RA Moritz Pohle zur Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten.
Rahmenverträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer enthalten meist ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Kundenschutzklausel. Dem Auftragnehmer wird für die Dauer des Vertrages und für eine bestimmte Zeit darüber hinaus untersagt, für bestimmte Kunden tätig zu werden. Verstöße sind mit z. T. hohen Vertragsstrafen bedroht. Insbesondere in der IT Branche sind diese Klauseln weit verbreitet. Im Streitfall stellt sich die Frage der Wirksamkeit des Verbots.
Die in Wettbewerbsverboten verborgenen Risiken sollten nicht unterschätzt werden. Die Wirksamkeit solcher Verbote und Vertragsstrafen ist zwar keinesfalls stets eindeutig. Ein Rechtsstreit über diese Frage kann jedoch bereits erhebliche Mühen und Kosten verursachen, zumal die Streitwerte in der Regel nach der Höhe der Vertragsstrafe bemessen werden und damit hoch sind.
Als Faustregel gilt:
Bevor ein Wettbewerbsverbot bewusst gebrochen wird oder eine geltend gemachte Vertragsstrafe bezahlt wird, sollte Rechtsrat eingeholt werden. Hier kann geprüft werden, ob die entsprechende Klausel überhaupt wirksam ist. Hierbei kommt es auf Feinheiten an, die stets im Gesamtzusammenhang bewertet werden müssen.
Als Grundregel lässt sich sagen:
Auch in AGB des Auftraggebers können Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen wirksam vereinbart werden. Ist die in AGB enthaltene Vertragsstrafe unangemessen hoch, ist die Klausel unwirksam. Bei Individualverträgen kann das Gericht die Vertragsstrafe auf ein zulässiges Maß herabsetzen (§ 343 BGB). Allerdings kann das Verbot als solches stets bestehen bleiben, die Tätigkeit für den geschützten Kunden kann also evtl. weiter untersagt werden.
Grundsätzlich müssen Wettbewerbsverbote unabhängig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenständlich und räumlich auf ein zulässiges Maß beschränkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tatsächlich eingesetzt wurde. Dies ist als gegenständliche Beschränkung erforderlich und ausreichend. Andere Kunden des Auftraggeber können jedoch regelmäßig nicht wirksam geschützt werden, hier überwiegen die Interessen des Auftragnehmers an der freien Ausübung seines Berufs.
Das Wettbewerbsverbot darf längstens auf die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine längere Geltung des Wettbewerbsverbotes kann nur unter besonderen Umständen zulässig sein.
Räumlich kann beispielsweise die Beschränkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der räumliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenständliche Beschränkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein. Eine typische unzulässige Klausel wäre demnach:
Der Auftragnehmer unterlässt es für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Konkurrenz zum Auftraggeber zu treten.
Generelle Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen nachvertraglichen Verbotes ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers an dem Verbot sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist hinsichtlich einer Karenzentschädigung zu unterscheiden:
Einem Angestellten oder wirtschaftlich bzw. sozial abhängigen freien Mitarbeiter kann ein Wettbewerbsverbot nur gegen Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung für die Dauer des Verbotes wirksam auferlegt werden, mindestens 50% der vertraglichen Vergütung (die §§ 74 ff HGB gelten hier entsprechend für alle Ar-beitnehmer).
Die jüngste Rechtssprechung kann ohne weiteres als Stärkung der Rechte von Freiberuflern interpretiert werden. So hat das Landgericht München mit Urteil vom 05.12.03 ein Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt. Dieses sah vor, dass der freiberuflich tätige Auftragnehmer für ein Jahr nach Vertragsende keine Aufträge von „Kunden bzw. Interessenten des Auftraggebers, die ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt werden“ anzunehmen oder durchzuführen. Gleiches sollte für mit dem Kunden verbundene Unternehmen gelten und darüber hinaus für solche, die dem Auftragnehmer „im Zusammenhang mit der Durchführung eines Einzelauftrags bekannt geworden sind“. Verstöße sollten mit einer Vertragsstrafe von 25% der erzielten Vergütung, mindestens aber DM 50.000 geahndet werden.
Zur Begründung führte das Gericht insbesondere die Grundrechte des Freiberuflers aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) an. Das Wettbewerbsverbot greife zu stark in die Rechte des Freiberuflers ein, da es gegenständlich zu weit gehe bzw. zu unbestimmt sei. Es sei nicht geregelt, wann eine Firma als „Interessent“ des Auftraggebers anzusehen sei. Nach § 138 BGB sei das Verbot deshalb sittenwidrig und unwirksam. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe wurde deshalb abgewiesen.
Ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot wird mit einem Freiberufler deshalb schwierig zu vereinbaren bzw. durchzusetzen sein, zumindest dann, wenn dieser als “Einzelkämpfer” tätig ist.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...