BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null zulässig

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Am 30. Novem­ber 2021 hat das BAG, Az: 9 AZR 225/21, die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf vom 12. März 2021, Az: 6 Sa 824/20, bestä­tigt, nach der ein Arbeit­ge­ber berech­tigt ist, für Mona­te, in denen der Arbeit­neh­mer auf Grund Kurz­ar­beit Null kei­ne Arbeits­leis­tung erbracht hat, den Jah­res­ur­laubs­an­spruch zu kür­zen.

Das gilt sowohl für den gesetz­li­chen Urlaub als auch für einen even­tu­ell ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub. Vor­aus­set­zung sei aller­dings, dass die Kurz­ar­beit wirk­sam ent­we­der ein­zel­ver­trag­lich – wie im hier ent­schie­de­nen Fall – oder durch Betriebs­ver­ein­ba­rung (sowie eine Par­al­lel­ent­schei­dung vom sel­ben Tag, BAG, Az: 9 AZR 234/21) ver­ein­bart wur­de. Auf Grund Kurz­ar­beit aus­ge­fal­le­ne Arbeits­ta­ge sei­en nicht mit Zei­ten mit Arbeits­pflicht gleich­zu­stel­len. Der kurz­ar­beits­be­ding­te Aus­fall gan­zer Arbeits­ta­ge recht­fer­ti­ge die Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Arbeit­ge­ber nur für die Mona­te gekürzt, in denen der Mit­ar­bei­ter gar nicht gear­bei­tet hat.

Das BAG scheint aber auch eine Kür­zung zulas­sen zu wol­len, wenn in einem Monat nur ein Teil der Arbeits­ta­ge wegen Kurz­ar­beit aus­ge­fal­len ist. Hier blei­ben die Ent­schei­dungs­grün­de abzu­war­ten. Es dürf­te aber fest­ste­hen, dass eine Kür­zung nicht zuläs­sig ist, wenn die Arbeits­zeit auf Grund der Kurz­ar­beit redu­ziert wird, aber an jedem Tag gear­bei­tet wird. Die Berech­nung der tat­säch­li­chen Urlaubs­ta­ge muss dann nach dem glei­chen Prin­zip erfol­gen, wie bei einer unter­jäh­ri­gen Umstel­lung von Voll­zeit auf Teil­zeit.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Tag des Bürohundes: So läuft’s rechtlich mit Bello im Büro

Sie senken das Stresslevel, verbreiten gute Laune und bringen Bewegung in den Büroalltag von Frauchen und Kollegen. Doch Allergien, Ängste, Sicherheits- oder Hygienevorschriften können auch gegen Hunde im Office sprechen – es ist am Arbeitgeber, die Interessen auszugleichen. Es lohnt sich, finden Dr. Christian Ostermaier und Henry.    Am 20. Juni 2025 findet deutschlandweit der Tag des Bürohundes statt. Immer...

Firmenwagen: Rauch und Dreck verboten, auch ohne Vertragsklausel

Brandlöcher, kalter Qualm und überall Schmutz – so muss sich kein Unternehmen den Firmenwagen zurückgeben lassen. Jedenfalls wenn der auch für private Fahrten genutzt wurde, haftet der Arbeitnehmer voll für die Schäden und muss für Reinigung und Ozonbehandlung zahlen, urteilt das LAG Köln. Was Arbeitnehmer wissen und worauf Arbeitgeber achten sollten.   Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen nicht...