Auskunftsansprüche eines Arbeitnehmers aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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Grund­sät­zlich ist ein Arbeit­ge­ber verpflichtet einem betrof­fe­nen Arbeit­nehmers kosten­los und in Textform mitzuteilen, welche per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en des Arbeit­nehmers gespe­ichert sind, zu welchem Zweck die Spe­icherung erfol­gt und an welche Per­so­n­en und Stellen die Dat­en weit­ergegeben wer­den (§ 34 BDSG).

Vor dem Lan­desar­beits­gericht Hes­sen (Urteil vom 29. Jan­u­ar 2013, Az. 13 Sa 263/12) wurde ein Arbeit­ge­ber auf Auskun­ft über die gespe­icherten per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en eines Arbeit­nehmers verk­lagt. In dem Unternehmen wer­den sowohl Inter­net- als auch E‑Mail-Verkehrs­dat­en (Pri­vat­nutzung ist in ger­ingfügi­gen Umfang ges­tat­tet) pro­tokol­liert und gespe­ichert. Dabei wer­den unter anderem Datum und Uhrzeit, E‑Mail-Adressen von Absender und Empfänger und die Betr­e­f­fzeile der E‑Mails gespe­ichert. Außer­dem wer­den Inter­net­dat­en unverän­dert für 24 Stun­den zwis­chenge­spe­ichert und danach in pseu­do­nymisiert­er Form gespe­ichert.

Für einen Auskun­ft­sanspruch muss der Arbeit­nehmer dar­legen, dass tat­säch­lich eigene per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en gespe­ichert sein kön­nten. Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat der Arbeit­nehmer in diesem Ver­fahren den Auskun­ft­sanspruch lediglich ins Blaue hinein gel­tend gemacht und nicht hin­re­ichend dargelegt. Außer­dem beste­he ein Auskun­ftsver­weigerungsrecht des Arbeit­ge­bers (§§ 34 Abs. 7, 33 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BDSG), da es sich um Dat­en han­dle, die zur Miss­brauch­spräven­tion und ‑kon­trolle gespe­ichert wur­den und deshalb auss­chließlich der Daten­sicherung oder der Daten­schutzkon­trolle dienen.

Außer­dem gibt es bei dem Arbeit­ge­ber ein Doku­menten- und Wis­sen­man­age­mentsys­tem in das auch Bestands­dat­en gespe­ichert wer­den. Die Mitar­beit­er haben jed­erzeit Zugriff auf die von ihnen dort abgelegten Inhalte, für die sie Zugriff­s­rechte haben. Der vom Arbeit­nehmer dies­bezüglich gel­tend gemachte Auskun­ft­sanspruch auf Mit­teilung von pro­tokol­lierten Arbeitss­chrit­ten lehnte das Gericht ab, da der Arbeit­nehmer selb­st Ein­blick in die Daten­bank oder den eige­nen E‑Mail-Account nehmen könne. Außer­dem sei der Auskun­ft­sanspruch für den Arbeit­ge­ber fak­tisch unmöglich, da der damit ver­bun­dene Aufwand in einem offen­sichtlichen Missver­hält­nis zu dem Wert der Auskun­ft liege. Das Auskun­ftsver­lan­gen des Arbeit­nehmers ist daher rechtsmiss­bräuch­lich und muss deshalb vom Arbeit­ge­ber nicht erfüllt wer­den.

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