel­nen wäre ich ges­pan­nt.

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