Immer wieder stolpert man in der urheberrechtlichen Beratung über die Frage, was hinsichtlich der Rechtesituation von Werkbearbeitungen gilt. Häufig liegt der Fall so, dass an einem urheberrechtlich geschützten Werk eines Dritten eigene Arbeiten vorgenommen wurden und der Mandant der Ansicht ist, er hätte damit ein eigenes Recht am Werk erworben und dürfe dieses auch verbreiten. Klassische Fälle sind das Verarbeiten fremder Illustrationen oder Grafiken in Collagen oder das „Umschreiben“ eines fremden Textes.
Natürlich können auch Bearbeitungen von Werken selbst Werkqualität erreichen, d.h. eine eigene persönlich-geistige Schöpfung sein; damit entsteht ein eigenes Urheberrecht des Bearbeiters, § 3 UrhG . So kann der Fall etwa bei der Übersetzung eines Buches, aber auch bei der wesentlichen Erweiterung, ggf. auch bei der besonders pfiffigen Kürzung eines vorhandenen Textes liegen. Ganz selbstverständlich bleibt davon das Urheberrecht an dem zugrundeliegenden – dem bearbeiteten Werk – unberührt, auch das bestimmt § 3 UrhG . Wer also solche Bearbeitungen etwa verbreiten will, der muss sich um zwei Rechte kümmern: das ursprünglich und das des Bearbeiters.
Natürlich lässt auch nicht jede „Bearbeitung“ neue Rechte entstehen. Unwesentlichen Bearbeitungen fehlt es an eigener Werkqualität, es liegt kein eigener schöpferischer Beitrag vor. Das ist häufig dann der Fall, wenn vorhandene Werke nur technisch „aufbereitet“ werden. Scannt die Lithoanstalt etwa eine Fotografie und bereitet diese für den Druck vor, entstehen in der Regel keine neuen Rechte; ebenso, wenn ein Musiktitel von einer LP gesampled und digital aufbereitet wird. Gerade der letzte Fall zeigt aber auch die fließenden Grenzen: wenn etwa von einer sehr alten Aufnahme, vielleicht noch einer Schelllack-Platte, die Aufnahme restauriert wird, hat der Bearbeiter oft weiten Entscheidungsspielraum, wie er das Frequenzspektrum der Aufnahme ändert, welches Rauschen er filtert und welches er als authentisch akzeptiert. Hier kann durchaus eine echte Bearbeitung vorliegen.
Auf der anderen Seite kann auch eine freie Benutzung eines fremden Werkes vorliegen; das neue Werk wird dann nur inspiriert, es werden die Wesenzüge des alten Werkes aber nicht übernommen. Ein Autor lässt sich vielleicht von der Person eines Kommissars in einem alten Kriminalroman inspirieren. Hier werden Rechte am „benutzten“ Werk nicht betroffen, § 24 I UrhG .
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)