Betrieblicher Datenschutzbeauftragter — Aufgaben und Tätigkeit (Teil III)

Datenschutz | 17. Februar 2005
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Teil 3 des Beitrages wid­met sich der Frage, was — über­lick­sar­tig — die Auf­gaben des betrieblichen Daten­schutzbeauf­tragten sind.

Ganz all­ge­mein hat der betriebliche Daten­schutzbeauf­tragte auf die Ein­hal­tung des Bun­des­daten­schutzge­set­zes sowie weit­er­er Vorschriften über den Daten­schutz hinzuwirken, § 4g BDSG.

Das Gesetz enthält nun ein Rei­he von ganz konkreten, aber eben auch sehr viele all­ge­meine, grund­sät­zliche Pflicht­en. Die Tätigkeit als betrieblich­er Daten­schutzbeauf­tragter umfasst daher einen weit­en Pflicht­enkreis. Klar abgrenzbar und mit über­schaubarem Aufwand zu erledi­gen ist etwa die Verpflich­tung der mit Daten­ver­ar­beitung beauf­tra­gen Mitar­beit­er auf das Datenge­heim­nis, § 5 BDSG. Sehr viel umfassender ist ganz all­ge­mein die Schaf­fung von Trans­parenz in der Daten­ver­ar­beitung des Betriebes und die Durch­set­zung des Grund­satzes der Datensparsamkeit. Im einzel­nen ergeben sich aus dem Gesetz fol­gende Pflicht­en für den Daten­schutzbeauf­tragten:

  • Ganz all­ge­mein die Schaf­fung von Trans­parenz in der Daten­ver­ar­beitung. Ohne diese ist es gar nicht möglich, die im Unternehmen stat­tfind­ende Daten­ver­ar­beitung zu unter­suchen und gegebe­nen­falls zu kor­rigieren.
  • Ihn trifft die Pflicht zur Überwachung und Prü­fung der im Unternehmen stat­tfind­en­den Daten­ver­ar­beitung. Das bet­rifft sowohl die Zuläs­sigkeit der Ver­ar­beitung als solch­er, als auch die Kon­trolle der ord­nungs­gemäßen Durch­führung in der Prax­is.
  • Im obliegt die Vor­abkon­trolle von Daten­ver­ar­beitun­gen, die beson­dere Risiken für die Rechte und Frei­heit­en der Betrof­fe­nen aufweisen, § 4d V BDSG.
  • Der Daten­schutzbeauf­tragte hat die Auf­gabe, den mit der Daten­ver­ar­beitung befassten Per­so­n­enkreis aus­re­ichend zu sen­si­bil­isieren, zu informieren und zu schulen.
  • Er verpflichtet die Mitar­beit­er auf das Datenge­heim­nis nach § 5 BDSG.
  • Er berät das Unternehmen in Fra­gen betr­e­f­fend tech­nis­ch­er und organ­isatorisch­er Maß­nah­men, die aus daten­schutzrechtlichen Gesicht­spunk­ten sin­nvoll oder notwendig sind.
  • Der Daten­schutzbeauf­tragte ist Ansprech­part­ner und Auskun­ftsstelle für Betrof­fene. Er stellt auf Anfrage etwa ein Ver­fahrensverze­ich­nis nach § 4g II BDSG zur Ver­fü­gung. All­ge­mein ist er „Anwalt der Betrof­fe­nen“.
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