Das OLG FFM und die Unmöglichkeit des Telefonmarketings

Wettbewerbsrecht | 26. August 2005
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Über ein Urteil (PDF) des OLG Frank­furt (vom 21.7.2005, AZ 6 U 175/04) berich­tet das Ver­si­che­rungs­blog. In der Sache dreht es sich um unein­ge­la­de­ne Anru­fe eines Ver­si­che­rungs­mak­lers bei Pri­vat­per­so­nen, die hier­zu nicht expli­zit ihre Ein­wil­li­gung erteilt haben.

Das ist grund­sätz­lich in Deutsch­land nicht erlaubt. Als Beson­der­heit des Fal­les kommt hier aber hin­zu, dass der betrof­fe­ne Beklag­te nicht irgend­wel­che zufäl­li­gen Ver­brau­cher anrief, son­dern nur sol­che, die bei ihm bereits Kun­den waren. Bei den Tele­fo­na­ten spracht er die­se Kun­den aber durch­aus auch auf die Ände­rung, Ergän­zung, Aus­wei­tung, auf neue Ange­bo­te oder eine Ver­län­ge­rung eines bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges an. Dies soll er nun unter­las­sen.

Das Gericht sieht auch in die­sem Ver­hal­ten unter Beru­fung auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung der Ver­brau­cher. Etwas ande­res gilt nur für sol­che Anru­fe, die der Klä­rung von Fra­gen inner­halb eines bereits bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trags­ver­hält­nis­ses die­nen, etwa im Zusam­men­hang mit einer Scha­dens­ab­wick­lung.

Die für alle ande­ren Fäl­le erfor­der­li­che Zustim­mung des Kun­den sieht das Gericht ins­be­son­de­re auch nicht als erteilt, indem der Kun­de anläss­lich des Abschlus­ses eines Ver­si­che­rungs­ver­trags sei­ne Tele­fon­num­mer angibt. Dadurch bringt er nur sein Ein­ver­ständ­nis mit Anru­fen im Rah­men des bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses zum Aus­druck.

Die Ent­schei­dung ist juris­tisch sicher­lich “rich­tig” in dem Sinn, dass sie dem gel­ten­den Recht ent­spricht; nur das kann und darf man auch von einem Gericht erwar­ten. Ob es inhalt­lich “rich­tig” oder “sinn­voll” ist, die Mög­lich­kei­ten des Mar­ke­tings so weit zu beschrän­ken, wie die­se die Rechts­la­ge in Deutsch­land der­zeit vor­sieht, darf bezwei­felt wer­den. Das ist aber eine Fra­ge für den Gesetz­ge­ber.

Natür­lich ist der Schutz des Ver­brau­chers wich­tig und rich­tig; aber mit Augen­maß. Vor allem gel­ten die stren­gen hie­si­gen Regeln prak­tisch unmo­di­fi­ziert auch im gewerb­li­chen Bereich, die Sinn­haf­tig­keit darf man bewei­feln. Gera­de im Fall des Tele­fon­mar­ke­tings wird eine Bran­che, die in ande­ren Län­dern Hun­derd­tau­sen­de beschäf­tigt, prak­tisch stran­gu­liert.

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