Blockierter Aufsichtsrat: Das kann die Gesellschaft tun

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Wenn ein Mit­glied des Auf­sicht­srats zu den Sitzun­gen nicht auf­taucht und damit die Beschlussfähigkeit vere­it­elt, ist das Gremi­um block­iert. Die Gesellschaft kann nicht ein­fach ein Ersatzmit­glied bestellen, stellte der BGH klar. Doch sie kann beantra­gen, das Mit­glied abzu­berufen, not­falls auch mit nur zwei Stim­men.  

Der Bun­des­gericht­shof (BGH) über­raschte im Jan­u­ar dieses Jahres mit ein­er Entschei­dung (Beschl. v. 09.01.2024, Az. II ZB 20/22) zur bewussten Block­ierung des Auf­sicht­srates. Kaum war die neue Auf­sicht­srätin, über deren Fall die Bun­desrichter zu entschei­den hat­ten, gewählt wor­den, hat­te sie auch schon begonnen, den Auf­sicht­srat der Aktienge­sellschaft lah­mzule­gen. Sie boykot­tierte sämtliche Sitzun­gen, indem sie diesen fern­blieb. Zu diesem Zeit­punkt bestand der Auf­sicht­srat aus drei Per­so­n­en, so dass er ohne die dritte Per­son nicht beschlussfähig war, da satzungs­gemäß drei Mit­glieder an der Beschlussfas­sung mitzuwirken hat­ten.

Um das Prob­lem zu lösen, wollte die Gesellschaft ein Ersatzmit­glied bestellen lassen. Das lehnte der BGH aber ab. Stattdessen schlug der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at vor, die Auf­sicht­srätin abzu­berufen.

 

Abberu­fung statt Ergänzung

Wie schon die Vorin­stanzen sah auch der BGH die Voraus­set­zun­gen des § 104 Abs. 1 AktG als nicht erfüllt an. Die Vorschrift regelt, dass ein Ersatzmit­glied zu bestellen ist, wenn dem Auf­sicht­srat nicht genü­gend Mit­glieder zur Beschlussfas­sung ange­hören. Schließlich gehöre, so alle Gerichte übere­in­stim­mend, das „störende“ Auf­sicht­srat­mit­glied diesem ja ger­ade an und fehle eben nicht. Auch tat­säch­liche oder rechtliche Gründe, warum es seinen Auf­gaben und Pflicht­en nicht nachkommt, gab es nicht.

Eine analoge Anwen­dung des § 104 Abs. 1 AktG lehnte der BGH man­gels plan­widriger Regelungslücke eben­so ab. Der Sen­at begrün­dete das damit, dass der Boykott the­o­retisch nicht dauer­haft sein müsse, er könne ja jed­erzeit been­det wer­den.

Der BGH ließ die Aktionäre aber nicht im Regen ste­hen. Er ver­wies auf eine andere Möglichkeit, die das AktG für solche Kon­stel­la­tio­nen bere­i­thält: Gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 AktG kann ein Auf­sicht­sratsmit­glied von der Hauptver­samm­lung abberufen wer­den. Ger­ade bei einem wie hier kleinen Kreis von Aktionären sei dies in der Regel ohne Prob­leme möglich.

 

Rechtsmiss­brauch: Antrag der zwei übri­gen Auf­sicht­sräte reicht

Zudem sieht § 103 Abs. 3 AktG die Möglichkeit vor, dass auf Antrag ein Gericht ein Auf­sicht­sratsmit­glied abberufen kann, wenn in dessen Per­son ein wichtiger Grund liegt. Ein nachgewiesen­er Boykott stellt laut dem II. Sen­at einen solchen wichti­gen Grund dar.

Nach Auf­fas­sung des BGH genügt dafür, wenn das dritte Mit­glied diesen Antrag auch wieder boykot­tiert, der Antrag der zwei übri­gen Auf­sicht­sräte. Wegen des geziel­ten Rechtsmiss­brauchs durch die Auf­sicht­srätin nimmt der Sen­at näm­lich eine sog. tele­ol­o­gis­che Reduk­tion vor: Zwar schreibt § 108 Abs. 2 AktG für die Beschlussfähigkeit des Auf­sicht­sratsmit­glieds vor, dass immer min­destens drei Mit­glieder an ein­er Beschlussfas­sung teil­nehmen müssen. Doch der Sen­at erk­lärte einen Antrag an das Gericht, ein Mit­glied abzu­berufen, auch dann für zuläs­sig, wenn er nur von den zwei übri­gen Mit­gliedern des Auf­sicht­srates beschlossen wurde. Im Übri­gen hat ein Auf­sicht­sratsmit­glied bei der Frage, ob es abberufen wer­den soll, ohne­hin kein Stimm­recht.

Ins­ge­samt hat der BGH damit den Weg für eine zielführende Bere­ini­gung des Auf­sicht­srats freigemacht, wenn dessen Beschlussfähigkeit durch ein Mit­glied gän­zlich lah­mgelegt wird.

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