Copyright-Zeichen und Urhebernennung

Urheberrecht | 3. März 2004
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Viele Mythen ranken sich um das Copy­right-Zeichen ©. Ver­bre­it­et ist die Ansicht, wenn ein solch­es Zeichen oder ein ähn­lich­er Ver­weis nicht ange­bracht ist, bestün­den auch keine Urhe­ber- oder son­sti­gen Rechte an einem Werk und man könne es ohne weit­eres ver­wen­den, etwa ein Bild oder einen Text von frem­den Web­seit­en ein­fach kopieren.

Dem ist natür­lich nicht so. Das Urhe­ber­recht entste­ht ohne weit­eres, beson­dere formelle Anforderun­gen müssen nicht einge­hal­ten wer­den, es wird auch ohne beson­dere For­malien in nahezu allen Indus­trien­atio­nen inter­na­tion­al anerkan­nt (Ein­schränkun­gen beste­hen nur in eini­gen weni­gen Fällen, in denen ein Land zwar Mit­glied des Wel­turhe­ber­rechtsabkom­mens, nicht aber der sog. Rev­i­dierten Bern­er Übereinkun­ft ist).

Den­noch ist ein Hin­weis auf das Urhe­ber­recht oder eben die Anbringung eines Copy­right-Zeichens sin­nvoll. Zum einen übt der Urhe­ber damit ein ihm zuste­hen­des Recht aus, denn er hat Anspruch darauf, eben als Urhe­ber anerkan­nt zu wer­den. Vor allem aber bringt ein solch­er Hin­weis auch Vorteile, falls – etwa nach unberechtigter Ver­wen­dung des Werkes – ein Ver­let­zung­sprozess stat­tfind­et. Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt näm­lich der als Urhe­ber, der auf Vervielfäl­ti­gungsstück­en eines Werkes oder dem Orig­i­nal in der üblichen Weise als Urhe­ber beze­ich­net ist. Das ist eine sehr wichtige prozes­suale Erle­ichterung, denn dies erspart dem Urhe­ber den oft gar nicht ein­fachen Beweis über diese Tat­sache.

Die Kennze­ich­nung muss dabei aber ein­deutig und branchenüblich sein. Bei einem Ver­merk wie „© 2004 by XYZ“ kann aber schon fraglich sein, ob XYZ nun Urhe­ber, Her­aus­ge­ber, Ver­leger oder son­st Ver­w­ert­er sein soll. Deut­lich­er ist ein Ver­merk wie etwa: „Das Urhe­ber­recht an den (Tex­ten, Bildern etc.) liegt bei XYZ“.

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