Brauereigäule, Huftritte, besoffene Kutscher

Skurriles | 28. Dezember 2004
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Bei der Suche nach einem titelschutzrechtlichen Urteil begeg­nete mit in ein­er NJW aus dem Jahre 1986 das fol­gende kleine Juwel eines (echt­en!) Urteils, das ich den verehrten Lesern des Law-Blogs in der besinnlichen Zeit zwis­chen Wei­h­nacht und Neu­jahr nicht voren­thal­ten möchte, auch wenn es völ­lig Off-Top­ic ist.

In der Sache geht es um „Huftritte eines Brauereigauls gegen einen park­enden PKW“ und einen völ­lig besof­fe­nen Bierkutsch­er. Bere­its die Leit­sätze der Redak­tion (die damit keine amtlichen Werke i.S. des UrhG sind, ich bitte um Nach­sicht, möge mich der ver­fassende Redak­teur nicht verk­la­gen) lassen Großes erwarten:

„4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen gepark­ten PKW, hat sich damit die typ­is­che Tierge­fahr (…) ver­wirk­licht. Der Beweg­grund des Tieres ist eben­so unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Men­schen sich gele­gentlich so zu ver­hal­ten pfle­gen. (…)
6. Ein ‘Führen’ i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutsch­er durch Zurufe (z.B. ‘Hüh’ oder ‘Hott’) auf die Gäule ein­wirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutsch­ers.“

In der Tat kommt es im eigentlichen Text des Urteils noch deut­lich bess­er. Die Sachver­halts­darstel­lung legt bere­its klar die Umstände des Tierver­hal­tens dar:

„Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünk­tlich um 12.00 Uhr („High Noon“) vor der Postschänke zur Attacke gerit­ten, um das dort befind­liche Auto des K. einzutreten (…).“

Wirk­lich drama­tisch wer­den aber die rechtlichen Aus­führun­gen, die u.a. nicht vor Ver­gle­ichen von Pferd, Nilpferd, Honig­bi­ene und Milchkuh („Zum Rind­viehstamm gehört die Kuh / ein End macht Milch, das andere Muh“) zurückschreck­en. Aber genießen Sie selb­st. Das Urteil liegt als PDF bei.

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