Immer wieder stolpert man bei der Prüfung von Verträgen über ganz bestimmte, häufig wiederkehrende Klauseln. Die entwickeln sich schnell zu „alten Bekannten“, man denkt bald gar nicht mehr wirklich nach, wenn man ein solches Exemplar erspäht. Man macht einfach ein Häkchen an den Rand des Textes.
Dabei lohnt es sich durchaus, ab und an auch bei solchen Standards auf die Kleinigkeiten zu achten, auch wenn es manchmal ein wenig überkandidelt wirken mag. Nehmen wir doch einmal als Beispiel eine geradezu klassische Prüf- und Einsichtklausel, wie sie etwa ein Lizenznehmer einem Lizenzgeber gewährt. Hintergrund ist die Prüfung der Abrechnung einer Stücklizenz, etwa beim Vervielfältigung und Vertrieb einer Software oder Herstellung und Vertrieb eines patentierten Gegenstands. Da will sich der Lizenzgeber verständlicherweise gegenüber dem Lizenznehmer ein Kontrollrecht vorbehalten.
Das kann dann so aussehen:
Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber das Recht, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bis zu zweimal jährlich Einsicht in die diesen Vertrag und die Verwendung und den Verkauf des Lizenzgegenstandes betreffenden Geschäftsbücher und ‑unterlagen des Lizenznehmers zu nehmen. Die dabei entstehenden Kosten werden vom Lizenznehmer getragen, wenn eine Abweichung zugunsten des Lizenznehmers von mehr als fünf Prozent (5%) der insgesamt geschuldeten Beträge festgestellt wird, ansonsten vom Lizenzgeber.
Zugelassen zur Prüfung sind hier also jegliche zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen. Nach dem Sinn der Regelung sind das in aller Regel Wirtschaftsprüfer, ab und an auch Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Ähnliche Regelungen finden sich gern auch in Gesellschaftsverträgen:
Die Gesellschafter können sich durch Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen.
Auch hier stellt man dem Sinn nach natürlich ganz klassisch auf die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe ab. Bloß sagt das die Klausel letztlich so scharf eigentlich nicht. Denn sie nennt eben die „Berufsverschwiegenheit“ als Anknüpfungspunkt.
Zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind aber – jedenfalls nach § 203 StGB – unter anderen auch Ärzte und Tierärzte, Eheberater, Angehörigen eines Unternehmens der Kranken- oder Lebensversicherung sowie Sozialarbeiter. Bei Geistlichen kenne ich mich nicht aus, § 53 StPO und § 139 StGB geben ja nur ein Schweigerecht, keine Schweigepflicht, aber im Zweifel sind berufsrechtliche Regelungen dort ohnehin, nun, übergesetzlich abgesichert.
Man darf davon ausgehen, dass im Normalfall Lizenzgeber eher ungern Eheberatern oder Apothekern – auch wenn diese Berufe hoch ehrenhaft sind – Einsicht in ihre Bücher gestatten; Gesellschafter werden in aller Regel mit einem Krankenversicherer als Vertreter eines Mitgesellschafters wenig glücklich. Auch wenn man im Zweifel mit einer am Sinn der Klausel orientierten Auslegung des Vertrages zum Ziel der Begrenzung des erfassten Personenkreises kommt kann es, meine ich, doch nicht schaden, solche Klauseln vielleicht doch ein wenig klarer zu fassen. Etwa:
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Abrechnung einmal jährlich durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufsträger der rechts- wirtschafts- und/oder steuerberatenden Berufe in Form der Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers prüfen zu lassen.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)