BGH zu Entschädigungsansprüchen: Kein Geld vom Staat für Betriebsschließungen im Corona-Lockdown

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Urteile | 17. März 2022
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Ein Gas­tronom und Hote­lier hat­te durch die Betrieb­ss­chließung im Coro­na-Lock­down im Früh­jahr 2020 hohe Ein­nah­meaus­fälle. Der Staat haftet dafür aber nicht, wie der BGH nun entsch­ieden hat. Coro­na-Hil­fen müssten reichen.

Es ist das erwartete Urteil: Es gebe keine Rechts­grund­lage für einen Anspruch auf Entschädi­gung oder Schadenser­satz gegen den Staat, entsch­ied der III. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs (BGH) am Don­ner­stag. Schließun­gen auf­grund eines all­ge­meinen Lock­downs wür­den von den Regelun­gen im Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG), die Entschädi­gun­gen für staatliche Ein­griffe vorse­hen, bewusst und gewollt ger­ade nicht erfasst; deshalb kämen auch Ansprüche auf­grund ander­er Rechts­grund­la­gen nicht in Betra­cht (BGH, Urt. v. 17.03.2022, Az. III ZR 79/21).

Der Kläger, ein Inhab­er eines Hotel- und Gas­tronomiebe­triebs, war vom 23. März bis zum 7. April 2020 von der Coro­na-Eindäm­mungsverord­nung des Lan­des Bran­den­burg betrof­fen. In diesem Zeitraum musste er seine Gast­stätte schließen und durfte auch keine Per­so­n­en mehr beherber­gen.

Daraufhin begann der Gas­tronom und Hote­lier mit einem Außer­hausverkauf und bekam zudem 60.000 Euro durch ein staatlich­es Soforthil­fe­pro­gramm aus­gezahlt.

Er machte aber gel­tend, dass es ver­fas­sungsrechtlich geboten sei, ihn und andere Unternehmer darüber hin­aus für die Umsatz- und Gewin­nein­bußen zu entschädi­gen. Mit sein­er Klage auf Entschädi­gung und Schadenser­satz war er bere­its vor dem Landgericht und vor dem Ober­lan­des­gericht erfol­g­los.  Nun hat auch der BGH die Revi­sion des Gas­tronomen zurück­gewiesen.

Kein Anspruch, wenn alles dichtgemacht wird

Laut den BGH-Richtern gibt es keine ein­schlägige Entschädi­gungsvorschrift für Gewer­be­treibende inner­halb des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG). Der Unternehmer sei – anders als von § 56 Abs. 1 IfSG voraus­ge­set­zt — schließlich nicht gezielt per­so­n­en­be­zo­gen bzw. als infek­tion­ss­chutzrechtlich­er Stör­er in Anspruch genom­men wor­den. In diesen Kon­stel­la­tio­nen, in denen zum Beispiel eine Infek­tion­s­ge­fahr von einem bes­timmten Betrieb aus­ge­ht, der deshalb vom Staat geschlossen wird, sieht das IfSG eine Entschädi­gung vor.

Die Coro­na-Eindäm­mungsverord­nung habe sich hinge­gen an einen unbes­timmten Per­so­n­enkreis gerichtet, also nicht etwa gezielt den Betrieb des Gas­tronomen als Auss­chei­der oder Krankheitsverdächti­gen in Anspruch genom­men. So ste­he ihm nach § 56 Abs. 1 IfSG ger­ade kein Entschädi­gungsanspruch zu.

Zudem habe die Verord­nung der Bekämp­fung der Covid19-Krankheit gedi­ent und nicht deren Ver­hü­tung, wodurch auch eine Entschädi­gung nach § 65 Abs. 1 IfSG nicht in Frage komme. Denn das Coro­n­avirus habe sich schon zum Zeit­punkt des Erlass­es der Verord­nung aus­ge­bre­it­et.

Corona-Hilfen statt Staatshaftung

Sowohl eine ver­fas­sungskon­forme als auch eine analoge Anwen­dung der bei­den Nor­men haben die BGH-Richter eben­falls abgelehnt. Der Wort­laut der Nor­men, die eine Entschädi­gung bei staatlichen Schließungsanord­nun­gen vorse­hen, sei klar und lasse eine aus­dehnende Ausle­gung nicht zu. Zudem sei das IfSG ger­ade dazu konzip­iert, Entschädi­gungsansprüche auf wenige Fälle zu beschränken.

Schließlich stellt der BGH fest, dass Hil­feleis­tun­gen für von der Pan­demie betrof­fene Wirtschafts­bere­iche keine Auf­gabe der Staat­shaf­tung seien. Das solle vielmehr gemäß dem Sozial­staat­sprinzip durch einen inner­staatlichen Aus­gle­ich geschehen – und den habe der Staat mit den Coro­na-Hil­fen bere­its vorgenom­men.

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