“Billiger geht nicht” – zulässige Werbung

Wettbewerbsrecht | 8. September 2004
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Mit ein­er weit­eres Facette aus den unendlichen Weit­en der wet­tbe­werb­srechtlichen Kasu­is­tik beschäftigt sich das Urteil (via Juri­on) des OLG Bre­men vom 6.5.04, AZ: 2 U 106/03 in m.E. erfreulich­er Weise. Die Elek­tron­ik-Han­dels­kette Makro-Markt hat­te im Rund­funk wie fol­gt gewor­ben:

„(…) Bil­liger als Makro Markt. Geht nicht. Soll­ten Sie trotz­dem (…) zahlen wir Ihnen den Dif­ferenz­be­trag ein­fach aus. Das ist echte Tief­preis­garantie. (…)“

Die Klägerin war der Ansicht, dies ver­stieße unter dem Gesicht­spunkt der ver­bote­nen Irreführung gegen § 3 UWG, denn beim Ver­brauch­er entstünde der Ein­druck, Makro­markt beanspruche die alleinige Spitzen­stel­lung als preiswertester Anbi­eter auf dem Markt.

Dem fol­gte das OLG nicht. Es führt dazu aus: „Vielmehr ist der Wer­bung die Aus­sage zu ent­nehmen, die Beklagte bewege sich mit ihrem Sor­ti­ment in der Gruppe der bil­lig­sten Anbi­eter, und ihr Ware­nange­bot sei ins­ge­samt eben­so preis­gün­stig. (…) Der durch­schnit­tlich informierte und ver­ständi­ge Ver­brauch­er weiß, dass die Einord­nung in die Spitzen­gruppe der preis­gün­stig­sten Anbi­eter nur in der Gesamtschau gilt und ins­beson­dere nicht bedeutet und bedeuten kann, die Beklagte werde bei keinem ihrer Artikel preis­lich unter­boten.“

Vor allem aber erkan­nte das Gericht völ­lig richtig, dass es völ­lig wider­sin­nig ist, eine Alle­in­stel­lungs­be­haup­tung (näm­lich der bil­lig­ste Anbi­eter zu sein) anzunehmen, wenn kurz später dargelegt wird, dass – falls doch ander­weit­ig ein gün­stiger­er Anbi­eter für ein bes­timmtes Pro­dukt gefun­den wird – der Dif­ferenz­be­trag zum Preis des Marko Mark­ts ein­fach aus­bezahlt wird. Ins­ge­samt traut das OLG Bre­men dem Ver­brauch­er damit – anders als andere Gerichte – dur­chaus ein Stück Denkver­mö­gen zu und gewährt den Wer­be­treiben­den ein angemessenes Stück Frei­heit.

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