BGH äußert sich zu Email-Spam

Onlinerecht | 20. April 2004
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Zum The­ma Spam-Mails hat sich der BGH in seinem Urteil des I. Zivilse­n­ats vom 11.3.2004, AZ I ZR 81/01, geäußert. Im konkreten Fall hat­te der BGH einen Stre­it zwis­chen zwei Wet­tbe­wer­bern zu entschei­den; das Urteil lässt sich aber nach den Aus­führun­gen in der Begrün­dung auch auf Sachver­halte im Ver­hält­nis von Unternehmen zu Pri­vat­en über­tra­gen.

Der BGH stellt im Ein­klang mit der zwis­chen­zeitlich vielfältig ergan­gen Recht­sprechung der Instanzgericht fest, dass die unver­langte Zusendung von Emails werblichen Inhalts wet­tbe­werb­swidrig ist. Den­noch ist das Urteil in mehrfach­er Hin­sicht bemerkenswert.

Zum einen legt der BGH deut­lich dar, dass das Ein­ver­ständ­nis zum Erhalt ein­er Email nicht aus­drück­lich erk­lärt wer­den muss, es kann auch kon­klu­dent erk­lärt wer­den und bei Gewer­be­treiben­den kann ggf. sog­ar auf­grund konkreter Umstände ein Inter­esse am Emp­fang solch­er Infor­ma­tio­nen zu ver­muten sein. Ger­ade dieser let­zt­ge­nan­nte Aspekt wird in der Recht­sprechung der Instanzgerichte in aller Regel nicht beachtet. Es wird noch einiger Anstren­gun­gen bedür­fen, die genauen Anforderun­gen zu diesen Fällen des Mail­mar­ket­ings sauber her­auszuar­beit­en.

Weit­er­hin ist die Begrün­dung des BGH für seine Recht­san­sicht inter­es­sant. Er lehnt es näm­lich aus­drück­lich ab, seine eigene Recht­sprechung zum Tele­fon­mar­ket­ing auf den vor­liegende Fall anzuwen­den. Diese darauf fußt, dass in diesen Wer­be­for­men eine Beein­träch­ti­gung der Pri­vat­sphäre zu sehen ist. Das sei bei Emails aber nicht der Fall, da es der Empfänger selb­st in der Hand hat, wann er seine Mails abruft. Den­noch aber sei die Wer­be­form nicht unbeschränkt zuläs­sig.

Den Grund hier­für sieht der BGH in dem großen Anreiz zur Nachah­mung. Ger­ade weil Email-Wer­bung ein­fach, kostengün­stig und wohl auch effek­tiv ist, beste­ht die große Ver­suchung für alle Mark­t­teil­nehmer, sich dieses Mar­ketin­gin­stru­ments zu bedi­enen; das Vorge­hen trägt damit den „Keim weit­eren Umsich­greifens“ in sich. Dann aber wird der Aufwand für Down­load und händis­ches Aus­sortieren der Nachricht­en bald nicht mehr trag­bar, der Nutzer wird erschla­gen.

Zulet­zt – auch dies eine dankenswerte Klarstel­lung – weist der BGH darauf hin, dass er die Beweis­last dafür, ob eine Mailzusendung erwün­scht oder uner­wün­scht ist, beim Versenden­den sieht.

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