BGH — Marke vs. Geschäftsbezeichung

Markenrecht | 28. April 2004
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Auf inter­es­sante Aspek­te des Ver­hält­niss­es ver­schieden­er Kennze­ichen­rechte – hier: des Marken­rechts und des Rechts an ein­er Geschäfts­beze­ich­nung – geht der BGH in seinem Urteil vom 9.10.2003, AZ I ZR 65/00 ein. Der Inhab­er ein­er Marke hat­te dem Inhab­er ein­er (älteren) iden­tis­chen Geschäfts­beze­ich­nung ver­boten, diese zur Kennze­ich­nung für die vom Beklagten hergestell­ten Weine und Sek­te zu ver­wen­den.

Im amtlichen Leit­satz stellt der BGH, unter Ver­weis auf vielfältige ältere Recht­sprechung, fest: „Infolge der allen Kennze­ichen­recht­en gemein­samen Herkun­fts­funk­tion gehen fir­men- und marken­mäßiger Gebrauch ineinan­der über. Eine Unternehmens­beze­ich­nung kann daher auch dadurch ver­let­zt wer­den, daß sie von einem Drit­ten als Marke ver­wen­det wird, eben­so wie umgekehrt eine Marke auch dadurch ver­let­zt wer­den kann, daß ein Drit­ter, der ähn­liche Waren oder Dien­stleis­tun­gen anbi­etet, sie als Beze­ich­nung seines Unternehmens ver­wen­det.“ Eine strik­te Tren­nung: Marke nur zur Kennze­ich­nung von Pro­duk­ten, Geschäfts­beze­ich­nung zur Kennze­ich­nung allein von Unternehmen, gibt es also nicht. Vor­liegend hieß dies, dass dem Inhab­er der Geschäfts­beze­ich­nung das ältere Recht zuste­ht und er dieses eben auch zur Kennze­ich­nung sein­er Waren nutzen durfte.

Ger­ade mit dem seit den 90er Jahren zu beobach­t­en­den Auf­schwung der Marken und des Marken­rechts wird immer wieder ver­sucht, Marken als Instru­ment zu ver­wen­den, um pri­or­ität­säl­tere Rechte Drit­ter auszuschal­ten. Dem liegt oft­mals der Irrtum zugrunde, die Marke sei gegenüber etwa dem Namen­srecht oder dem Recht an ein­er Geschäfts­beze­ich­nung das gle­ich­sam „stärkere“ Recht. Dabei gewährt doch auch das Namen­srecht oder das Recht an ein­er geschäftlichen Beze­ich­nung auss­chließliche Rechte, §§ 12 BGB, 15 MarkenG. Auch über den argu­men­ta­tiv­en „Umweg“, mal wolle nicht die Nutzung der Geschäfts­beze­ich­nung als solche ver­bi­eten, son­dern nur deren marken­mäßige Ver­wen­dung, kann diesem Umstand nicht ent­gan­gen wer­den.

Wie gefährlich dieser Irrtum ist, zeigt exem­plar­isch die – durch den BGH noch nicht entsch­iedene – Widerk­lage des Inhab­ers der Geschäfts­beze­ich­nung, der nun sein­er­seits die Löschung der Marke des Klägers begehrt.

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