Data Mining auf Ebay: Abmahnung gegen Analysten

Urheberrecht | 22. September 2005
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Das iBusi­ness berichtet über einen span­nen­den Fall, in dem Ebay eine Abmah­nung gegen die „Ebay-Ana­lysten“ Bet­ter­com und Bewertungspruefer.de aus­ge­sprochen hat. Die Analyse ist dabei vor allem die sta­tis­tis­che Auswer­tung von Bew­er­tung­spro­filen auf Ebay, eine Art von Data Min­ing. Die Ana­lysten durch­forsten Ebay, werten die dort gefun­de­nen Dat­en aus und ver­ar­beit­en sie zu han­dlichen Reports.

Das will Ebay unterbinden und stützt sich hier­bei offen­sichtlich auf die §§ 87a ff. UrhG, die Vorschriften zum Schutz von Daten­banken. Das ist im Ergeb­nis u.E. richtig – Ebay wird einen Rechtsstre­it wohl gewin­nen – wirft im Detail aber span­nende und gar nicht triv­iale Fra­gen auf.

Zunächst stellen die auf Ebay abzu­rufend­en Dat­en ganz zweifel­los eine Daten­bank dar, denn sie sind „eine Samm­lung von Werken, Dat­en oder anderen unab­hängi­gen Ele­menten, die sys­tem­a­tisch oder method­isch ange­ord­net und einzeln mit Hil­fe elek­tro­n­is­ch­er Mit­tel oder auf son­stige Weise zugänglich sind“. Die Anforderun­gen dazu sind hier schon ein­mal detail­liert auf dem Law-Blog besprochen wor­den.

Die Rechte aus §§ 87a ff. ste­hen aber allein dem Daten­bankher­steller zu. Das ist nach § 87a II UrhG der­jenige, der die Investi­tio­nen in die Daten­bank vorgenom­men hat. Allerd­ings stam­men die Dat­en, die bei Ebay eingestellt wer­den, ins­beson­dere auch die Bew­er­tun­gen, nicht von Ebay selb­st, son­dern von dessen Nutzern. Sind als die Nutzer „Her­steller“ im Sinne des Urhe­ber­rechts?

Nun, Ebay stellt zumin­d­est die Infra­struk­tur bere­it – näm­lich die Ebay-Seite – auf der die Nutzer Dat­en eingeben kön­nen. Und eine „wesentliche Investi­tion“ ist auch dann geschützt, wenn sie ger­ade die „Darstel­lung“ der Dat­en bet­rifft, § 87 I UrhG, also die Auf­bere­itung der Dat­en und die Darstel­lung ihres Inhalts. Das ist aber schlicht der Zweck der gesamten (teuren) Tech­nik, die hin­ter Ebay ste­ht. Kein Punkt also für die Ana­lysten.

Ein weit­eres Prob­lem aus Sicht von Ebay ist sich­er, dass nach § 87 b I UrhG der Daten­bankher­steller zunächst nur das auss­chließliche Recht hat, die Daten­bank ins­ge­samt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfälti­gen, zu ver­bre­it­en und öffentlich wiederzugeben. Ob der Ana­lyst das wirk­lich tut oder nur Zusam­men­fas­sun­gen bzw. Reports aus den gesam­melten Dat­en fer­tigt, kann von hier aus nicht beurteilt wer­den.

Es kommt aber wohl nicht ein­mal darauf an.

Auch sofern nur unwesentliche Teile ein­er Daten­bank von ein­er Vervielfäl­ti­gung, Ver­bre­itung und öffentlichen Wider­gabe betrof­fen sind, ist diese unzuläs­sig, wenn solche Hand­lun­gen wieder­holt und sys­tem­a­tisch vorgenom­men wer­den und der nor­malen Auswer­tung der Daten­bank zuwider­laufen oder die Inter­essen des Daten­bankher­stellers unzu­mut­bar beein­trächti­gen, § 87 b I 2 UrhG. So wird Ebay wohl argu­men­tieren müssen: die sta­tis­tis­che Analyse von Bew­er­tung­spro­filen ist nicht die Art, wie man die betr­e­f­fende Daten­bank üblicher­weise auswertet.

Und das stimmt wohl auch.

Damit ist natür­lich nichts darüber gesagt, ob es nett, im moralis­chen Sinn recht­ens oder auch ein­fach nur weise von Ebay ist, diese Abmah­nun­gen auszus­prechen. Erfolg wer­den sie u.E. jeden­falls haben.

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