Checkliste für Webseiten (Repost)

Onlinerecht | 10. Februar 2005
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Beim (aus­sichts­lo­sen) Kampf gegen einen Kom­men­tar-Spam­mer habe ich statt des Kom­men­tars ver­se­hent­lich gleich zwei gan­ze Ein­trä­ge gelöscht. Nach­dem zumin­dest der Vor­lie­gen­de als ers­te Check­lis­te für Web-Pro­jek­te doch recht nütz­lich sein kann, erlau­be ich mir einen Repost:

Immer wie­der hört man von Web­de­si­gnern und pri­va­ten Betrei­bern von Inter­net­sei­ten, dass es schwer sei, alle recht­li­chen Anfor­de­run­gen, die hier gestellt wer­den, zu ken­nen und die­sen nach­zu­kom­men. Ohne Anspruch auf Aus­führ­lich­keit und Voll­stän­dig­keit, vor allem auch ohne Beach­tung der Pro­ble­me von Web­sei­ten zu spe­zi­fi­schen The­men (Finanz­kom­mu­ni­ka­ti­on etc.) hier eine klei­ne Check­lis­te. Vie­le der Punk­te sind auf wei­ter­füh­ren­de Bei­trä­ge im Blog ver­linkt.

 

  • Die Inhal­te, ins­be­son­de­re Tex­te, Fotos, Illus­tra­tio­nen, Sounds, sowie auch das Lay­out der Home­page selbst, dür­fen kei­ne Urhe­ber­rech­te Drit­ter ver­let­zen. Gera­de das Lay­out von Home­pages ist aller­dings in aller Regel nicht selbst urhe­be­recht­lich geschützt.
  • Der Domain­na­me darf kei­ne Rech­te Drit­ter ver­let­zen. Das kön­nen Namens‑, Mar­ken- oder auch Titel­schutz­rech­te sein. Umge­kehrt ist zu beden­ken, dass die Regis­trie­rung einer Domain allein kein Schutz­recht begrün­det. Es ist zu über­le­gen, die Domain zur Mar­ke anzu­mel­den.
  • Anbie­ter von Tel­e­diens­ten und Medi­en­diens­ten sind impres­sums­pflich­tig. Das Impres­sum muss auch von den Unter­sei­ten aus mit nur einem Klick gut zugäng­lich sein. Die ein­deu­ti­ge Bezeich­nung als „Impres­sum“ emp­fiehlt sich.
  • Vor­sicht ist bei Wer­bung mit Ban­nern o.ä. auf der Home­page gebo­ten. Wer­bung für por­no­gra­phi­sche Ange­bo­te oder Glücks­spie­le im Inter­net kön­nen deut­sches Recht ver­let­zen. Gera­de wenn mit einem Ad-Ser­ver gear­bei­tet wird, muss auf beson­de­re Serio­si­tät des ent­spre­chen­den Anbie­ters geach­tet wer­den.
  • Das Framing frem­der Sei­ten in die eige­ne Sei­te ist aus urhe­ber­recht­li­chen Grün­den strikt zu unter­las­sen.
  • Beim Set­zen von Links soll­te dar­auf geach­tet wer­den, nicht auf rechts­wid­ri­ge Ange­bo­te zu ver­lin­ken. Wei­ter­hin soll­ten sich frem­de Inhal­te nicht zu eigen gemacht wer­den, um Haf­tungs­fol­gen zu ver­mei­den. Ein Dis­clai­mer kann nicht scha­den, nutzt aber auch nicht all­zu viel.
  • Wer­bung ist klar von redak­tio­nel­len Inhal­ten zu tren­nen und als Wer­bung zu kenn­zeich­nen.
  • Wer­den auf der Home­page Waren oder Dienst­leis­tun­gen im Wege des Fern­ab­sat­zes ange­bo­ten, so sind die ent­spre­chen­den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten zu beach­ten.
  • Sofern Daten ver­ar­bei­tet wer­den, sind die Vor­schrif­ten des TDDSG und ein­schlä­gi­ger wei­te­rer Daten­schutz­ge­set­ze zu beach­ten.
  • Rich­tet sich die Home­page aus objek­ti­ver Betrach­tung nicht nur an den ein­hei­mi­schen, son­dern auch an einen aus­län­di­schen Markt, so sind ggf. wei­te­re Anfor­de­run­gen zu beach­ten. Im Rah­men der EU sind die Rechts­ord­nun­gen der Mit­glieds­staa­ten weit­ge­hend har­mo­ni­siert, im Übri­gen gilt das so genann­te Her­kunfts­land­prin­zip. Danach muss der Anbie­ter einer Web­site nur das Recht des Staa­tes berück­sich­ti­gen, in dem er sei­nen Sitz hat. In aller Regel muss hier also jeden­falls inner­halb der EU wenig beach­tet wer­den.
  • Sofern die Sei­te Inhal­te jugend­ge­fähr­den­der Natur, etwa por­no­gra­phi­sche Inhal­te ent­hält, sind die Anfor­de­run­gen des Jugend­schut­zes zu beach­ten. Ins­be­son­de­re sind ggf. Alters­ve­ri­fi­ka­ti­ons­sys­te­me ein­zu­set­zen und ein Jugend­schutz­be­auf­trag­ter zu ernen­nen.

 

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