Der Bundestrojaner kommt (noch) nicht

Onlinerecht | 5. Februar 2007
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Heim­liche Online-Durch­suchun­gen pri­vater Rech­n­er durch staatliche Ermit­tlungs­be­hör­den sind unzuläs­sig, wie der Bun­des­gericht­shof mit Beschluss vom 31. Jan­u­ar 2007 — StB 18/06 entsch­ieden hat. In der Sache ging es um den Fernzu­griff auf Rech­n­er Beschuldigter unter Ver­wen­dung ein­er tro­jan­erähn­lichen Soft­ware, flap­sig „Bun­de­stro­jan­er“ tit­uliert. Für die Durch­führung solch­er Maß­nah­men gibt es aber schlicht keine Rechts­grund­lage. In der Pressemit­teilung des BGH heißt es dazu:

Die heim­liche Durch­suchung der im Com­put­er eines Beschuldigten gespe­icherten Dateien mit Hil­fe eines Pro­gramms, das ohne Wis­sen des Betrof­fe­nen aufge­spielt wurde (verdeck­te Online-Durch­suchung), ist nach der Straf­prozes­sor­d­nung unzuläs­sig. Es fehlt an der für einen solchen Ein­griff erforder­lichen Ermäch­ti­gungs­grund­lage. (…)
Nach der Entschei­dung ist die verdeck­te Online-Durch­suchung ins­beson­dere nicht durch § 102 StPO (Durch­suchung beim Verdächti­gen) gedeckt, weil die Durch­suchung in der Straf­prozes­sor­d­nung als eine offen durchzuführende Ermit­tlungs­maß­nahme geregelt ist. [… Dies fol­gt auch] aus einem Ver­gle­ich mit den Ermit­tlungs­maß­nah­men, die — wie die Überwachung der Telekom­mu­nika­tion (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohn­raumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) — ohne Wis­sen des Betrof­fe­nen durchge­führt wer­den kön­nen, für die aber deut­lich höhere formelle und materielle Anforderun­gen an die Anord­nung und Durch­führung beste­hen. […]

Die detail­lierte Begrün­dung der Entschei­dung liegt noch nicht, das Warten auf diese bleibt aber span­nend. Denn eine fehlende Rechts­grund­lage ist eine Sache, ob es eine solche Grund­lage über­haupt geben darf und welche rechtsstaatlichen Sicherun­gen sie ggf. enthal­ten muss, eine andere.

Vielle­icht sollte man sich noch ein­mal kurz vor Augen hal­ten, was da eigentlich geschieht: der Staat ver­schafft sich heim­lich Zugang zu Rech­n­ern und schaut, was sich da so an Dat­en auf diesen find­et. Dabei hofft man natür­lich auf Pläne für Anschläge, Bomben und Atten­tate (das heißt: eigentlich „hofft“ man ja nicht, aber das ist der Sinn der Aktion). Find­en wird man aber auch pri­vate und intime Aufze­ich­nun­gen, Noti­zen, Adressen. Vielle­icht auch Hin­weise auf den Stand der Finanzen, famil­iäre Details, sex­uelle Vor­lieben, Stre­it­igkeit­en, Ärg­er mit den Nach­barn.

Das ist ein weitre­ichen­der Ein­griff, der Kern­bere­ich des Per­sön­lichkeit­srechts und mit einiger juris­tis­ch­er Phan­tasie noch einiger weit­er­er auch grun­drechtlich geschützter Rechts­güter des Betrof­fe­nen ist berührt. Eine Online-Durch­suchung hat min­destens die Ein­griff­squal­ität ein­er Haus­durch­suchung oder Tele­fonüberwachung. Vielle­icht geht sie sog­ar weit­er: es gibt Dinge, die man nicht ein­mal am Tele­fon sagt, vielle­icht aber dur­chaus seinem Tage­buch. Es gibt Dinge, die man vielle­icht nie­man­dem ins Gesicht (oder eben ins Ohr) sagt, vielle­icht aber nieder­schreibt. Das Tage­buch, die pri­vate Notiz — auch die elek­tro­n­is­che — ist vielle­icht noch intimer als selb­st das intim­ste Tele­fonge­spräch. Und so hal­ten denn auch einige Poli­tik­er, zuvörder­st Ex-Bun­destagsvizepräsi­dent Burkhard Hirsch (FDP), die Online-Durch­suchung für “schlim­mer als den Großen Lauschangriff”. Meines Eracht­ens zu Recht.

Man wird sehen, ob und wie es gelingt, eine ver­fas­sungsmäßige Ermäch­ti­gungs­grund­lage für den Ein­satz der Online-Durch­suchung zu schaf­fen. Es bleibt span­nend.

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