Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses grundsätzlich verwertet werden dürfen. Das gilt laut den obersten Arbeitsrichtern auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig den Vorgaben des Datenschutzrechts entsprach.
In dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, ging es um einen Arbeitnehmer, der in einer Gießerei beschäftigt war. Der Arbeitgeber warf ihm vor, eine Mehrarbeitsschicht nicht geleistet zu haben, obwohl er den Lohn dafür erhalten hatte. Der Arbeitnehmer behauptete dagegen, an dem fraglichen Tag gearbeitet zu haben. Um seinen Vorwurf zu untermauern, verwies der Arbeitgeber auf Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera, die zeigten, dass der Mitarbeiter das Werksgelände vor Schichtbeginn verlassen hatte.
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Videoüberwachung gegen das Datenschutzrecht verstoße und die Aufnahmen daher nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht und entschieden zugunsten des Arbeitnehmers.
Das BAG widersprach dieser Auffassung nun und hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Es betonte, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer Verwertung der Videoaufnahmen nicht entgegensteht. Im Falle eines vorsätzlichen Fehlverhaltens wiege das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts schwerer als die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers. Ein Beweisverwertungsverbot gelte nur dann, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstelle. Das BAG argumentierte, dass im entschiedenen Fall die Überwachung durch entsprechende Schilder angekündigt worden sei und daher offensichtlich und deutlich erkennbar gewesen sei (BAG, Urt. v. 29. 06. 2023, 2 AZR 296/22).
Das Urteil bringt zumindest in einem Punkt für Arbeitgeber etwas mehr Sicherheit. Die offene Videoüberwachung ist ein anerkanntes Mittel zur betrieblichen Gefahrenprävention. Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz, von der der Arbeitnehmer nichts weiß, ist demgegenüber nur in engen Grenzen und bei einem konkreten Anfangsverdacht zulässig: Es muss Anhaltspunkte dafür geben, dass der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt oder sogar Straftaten begeht. Zudem darf es kein milderes Mittel als die Videoüberwachung geben, um solche Taten aufzudecken.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf Datenschutz und Videoüberwachung am Arbeitsplatz weiterentwickeln wird. Das Urteil des BAG bestätigt jedoch erfreulicherweise die bisherige Linie: Datenschutz ist kein absoluter Täterschutz ist und gesammelte Beweise sind nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Datenschutzvorgaben nicht verwertbar.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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