“AWD-Aussteiger” können weitermachen

Markenrecht | 24. April 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Adv­obLAWg berich­tet über das Urteil des Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­rich­tes AZ 3 U 117/03 in Sachen AWD-Aussteiger.de. Unter der Domain ist ein Forum erreich­bar, das sich kri­tisch mit dem Finanz­be­ra­ter AWD aus­ein­an­der­setzt; auf der Sei­te pos­ten größ­ten­teils ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens. Um die­se nega­ti­ve Dis­kus­si­on ein­zu­däm­men erwirk­te der AWD gestützt auf eine ver­meint­li­che Ver­let­zung eige­ner Mar­ken­rech­te durch die ver­wen­de­te Domain eine Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen die Sei­ten­be­trei­ber, die im Haupt­sa­che­ver­fah­ren erst­in­stanz­lich auch bestä­tigt wur­de.

Das OLG hob die­se Ent­schei­dun­gen nun auf. Es sieht einen Unter­las­sungs­an­spruch weder aus mar­ken­recht­li­chen noch aus wett­be­werbs­recht­li­chen Grün­den als gege­ben an. Dar­an ändert die Ver­wen­dung des Namens bzw. der Mar­ke “AWD” im Domain­na­men der ange­grif­fe­nen Sei­te nichts, denn es fehlt inso­fern an einem namens- oder mar­ken­mä­ßi­gen Gebrauch der Fir­men­be­zeich­nung. Die Domain “awd-aussteiger.de” ver­wei­se ganz unmiss­ver­ständ­lich gera­de nicht auf das Unter­neh­men AWD oder ein aus die­sem Hau­se stam­men­des Pro­dukt. Eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr bestehe inso­weit nicht.

Im Übri­gen — und hier liegt der wirk­lich inter­es­san­te Teil der Aus­füh­run­gen des OLG — sei die Ver­wen­dung der Mar­ke im kon­kre­ten Fall nicht unlau­ter, denn “das als sol­ches nicht zu bean­stan­den­de The­ma der Web­site der Antrags­geg­ne­rin macht es zwin­gend erfor­der­lich, in der Domain die Fir­men­ab­kür­zung (und damit die Kla­ge­mar­ke) mit auf­zu­füh­ren. Eine prak­ti­ka­ble Aus­weich­mög­lich­keit ohne Nen­nung der Kla­ge­mar­ke ist nicht erkenn­bar, wenn man einem sol­chen Forum über­haupt eine Chan­ce auf Reso­nanz ein­räu­men will.”

Als Fazit darf daher ste­hen, dass das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt völ­lig zu Recht der frei­en Mei­nungs­äu­ße­rung Raum gibt. Der Unsit­te, unan­ge­neh­mer Publi­ci­ty mit kon­stru­ier­ten Ver­let­zun­gen von Mar­ken- oder auch Urhe­ber­rech­ten zu begeg­nen, sind damit kla­re Gren­zen auf­ge­zeigt.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)