Copyright-Zeichen und Urhebernennung

Urheberrecht | 3. März 2004
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Vie­le Mythen ran­ken sich um das Copy­right-Zei­chen ©. Ver­brei­tet ist die Ansicht, wenn ein sol­ches Zei­chen oder ein ähn­li­cher Ver­weis nicht ange­bracht ist, bestün­den auch kei­ne Urhe­ber- oder sons­ti­gen Rech­te an einem Werk und man kön­ne es ohne wei­te­res ver­wen­den, etwa ein Bild oder einen Text von frem­den Web­sei­ten ein­fach kopie­ren.

Dem ist natür­lich nicht so. Das Urhe­ber­recht ent­steht ohne wei­te­res, beson­de­re for­mel­le Anfor­de­run­gen müs­sen nicht ein­ge­hal­ten wer­den, es wird auch ohne beson­de­re For­ma­li­en in nahe­zu allen Indus­trie­na­tio­nen inter­na­tio­nal aner­kannt (Ein­schrän­kun­gen bestehen nur in eini­gen weni­gen Fäl­len, in denen ein Land zwar Mit­glied des Welt­ur­he­ber­rechts­ab­kom­mens, nicht aber der sog. Revi­dier­ten Ber­ner Über­ein­kunft ist).

Den­noch ist ein Hin­weis auf das Urhe­ber­recht oder eben die Anbrin­gung eines Copy­right-Zei­chens sinn­voll. Zum einen übt der Urhe­ber damit ein ihm zuste­hen­des Recht aus, denn er hat Anspruch dar­auf, eben als Urhe­ber aner­kannt zu wer­den. Vor allem aber bringt ein sol­cher Hin­weis auch Vor­tei­le, falls – etwa nach unbe­rech­tig­ter Ver­wen­dung des Wer­kes – ein Ver­let­zungs­pro­zess statt­fin­det. Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt näm­lich der als Urhe­ber, der auf Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken eines Wer­kes oder dem Ori­gi­nal in der übli­chen Wei­se als Urhe­ber bezeich­net ist. Das ist eine sehr wich­ti­ge pro­zes­sua­le Erleich­te­rung, denn dies erspart dem Urhe­ber den oft gar nicht ein­fa­chen Beweis über die­se Tat­sa­che.

Die Kenn­zeich­nung muss dabei aber ein­deu­tig und bran­chen­üb­lich sein. Bei einem Ver­merk wie „© 2004 by XYZ“ kann aber schon frag­lich sein, ob XYZ nun Urhe­ber, Her­aus­ge­ber, Ver­le­ger oder sonst Ver­wer­ter sein soll. Deut­li­cher ist ein Ver­merk wie etwa: „Das Urhe­ber­recht an den (Tex­ten, Bil­dern etc.) liegt bei XYZ“.

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