BGH — Marke vs. Geschäftsbezeichung

Markenrecht | 28. April 2004
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Auf inter­es­san­te Aspek­te des Ver­hält­nis­ses ver­schie­de­ner Kenn­zei­chen­rech­te – hier: des Mar­ken­rechts und des Rechts an einer Geschäfts­be­zeich­nung – geht der BGH in sei­nem Urteil vom 9.10.2003, AZ I ZR 65/00 ein. Der Inha­ber einer Mar­ke hat­te dem Inha­ber einer (älte­ren) iden­ti­schen Geschäfts­be­zeich­nung ver­bo­ten, die­se zur Kenn­zeich­nung für die vom Beklag­ten her­ge­stell­ten Wei­ne und Sek­te zu ver­wen­den.

Im amt­li­chen Leit­satz stellt der BGH, unter Ver­weis auf viel­fäl­ti­ge älte­re Recht­spre­chung, fest: „Infol­ge der allen Kenn­zei­chen­rech­ten gemein­sa­men Her­kunfts­funk­ti­on gehen fir­men- und mar­ken­mä­ßi­ger Gebrauch inein­an­der über. Eine Unter­neh­mens­be­zeich­nung kann daher auch dadurch ver­letzt wer­den, daß sie von einem Drit­ten als Mar­ke ver­wen­det wird, eben­so wie umge­kehrt eine Mar­ke auch dadurch ver­letzt wer­den kann, daß ein Drit­ter, der ähn­li­che Waren oder Dienst­leis­tun­gen anbie­tet, sie als Bezeich­nung sei­nes Unter­neh­mens ver­wen­det.“ Eine strik­te Tren­nung: Mar­ke nur zur Kenn­zeich­nung von Pro­duk­ten, Geschäfts­be­zeich­nung zur Kenn­zeich­nung allein von Unter­neh­men, gibt es also nicht. Vor­lie­gend hieß dies, dass dem Inha­ber der Geschäfts­be­zeich­nung das älte­re Recht zusteht und er die­ses eben auch zur Kenn­zeich­nung sei­ner Waren nut­zen durf­te.

Gera­de mit dem seit den 90er Jah­ren zu beob­ach­ten­den Auf­schwung der Mar­ken und des Mar­ken­rechts wird immer wie­der ver­sucht, Mar­ken als Instru­ment zu ver­wen­den, um prio­ri­täts­äl­te­re Rech­te Drit­ter aus­zu­schal­ten. Dem liegt oft­mals der Irr­tum zugrun­de, die Mar­ke sei gegen­über etwa dem Namens­recht oder dem Recht an einer Geschäfts­be­zeich­nung das gleich­sam „stär­ke­re“ Recht. Dabei gewährt doch auch das Namens­recht oder das Recht an einer geschäft­li­chen Bezeich­nung aus­schließ­li­che Rech­te, §§ 12 BGB, 15 Mar­kenG. Auch über den argu­men­ta­ti­ven „Umweg“, mal wol­le nicht die Nut­zung der Geschäfts­be­zeich­nung als sol­che ver­bie­ten, son­dern nur deren mar­ken­mä­ßi­ge Ver­wen­dung, kann die­sem Umstand nicht ent­gan­gen wer­den.

Wie gefähr­lich die­ser Irr­tum ist, zeigt exem­pla­risch die – durch den BGH noch nicht ent­schie­de­ne – Wider­kla­ge des Inha­bers der Geschäfts­be­zeich­nung, der nun sei­ner­seits die Löschung der Mar­ke des Klä­gers begehrt.

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