Der Jugendschutzbeauftragte

Onlinerecht | 4. März 2004
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Unter Anbie­tern von Con­tent im Inter­net erstaun­lich wenig ver­brei­tet ist das Wis­sen um die Not­wen­dig­keit der Bestel­lung eines Jugend­schutz­be­auf­tra­gen für bestimm­te Web­sei­ten. Dabei stellt es eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, wenn die not­wen­di­ge Ernen­nung eines sol­chen bera­ten­den Organs unter­las­sen wird; ggf. dro­hen emp­find­li­che Ord­nungs­gel­der.

Zunächst ist natür­lich wich­tig zu wis­sen, wer laut Gesetz zur Bestel­lung eines Jugend­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet ist. Das ist jeder Unter­neh­mer, der im Inter­net ein Ange­bot kom­mer­zi­ell betreibt, wel­ches mög­li­cher­wei­se jugend­ge­fähr­den­de Inhal­te beinhal­tet. Der Gesetz­ge­ber geht bei ero­ti­schen oder por­no­gra­phi­schen Inhal­ten grund­sätz­lich von einer Jugend­ge­fähr­dung aus. Damit brau­chen alle Sei­ten­an­bie­ter, die einen sol­chen Inhalt auf ihrer Sei­te haben, einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten.

Der Jugend­schutz­be­auf­trag­te hat bera­ten­de Funk­ti­on. Er soll umfas­send Aus­kunft über Fra­gen des Kin­der- und Jugend­schut­zes geben. Wei­ter­hin soll er bei den For­mu­lie­run­gen der Nut­zungs­be­din­gun­gen und bei der Gestal­tung der Web­prä­senz selbst die­ser bera­ten­den Funk­ti­on nach­kom­men. Jedoch ist der Unter­neh­mer dem Jugend­schutz­be­auf­trag­ten gegen­über nicht wei­sungs­ge­bun­den, er muss des­sen Vor­schlä­ge also nicht not­wen­di­ger­wei­se befol­gen. Der Jugend­schutz­be­auf­trag­te soll dem Sei­ten­be­trei­ber eher ein Vor­schlag zur Beschrän­kung des Ange­bo­tes machen – also zum Bei­spiel zur Kür­zung von Tex­ten oder zur Unkennt­lich­ma­chung von Bild­aus­schnit­ten etc. Aus die­sem Grun­de ist er auch nicht ver­ant­wort­lich für die ent­spre­chen­den Sei­ten­in­hal­te – ver­ant­wort­lich ist immer der Web­mas­ter bzw. Anbie­ter. Wei­ter­hin stellt der Jugend­schutz­be­auf­trag­te aber die Kon­takt­per­son dar, falls es Pro­ble­me oder Fra­gen zu dem Sei­ten­in­halt gibt.

Die Pflicht zur Bestel­lung des Beauf­trag­ten kann ent­fal­len. Natür­lich muss jeder betrof­fe­ne Inhalts­an­bie­ter den Rege­lun­gen des Jugend­schut­zes nach­kom­men, jedoch besteht die Mög­lich­keit für die betrof­fe­nen Anbie­ter, wenn sie weni­ger als 50 Mit­ar­bei­ter oder weni­ger als zehn Mil­lio­nen Zugrif­fe auf ihre Sei­te im Monats­durch­schnitt haben, eine Orga­ni­sa­ti­on der frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le mit der Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Beauf­trag­ten zu betrau­en.

Zuletzt ist dar­über nach­zu­den­ken, ob der Jugend­schutz­be­auf­trag­te im Impres­sum zu benen­nen ist. Das macht Sinn, da der Jugend­schutz­be­auf­trag­te ja ein Ansprech­part­ner für außen­ste­hen­de Nut­zer des bestimm­ten Ange­bots dar­stel­len soll.

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