BAG-Urteil schafft Klarheit: Videoüberwachungsaufnahmen im Kündigungsschutzprozess verwertbar

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Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in einem aktuellen Urteil fest­gestellt, dass Aufze­ich­nun­gen aus ein­er offe­nen Videoüberwachung im Rah­men eines Kündi­gungss­chutzprozess­es grund­sät­zlich ver­w­ertet wer­den dür­fen. Das gilt laut den ober­sten Arbeit­srichtern auch dann, wenn die Überwachungs­maß­nahme des Arbeit­ge­bers nicht voll­ständig den Vor­gaben des Daten­schutzrechts entsprach. 

In dem Fall, über den das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) zu entschei­den hat­te, ging es um einen Arbeit­nehmer, der in ein­er Gießerei beschäftigt war. Der Arbeit­ge­ber warf ihm vor, eine Mehrar­beitss­chicht nicht geleis­tet zu haben, obwohl er den Lohn dafür erhal­ten hat­te. Der Arbeit­nehmer behauptete dage­gen, an dem fraglichen Tag gear­beit­et zu haben. Um seinen Vor­wurf zu unter­mauern, ver­wies der Arbeit­ge­ber auf Videoaufze­ich­nun­gen ein­er Überwachungskam­era, die zeigten, dass der Mitar­beit­er das Werks­gelände vor Schicht­be­ginn ver­lassen hat­te.

Der Arbeit­nehmer argu­men­tierte, dass die Videoüberwachung gegen das Daten­schutzrecht ver­stoße und die Auf­nah­men daher nicht als Beweis­mit­tel ver­wen­det wer­den dürften. Sowohl das Arbeits­gericht als auch das Lan­desar­beits­gericht gaben ihm Recht und entsch­ieden zugun­sten des Arbeit­nehmers.

Das BAG wider­sprach dieser Auf­fas­sung nun und hob die Entschei­dung der Vorin­stanzen auf. Es betonte, dass die Daten­schutz-Grund­verord­nung ein­er Ver­w­er­tung der Videoauf­nah­men nicht ent­ge­gen­ste­ht. Im Falle eines vorsät­zlichen Fehlver­hal­tens wiege das Inter­esse des Arbeit­ge­bers an der Aufk­lärung des Sachver­halts schw­er­er als die Daten­schutz­in­ter­essen des Arbeit­nehmers. Ein Beweisver­w­er­tungsver­bot gelte nur dann, wenn die offene Überwachungs­maß­nahme eine schw­er­wiegende Grun­drechtsver­let­zung darstelle. Das BAG argu­men­tierte, dass im entsch­iede­nen Fall die Überwachung durch entsprechende Schilder angekündigt wor­den sei und daher offen­sichtlich und deut­lich erkennbar gewe­sen sei (BAG, Urt. v. 29. 06. 2023, 2 AZR 296/22).

Datenschutz ist kein absoluter Täterschutz

Das Urteil bringt zumin­d­est in einem Punkt für Arbeit­ge­ber etwas mehr Sicher­heit. Die offene Videoüberwachung ist ein anerkan­ntes Mit­tel zur betrieblichen Gefahren­präven­tion. Eine verdeck­te Videoüberwachung am Arbeit­splatz, von der der Arbeit­nehmer nichts weiß, ist demge­genüber nur in engen Gren­zen und bei einem konkreten Anfangsver­dacht zuläs­sig: Es muss Anhalt­spunk­te dafür geben, dass der Arbeit­ge­ber seine Pflicht­en aus dem Arbeitsver­trag schw­er­wiegend ver­let­zt oder sog­ar Straftat­en bege­ht. Zudem darf es kein milderes Mit­tel als die Videoüberwachung geben, um solche Tat­en aufzudeck­en.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Recht­sprechung in Bezug auf Daten­schutz und Videoüberwachung am Arbeit­splatz weit­er­en­twick­eln wird. Das Urteil des BAG bestätigt jedoch erfreulicher­weise die bish­erige Lin­ie: Daten­schutz ist kein absoluter Täter­schutz ist und gesam­melte Beweise sind nur bei schw­er­wiegen­den Ver­stößen gegen Daten­schutzvor­gaben nicht ver­w­ert­bar.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. Daneben berät Dr. Oster­maier lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände. Er ver­fügt über umfan­gre­iche Erfahrung in den Bere­ichen Biotech­nolo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­sicherun­gen.
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