Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beurteilung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis

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Das Ende eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist oft erst der Beginn eines Strei­tes über das Arbeits­zeug­nis. Denn genügt ein Zeug­nis nach sei­ner Form oder sei­nem Inhalt nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen, so kann der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber die Berich­ti­gung oder Ergän­zung des Arbeits­zeug­nis­ses ver­lan­gen.

Der Arbeit­ge­ber hat bei der Erstel­lung eines Zeug­nis­ses die Gebo­te der Zeug­nis­wahr­heit und der Zeug­nis­klar­heit zu beach­ten. Hält er sich an die­se Gebo­te, so ist er grund­sätz­lich in der For­mu­lie­rung frei, solan­ge kei­ne fal­schen Anga­ben gemacht wer­den. Hier­bei hat sich der Arbeit­ge­ber aber am Maß­stab eines wohl­wol­len­den ver­stän­di­gen Arbeit­ge­bers zu ori­en­tie­ren.

Streit ergibt sich meist bezüg­lich der Fra­ge, wel­che Ein­zel­aspek­te eines Tätig­keits­spek­trums im Arbeits­zeug­nis erwähnt wer­den sol­len oder müs­sen. Der Arbeit­ge­ber beharrt übli­cher­wei­se auf sei­nem Recht, dass er selbst dar­über ent­schei­den darf, wel­che bestimm­ten Leis­tun­gen oder Eigen­schaf­ten des Arbeit­neh­mers er her­vor­hebt. Hin­ge­gen sind dem Arbeit­neh­mer die Nen­nung bestimm­ter Leis­tun­gen oder Eigen­schaf­ten im Arbeits­zeug­nis für sein beruf­li­ches Fort­kom­men beson­ders wich­tig.

Hier­zu hat das BAG jüngst in sei­ner Ent­schei­dung vom 12. August 2008, AZ: 9 AZR 632/07 aus­ge­führt, dass dann, wenn es für Arbeit­neh­mer einer Bran­che oder einer Berufs­grup­pe üblich sei, dass bestimm­te posi­ti­ve Eigen­schaf­ten oder Leis­tun­gen her­vor­ge­ho­ben wer­den, die­sem Brauch auch im Zeug­nis Rech­nung getra­gen wer­den müs­se. Wer­de eine sol­che sonst in Arbeits­zeug­nis­sen übli­cher­wei­se genann­te Eigen­schaft oder Leis­tung im kon­kre­ten Arbeits­zeug­nis nicht erwähnt, so bedeu­tet “deren Aus­las­sung regel­mä­ßig einen (ver­ste­cken) Hin­weis für den Zeug­nis­le­ser, der Arbeit­neh­mer sei in die­sem Merk­mal unter­durch­schnitt­lich oder allen­falls durch­schnitt­lich zu bewer­ten (bere­de­tes Schwei­gen).”

Der Arbeit­neh­mer hat daher einen Anspruch auf Ertei­lung eines ergänz­ten Arbeits­zeug­nis­ses, wenn die aus­drück­li­che Beschei­ni­gung bestimm­ter Merk­ma­le in des­sen Berufs­kreis üblich ist und ein Feh­len die­ser Aus­sa­ge sein beruf­li­ches Fort­kom­men behin­dern könn­te.

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