Datenbank und Recht

Urheberrecht | 24. August 2005
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Passend zum ger­ade disku­tierten Urteil des BGH, das eine Daten­bank in Gestalt ein­er Chartliste zum The­ma hat­te, hier noch ein (kurz­er) Abriss über das Recht zum Schutz des Daten­bankher­stellers, §§ 87a ff. UrhG.

Nach § 87a UrhG sind Daten­banken definiert als “eine Samm­lung von Werken, Dat­en oder anderen unab­hängi­gen Ele­menten, die sys­tem­a­tisch oder method­isch ange­ord­net und einzeln mit Hil­fe elek­tro­n­is­ch­er Mit­tel oder auf son­stige Weise zugänglich sind.”

Dabei unter­schei­det das Gesetz grund­sät­zlich zwis­chen Daten­banken mit und ohne Werkcharak­ter. Daten­banken kön­nen als Sam­mel­w­erke einen eige­nen urhe­ber­rechtlichen Schutz genießen, das wird aus­drück­lich durch § 4 II UrhG bes­timmt. Der betrof­fe­nen Daten­bank muss dann nach den all­ge­meinen Regeln Schöp­fung­shöhe innewohnen, § 2 II UrhG. Im Fall ein­er solchen Daten­bank find­en die Regeln des Urhe­ber­recht­es ohne weit­eres Anwen­dung.

Es sind aber auch Daten­banken denkbar, die — obwohl sie keine Werke in diesem Sinne sind — dur­chaus schützenswert sind. Oft­mals sind zur Erstel­lung von urhe­ber­rechtlich als triv­ial einzustufend­en Daten­banken erhe­bliche Investi­tio­nen notwendig, die resul­tierende Arbeit hat hohen wirtschaftlichen Wert. Ein klas­sis­ches Beispiel hier ist ein Tele­fon­verze­ich­nis oder auch die in der ger­ade disku­tierten BGH-Entschei­dung betrof­fene Chart-Liste.

Dem trägt das Gesetz in den §§ 87 a ff. UrhG mit den Bes­tim­mungen über den Schutz des Daten­bankher­stellers Rech­nung. Für diese – urhe­ber­rechtlich nicht geschützten – Daten­banken sta­tu­iert es ein eigenes Leis­tungss­chutzrecht.

Um in den Genuss des Schutzes zu kom­men, muss nach § 87 a I UrhG eine
Daten­bank wie oben definiert vor­liegen, deren Beschaf­fung, Über­prü­fung oder Darstel­lung eine nach Art und Umfang wesentliche Investi­tion erfordert. Diese Investi­tion kann dabei im Aufwand von Geld, aber auch von Zeit, Arbeit und Energie beste­hen.

Die Schutzrechte ste­hen dem Her­steller der Daten­bank zu. Das ist nach § 87a II UrhG der­jenige, der die Investi­tio­nen in die Daten­bank vorgenom­men hat. Der Schutz funk­tion­iert also anders als beim Urhe­ber­recht; geschützt ist nicht ein „Urhe­ber“, son­dern ein Unternehmer.

Nach § 87 b I UrhG hat der Daten­bankher­steller das auss­chließliche Recht, die Daten­bank ins­ge­samt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfälti­gen, zu ver­bre­it­en und öffentlich wiederzugeben.

Sofern nur unwesentliche Teile ein­er Daten­bank betrof­fen sind, sind die aufgezählten Ver­w­er­tung­shand­lun­gen im Inter­esse der Infor­ma­tions­frei­heit also zuläs­sig. Das wiederum find­et seine Gren­ze, wo solche Hand­lun­gen wieder­holt und sys­tem­a­tisch vorgenom­men wer­den und der nor­malen Auswer­tung der Daten­bank zuwider­laufen oder die Inter­essen des Daten­bankher­stellers unzu­mut­bar beein­trächti­gen, § 87 b I 2 UrhG.

Ähn­lich wie das Urhe­ber­recht unter­liegt auch der Daten­bankschutz gewis­sen Schranken, die § 87c UrhG bes­timmt; ins­beson­dere bet­rifft dies den wis­senschaftlichen und schulis­chen Gebrauch sowie den Gebrauch zum Zweck der Recht­spflege. Anders als im Urhe­ber­recht ist der pri­vate Gebrauch nur bei nichtelek­tro­n­is­chen Daten­banken zuläs­sig.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)