Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beurteilung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis

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Das Ende eines Arbeitsver­hält­niss­es ist oft erst der Beginn eines Stre­ites über das Arbeit­szeug­nis. Denn genügt ein Zeug­nis nach sein­er Form oder seinem Inhalt nicht den geset­zlichen Anforderun­gen, so kann der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber die Berich­ti­gung oder Ergänzung des Arbeit­szeug­niss­es ver­lan­gen.

Der Arbeit­ge­ber hat bei der Erstel­lung eines Zeug­niss­es die Gebote der Zeug­niswahrheit und der Zeug­nisklarheit zu beacht­en. Hält er sich an diese Gebote, so ist er grund­sät­zlich in der For­mulierung frei, solange keine falschen Angaben gemacht wer­den. Hier­bei hat sich der Arbeit­ge­ber aber am Maßstab eines wohlwol­len­den ver­ständi­gen Arbeit­ge­bers zu ori­en­tieren.

Stre­it ergibt sich meist bezüglich der Frage, welche Einze­laspek­te eines Tätigkeitsspek­trums im Arbeit­szeug­nis erwäh­nt wer­den sollen oder müssen. Der Arbeit­ge­ber behar­rt üblicher­weise auf seinem Recht, dass er selb­st darüber entschei­den darf, welche bes­timmten Leis­tun­gen oder Eigen­schaften des Arbeit­nehmers er her­vorhebt. Hinge­gen sind dem Arbeit­nehmer die Nen­nung bes­timmter Leis­tun­gen oder Eigen­schaften im Arbeit­szeug­nis für sein beru­flich­es Fortkom­men beson­ders wichtig.

Hierzu hat das BAG jüngst in sein­er Entschei­dung vom 12. August 2008, AZ: 9 AZR 632/07 aus­ge­führt, dass dann, wenn es für Arbeit­nehmer ein­er Branche oder ein­er Beruf­s­gruppe üblich sei, dass bes­timmte pos­i­tive Eigen­schaften oder Leis­tun­gen her­vorge­hoben wer­den, diesem Brauch auch im Zeug­nis Rech­nung getra­gen wer­den müsse. Werde eine solche son­st in Arbeit­szeug­nis­sen üblicher­weise genan­nte Eigen­schaft oder Leis­tung im konkreten Arbeit­szeug­nis nicht erwäh­nt, so bedeutet “deren Aus­las­sung regelmäßig einen (ver­steck­en) Hin­weis für den Zeug­nisleser, der Arbeit­nehmer sei in diesem Merk­mal unter­durch­schnit­tlich oder allen­falls durch­schnit­tlich zu bew­erten (bere­detes Schweigen).”

Der Arbeit­nehmer hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines ergänzten Arbeit­szeug­niss­es, wenn die aus­drück­liche Bescheini­gung bes­timmter Merk­male in dessen Beruf­skreis üblich ist und ein Fehlen dieser Aus­sage sein beru­flich­es Fortkom­men behin­dern kön­nte.

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