Auf interessante Aspekte des Verhältnisses verschiedener Kennzeichenrechte – hier: des Markenrechts und des Rechts an einer Geschäftsbezeichnung – geht der BGH in seinem Urteil vom 9.10.2003, AZ I ZR 65/00 ein. Der Inhaber einer Marke hatte dem Inhaber einer (älteren) identischen Geschäftsbezeichnung verboten, diese zur Kennzeichnung für die vom Beklagten hergestellten Weine und Sekte zu verwenden.
Im amtlichen Leitsatz stellt der BGH, unter Verweis auf vielfältige ältere Rechtsprechung, fest: „Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet.“ Eine strikte Trennung: Marke nur zur Kennzeichnung von Produkten, Geschäftsbezeichnung zur Kennzeichnung allein von Unternehmen, gibt es also nicht. Vorliegend hieß dies, dass dem Inhaber der Geschäftsbezeichnung das ältere Recht zusteht und er dieses eben auch zur Kennzeichnung seiner Waren nutzen durfte.
Gerade mit dem seit den 90er Jahren zu beobachtenden Aufschwung der Marken und des Markenrechts wird immer wieder versucht, Marken als Instrument zu verwenden, um prioritätsältere Rechte Dritter auszuschalten. Dem liegt oftmals der Irrtum zugrunde, die Marke sei gegenüber etwa dem Namensrecht oder dem Recht an einer Geschäftsbezeichnung das gleichsam „stärkere“ Recht. Dabei gewährt doch auch das Namensrecht oder das Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung ausschließliche Rechte, §§ 12 BGB, 15 MarkenG. Auch über den argumentativen „Umweg“, mal wolle nicht die Nutzung der Geschäftsbezeichnung als solche verbieten, sondern nur deren markenmäßige Verwendung, kann diesem Umstand nicht entgangen werden.
Wie gefährlich dieser Irrtum ist, zeigt exemplarisch die – durch den BGH noch nicht entschiedene – Widerklage des Inhabers der Geschäftsbezeichnung, der nun seinerseits die Löschung der Marke des Klägers begehrt.
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