Der Jugendschutzbeauftragte

Onlinerecht | 4. März 2004
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Unter Anbi­etern von Con­tent im Inter­net erstaunlich wenig ver­bre­it­et ist das Wis­sen um die Notwendigkeit der Bestel­lung eines Jugend­schutzbeauf­tra­gen für bes­timmte Web­seit­en. Dabei stellt es eine Ord­nungswidrigkeit dar, wenn die notwendi­ge Ernen­nung eines solchen bera­ten­den Organs unter­lassen wird; ggf. dro­hen empfind­liche Ord­nungs­gelder.

Zunächst ist natür­lich wichtig zu wis­sen, wer laut Gesetz zur Bestel­lung eines Jugend­schutzbeauf­tragten verpflichtet ist. Das ist jed­er Unternehmer, der im Inter­net ein Ange­bot kom­merziell betreibt, welch­es möglicher­weise jugendge­fährdende Inhalte bein­hal­tet. Der Geset­zge­ber geht bei ero­tis­chen oder pornographis­chen Inhal­ten grund­sät­zlich von ein­er Jugendge­fährdung aus. Damit brauchen alle Sei­t­e­nan­bi­eter, die einen solchen Inhalt auf ihrer Seite haben, einen Jugend­schutzbeauf­tragten.

Der Jugend­schutzbeauf­tragte hat bera­tende Funk­tion. Er soll umfassend Auskun­ft über Fra­gen des Kinder- und Jugend­schutzes geben. Weit­er­hin soll er bei den For­mulierun­gen der Nutzungs­be­din­gun­gen und bei der Gestal­tung der Webpräsenz selb­st dieser bera­ten­den Funk­tion nachkom­men. Jedoch ist der Unternehmer dem Jugend­schutzbeauf­tragten gegenüber nicht weisungs­ge­bun­den, er muss dessen Vorschläge also nicht notwendi­ger­weise befol­gen. Der Jugend­schutzbeauf­tragte soll dem Seit­en­be­treiber eher ein Vorschlag zur Beschränkung des Ange­botes machen – also zum Beispiel zur Kürzung von Tex­ten oder zur Unken­ntlich­machung von Bil­dauss­chnit­ten etc. Aus diesem Grunde ist er auch nicht ver­ant­wortlich für die entsprechen­den Seit­en­in­halte – ver­ant­wortlich ist immer der Web­mas­ter bzw. Anbi­eter. Weit­er­hin stellt der Jugend­schutzbeauf­tragte aber die Kon­tak­t­per­son dar, falls es Prob­leme oder Fra­gen zu dem Seit­en­in­halt gibt.

Die Pflicht zur Bestel­lung des Beauf­tragten kann ent­fall­en. Natür­lich muss jed­er betrof­fene Inhalt­san­bi­eter den Regelun­gen des Jugend­schutzes nachkom­men, jedoch beste­ht die Möglichkeit für die betrof­fe­nen Anbi­eter, wenn sie weniger als 50 Mitar­beit­er oder weniger als zehn Mil­lio­nen Zugriffe auf ihre Seite im Monats­durch­schnitt haben, eine Organ­i­sa­tion der frei­willi­gen Selb­stkon­trolle mit der Wahrnehmung der Auf­gaben des Beauf­tragten zu betrauen.

Zulet­zt ist darüber nachzu­denken, ob der Jugend­schutzbeauf­tragte im Impres­sum zu benen­nen ist. Das macht Sinn, da der Jugend­schutzbeauf­tragte ja ein Ansprech­part­ner für außen­ste­hende Nutzer des bes­timmten Ange­bots darstellen soll.

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