Teil 3 des Beitrages widmet sich der Frage, was — überlicksartig — die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind.
Ganz allgemein hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken, § 4g BDSG.
Das Gesetz enthält nun ein Reihe von ganz konkreten, aber eben auch sehr viele allgemeine, grundsätzliche Pflichten. Die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter umfasst daher einen weiten Pflichtenkreis. Klar abgrenzbar und mit überschaubarem Aufwand zu erledigen ist etwa die Verpflichtung der mit Datenverarbeitung beauftragen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis, § 5 BDSG. Sehr viel umfassender ist ganz allgemein die Schaffung von Transparenz in der Datenverarbeitung des Betriebes und die Durchsetzung des Grundsatzes der Datensparsamkeit. Im einzelnen ergeben sich aus dem Gesetz folgende Pflichten für den Datenschutzbeauftragten:
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)