BGH äußert sich zu Email-Spam

Onlinerecht | 20. April 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Zum The­ma Spam-Mails hat sich der BGH in sei­nem Urteil des I. Zivil­se­nats vom 11.3.2004, AZ I ZR 81/01, geäu­ßert. Im kon­kre­ten Fall hat­te der BGH einen Streit zwi­schen zwei Wett­be­wer­bern zu ent­schei­den; das Urteil lässt sich aber nach den Aus­füh­run­gen in der Begrün­dung auch auf Sach­ver­hal­te im Ver­hält­nis von Unter­neh­men zu Pri­va­ten über­tra­gen.

Der BGH stellt im Ein­klang mit der zwi­schen­zeit­lich viel­fäl­tig ergan­gen Recht­spre­chung der Instanz­ge­richt fest, dass die unver­lang­te Zusen­dung von Emails werb­li­chen Inhalts wett­be­werbs­wid­rig ist. Den­noch ist das Urteil in mehr­fa­cher Hin­sicht bemer­kens­wert.

Zum einen legt der BGH deut­lich dar, dass das Ein­ver­ständ­nis zum Erhalt einer Email nicht aus­drück­lich erklärt wer­den muss, es kann auch kon­klu­dent erklärt wer­den und bei Gewer­be­trei­ben­den kann ggf. sogar auf­grund kon­kre­ter Umstän­de ein Inter­es­se am Emp­fang sol­cher Infor­ma­tio­nen zu ver­mu­ten sein. Gera­de die­ser letzt­ge­nann­te Aspekt wird in der Recht­spre­chung der Instanz­ge­rich­te in aller Regel nicht beach­tet. Es wird noch eini­ger Anstren­gun­gen bedür­fen, die genau­en Anfor­de­run­gen zu die­sen Fäl­len des Mail­mar­ke­tings sau­ber her­aus­zu­ar­bei­ten.

Wei­ter­hin ist die Begrün­dung des BGH für sei­ne Rechts­an­sicht inter­es­sant. Er lehnt es näm­lich aus­drück­lich ab, sei­ne eige­ne Recht­spre­chung zum Tele­fon­mar­ke­ting auf den vor­lie­gen­de Fall anzu­wen­den. Die­se dar­auf fußt, dass in die­sen Wer­be­for­men eine Beein­träch­ti­gung der Pri­vat­sphä­re zu sehen ist. Das sei bei Emails aber nicht der Fall, da es der Emp­fän­ger selbst in der Hand hat, wann er sei­ne Mails abruft. Den­noch aber sei die Wer­be­form nicht unbe­schränkt zuläs­sig.

Den Grund hier­für sieht der BGH in dem gro­ßen Anreiz zur Nach­ah­mung. Gera­de weil Email-Wer­bung ein­fach, kos­ten­güns­tig und wohl auch effek­tiv ist, besteht die gro­ße Ver­su­chung für alle Markt­teil­neh­mer, sich die­ses Mar­ke­ting­in­stru­ments zu bedie­nen; das Vor­ge­hen trägt damit den „Keim wei­te­ren Umsich­grei­fens“ in sich. Dann aber wird der Auf­wand für Down­load und hän­di­sches Aus­sor­tie­ren der Nach­rich­ten bald nicht mehr trag­bar, der Nut­zer wird erschla­gen.

Zuletzt – auch dies eine dan­kens­wer­te Klar­stel­lung – weist der BGH dar­auf hin, dass er die Beweis­last dafür, ob eine Mail­zu­sen­dung erwünscht oder uner­wünscht ist, beim Ver­sen­den­den sieht.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)