BAG-Urteil schafft Klarheit: Videoüberwachungsaufnahmen im Kündigungsschutzprozess verwertbar

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Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem aktu­el­len Urteil fest­ge­stellt, dass Auf­zeich­nun­gen aus einer offe­nen Video­über­wa­chung im Rah­men eines Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses grund­sätz­lich ver­wer­tet wer­den dür­fen. Das gilt laut den obers­ten Arbeits­rich­tern auch dann, wenn die Über­wa­chungs­maß­nah­me des Arbeit­ge­bers nicht voll­stän­dig den Vor­ga­ben des Daten­schutz­rechts ent­sprach. 

In dem Fall, über den das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu ent­schei­den hat­te, ging es um einen Arbeit­neh­mer, der in einer Gie­ße­rei beschäf­tigt war. Der Arbeit­ge­ber warf ihm vor, eine Mehr­ar­beits­schicht nicht geleis­tet zu haben, obwohl er den Lohn dafür erhal­ten hat­te. Der Arbeit­neh­mer behaup­te­te dage­gen, an dem frag­li­chen Tag gear­bei­tet zu haben. Um sei­nen Vor­wurf zu unter­mau­ern, ver­wies der Arbeit­ge­ber auf Video­auf­zeich­nun­gen einer Über­wa­chungs­ka­me­ra, die zeig­ten, dass der Mit­ar­bei­ter das Werks­ge­län­de vor Schicht­be­ginn ver­las­sen hat­te.

Der Arbeit­neh­mer argu­men­tier­te, dass die Video­über­wa­chung gegen das Daten­schutz­recht ver­sto­ße und die Auf­nah­men daher nicht als Beweis­mit­tel ver­wen­det wer­den dürf­ten. Sowohl das Arbeits­ge­richt als auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt gaben ihm Recht und ent­schie­den zuguns­ten des Arbeit­neh­mers.

Das BAG wider­sprach die­ser Auf­fas­sung nun und hob die Ent­schei­dung der Vor­in­stan­zen auf. Es beton­te, dass die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung einer Ver­wer­tung der Video­auf­nah­men nicht ent­ge­gen­steht. Im Fal­le eines vor­sätz­li­chen Fehl­ver­hal­tens wie­ge das Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts schwe­rer als die Daten­schutz­in­ter­es­sen des Arbeit­neh­mers. Ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot gel­te nur dann, wenn die offe­ne Über­wa­chungs­maß­nah­me eine schwer­wie­gen­de Grund­rechts­ver­let­zung dar­stel­le. Das BAG argu­men­tier­te, dass im ent­schie­de­nen Fall die Über­wa­chung durch ent­spre­chen­de Schil­der ange­kün­digt wor­den sei und daher offen­sicht­lich und deut­lich erkenn­bar gewe­sen sei (BAG, Urt. v. 29. 06. 2023, 2 AZR 296/22).

Datenschutz ist kein absoluter Täterschutz

Das Urteil bringt zumin­dest in einem Punkt für Arbeit­ge­ber etwas mehr Sicher­heit. Die offe­ne Video­über­wa­chung ist ein aner­kann­tes Mit­tel zur betrieb­li­chen Gefah­ren­prä­ven­ti­on. Eine ver­deck­te Video­über­wa­chung am Arbeits­platz, von der der Arbeit­neh­mer nichts weiß, ist dem­ge­gen­über nur in engen Gren­zen und bei einem kon­kre­ten Anfangs­ver­dacht zuläs­sig: Es muss Anhalts­punk­te dafür geben, dass der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten aus dem Arbeits­ver­trag schwer­wie­gend ver­letzt oder sogar Straf­ta­ten begeht. Zudem darf es kein mil­de­res Mit­tel als die Video­über­wa­chung geben, um sol­che Taten auf­zu­de­cken.

Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die Recht­spre­chung in Bezug auf Daten­schutz und Video­über­wa­chung am Arbeits­platz wei­ter­ent­wi­ckeln wird. Das Urteil des BAG bestä­tigt jedoch erfreu­li­cher­wei­se die bis­he­ri­ge Linie: Daten­schutz ist kein abso­lu­ter Täter­schutz ist und gesam­mel­te Bewei­se sind nur bei schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen gegen Daten­schutz­vor­ga­ben nicht ver­wert­bar.

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts und des Arbeits­rechts. Dane­ben berät Dr. Oster­mai­er lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de. Er ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung in den Berei­chen Bio­tech­no­lo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­si­che­run­gen.
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