Zum Thema Spam-Mails hat sich der BGH in seinem Urteil des I. Zivilsenats vom 11.3.2004, AZ I ZR 81/01, geäußert. Im konkreten Fall hatte der BGH einen Streit zwischen zwei Wettbewerbern zu entscheiden; das Urteil lässt sich aber nach den Ausführungen in der Begründung auch auf Sachverhalte im Verhältnis von Unternehmen zu Privaten übertragen.
Der BGH stellt im Einklang mit der zwischenzeitlich vielfältig ergangen Rechtsprechung der Instanzgericht fest, dass die unverlangte Zusendung von Emails werblichen Inhalts wettbewerbswidrig ist. Dennoch ist das Urteil in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.
Zum einen legt der BGH deutlich dar, dass das Einverständnis zum Erhalt einer Email nicht ausdrücklich erklärt werden muss, es kann auch konkludent erklärt werden und bei Gewerbetreibenden kann ggf. sogar aufgrund konkreter Umstände ein Interesse am Empfang solcher Informationen zu vermuten sein. Gerade dieser letztgenannte Aspekt wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte in aller Regel nicht beachtet. Es wird noch einiger Anstrengungen bedürfen, die genauen Anforderungen zu diesen Fällen des Mailmarketings sauber herauszuarbeiten.
Weiterhin ist die Begründung des BGH für seine Rechtsansicht interessant. Er lehnt es nämlich ausdrücklich ab, seine eigene Rechtsprechung zum Telefonmarketing auf den vorliegende Fall anzuwenden. Diese darauf fußt, dass in diesen Werbeformen eine Beeinträchtigung der Privatsphäre zu sehen ist. Das sei bei Emails aber nicht der Fall, da es der Empfänger selbst in der Hand hat, wann er seine Mails abruft. Dennoch aber sei die Werbeform nicht unbeschränkt zulässig.
Den Grund hierfür sieht der BGH in dem großen Anreiz zur Nachahmung. Gerade weil Email-Werbung einfach, kostengünstig und wohl auch effektiv ist, besteht die große Versuchung für alle Marktteilnehmer, sich dieses Marketinginstruments zu bedienen; das Vorgehen trägt damit den „Keim weiteren Umsichgreifens“ in sich. Dann aber wird der Aufwand für Download und händisches Aussortieren der Nachrichten bald nicht mehr tragbar, der Nutzer wird erschlagen.
Zuletzt – auch dies eine dankenswerte Klarstellung – weist der BGH darauf hin, dass er die Beweislast dafür, ob eine Mailzusendung erwünscht oder unerwünscht ist, beim Versendenden sieht.
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