Data Mining auf Ebay: Abmahnung gegen Analysten

Urheberrecht | 22. September 2005
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Das iBusi­ness berich­tet über einen span­nen­den Fall, in dem Ebay eine Abmah­nung gegen die „Ebay-Ana­lys­ten“ Bet­ter­com und Bewertungspruefer.de aus­ge­spro­chen hat. Die Ana­ly­se ist dabei vor allem die sta­tis­ti­sche Aus­wer­tung von Bewer­tungs­pro­fi­len auf Ebay, eine Art von Data Mining. Die Ana­lys­ten durch­fors­ten Ebay, wer­ten die dort gefun­de­nen Daten aus und ver­ar­bei­ten sie zu hand­li­chen Reports.

Das will Ebay unter­bin­den und stützt sich hier­bei offen­sicht­lich auf die §§ 87a ff. UrhG, die Vor­schrif­ten zum Schutz von Daten­ban­ken. Das ist im Ergeb­nis u.E. rich­tig – Ebay wird einen Rechts­streit wohl gewin­nen – wirft im Detail aber span­nen­de und gar nicht tri­via­le Fra­gen auf.

Zunächst stel­len die auf Ebay abzu­ru­fen­den Daten ganz zwei­fel­los eine Daten­bank dar, denn sie sind „eine Samm­lung von Wer­ken, Daten oder ande­ren unab­hän­gi­gen Ele­men­ten, die sys­te­ma­tisch oder metho­disch ange­ord­net und ein­zeln mit Hil­fe elek­tro­ni­scher Mit­tel oder auf sons­ti­ge Wei­se zugäng­lich sind“. Die Anfor­de­run­gen dazu sind hier schon ein­mal detail­liert auf dem Law-Blog bespro­chen wor­den.

Die Rech­te aus §§ 87a ff. ste­hen aber allein dem Daten­bank­her­stel­ler zu. Das ist nach § 87a II UrhG der­je­ni­ge, der die Inves­ti­tio­nen in die Daten­bank vor­ge­nom­men hat. Aller­dings stam­men die Daten, die bei Ebay ein­ge­stellt wer­den, ins­be­son­de­re auch die Bewer­tun­gen, nicht von Ebay selbst, son­dern von des­sen Nut­zern. Sind als die Nut­zer „Her­stel­ler“ im Sin­ne des Urhe­ber­rechts?

Nun, Ebay stellt zumin­dest die Infra­struk­tur bereit – näm­lich die Ebay-Sei­te – auf der die Nut­zer Daten ein­ge­ben kön­nen. Und eine „wesent­li­che Inves­ti­ti­on“ ist auch dann geschützt, wenn sie gera­de die „Dar­stel­lung“ der Daten betrifft, § 87 I UrhG, also die Auf­be­rei­tung der Daten und die Dar­stel­lung ihres Inhalts. Das ist aber schlicht der Zweck der gesam­ten (teu­ren) Tech­nik, die hin­ter Ebay steht. Kein Punkt also für die Ana­lys­ten.

Ein wei­te­res Pro­blem aus Sicht von Ebay ist sicher, dass nach § 87 b I UrhG der Daten­bank­her­stel­ler zunächst nur das aus­schließ­li­che Recht hat, die Daten­bank ins­ge­samt oder in wesent­li­chen Tei­len zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten und öffent­lich wie­der­zu­ge­ben. Ob der Ana­lyst das wirk­lich tut oder nur Zusam­men­fas­sun­gen bzw. Reports aus den gesam­mel­ten Daten fer­tigt, kann von hier aus nicht beur­teilt wer­den.

Es kommt aber wohl nicht ein­mal dar­auf an.

Auch sofern nur unwe­sent­li­che Tei­le einer Daten­bank von einer Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung und öffent­li­chen Wider­ga­be betrof­fen sind, ist die­se unzu­läs­sig, wenn sol­che Hand­lun­gen wie­der­holt und sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men wer­den und der nor­ma­len Aus­wer­tung der Daten­bank zuwi­der­lau­fen oder die Inter­es­sen des Daten­bank­her­stel­lers unzu­mut­bar beein­träch­ti­gen, § 87 b I 2 UrhG. So wird Ebay wohl argu­men­tie­ren müs­sen: die sta­tis­ti­sche Ana­ly­se von Bewer­tungs­pro­fi­len ist nicht die Art, wie man die betref­fen­de Daten­bank übli­cher­wei­se aus­wer­tet.

Und das stimmt wohl auch.

Damit ist natür­lich nichts dar­über gesagt, ob es nett, im mora­li­schen Sinn rech­tens oder auch ein­fach nur wei­se von Ebay ist, die­se Abmah­nun­gen aus­zu­spre­chen. Erfolg wer­den sie u.E. jeden­falls haben.

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