Der Teufel steckt im schwächsten Glied

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Was haben Wer­be- und PR-Agen­tu­ren, Ani­ma­ti­ons­stu­di­os, Web­de­si­gner, Copy­wri­ter und Soft­ware­lie­fe­ran­ten gemein­sam? Sie arbei­ten aus wirt­schaft­li­chen Grün­den in immer zuneh­men­dem Maß mit frei­en Mit­ar­bei­tern oder Sub­un­ter­neh­mern. Sie erstel­len also das, was sie dem Kun­den lie­fern, nicht selbst, son­dern kau­fen es letzt­lich am Markt ein. Was da gekauft wird, das sind in aller Regel nach dem Urhe­ber­recht schutz­fä­hi­ge Wer­ke; es geht also um die Gestat­tung zur Nut­zung. Und hier wird häu­fig geschlu­dert.

Gera­de­zu typisch ist fol­gen­des Bei­spiel: Eine Agen­tur setzt ein kom­plet­tes Wer­be­kon­zept für einen Kun­den um. Von einem Foto­gra­fen lässt sie in die­sem Zusam­men­hang Bil­der anfer­ti­gen, die ursprüng­lich nur für eine kur­ze Akti­on ver­wen­det wer­den soll­ten, etwa ein Wer­be­pla­kat an einem Bau­ge­rüst, das nur weni­ge Wochen steht. Ent­spre­chend wer­den die Bild­rech­te vom Foto­gra­fen nur für kur­ze Zeit ein­ge­räumt, ein hal­bes Jahr, und auf die Ver­wen­dung als Wer­be­pos­ter beschränkt.

Die Beschrän­kung der Abre­de mit dem Foto­gra­fen gerät in Ver­ges­sen­heit. Die Agen­tur reicht die Bild­rech­te im Ver­trag mit ihrem Kun­den expli­zit „ohne Beschrän­kung“ wei­ter.

Die Fotos wer­den vom Kun­den für die ursprüng­lich geplan­te Akti­on benutzt, aber auch für wei­te­re Zwe­cke: Inter­net­auf­tritt, Druck­ma­te­ri­al etc. Er fühlt sich natur­ge­mäß dazu berech­tigt, ist „gut­gläu­big“, von den Ein­schrän­kun­gen, die sich der Foto­graf gegen­über der Agen­tur vor­be­hal­ten hat, weiß er nichts.

Der Foto­graf klagt im Nach­gang gegen den Kun­den auf Unter­las­sung und Scha­den­er­satz. Mit Erfolg natür­lich.

Es kann eigent­lich nicht oft genug gesagt wer­den: Rech­te wer­den in der Ket­te über­tra­gen. Die Ket­te ist aber nur so stark wie ihr schwächs­tes Glied. Nie­mand kann mehr Rech­te wei­ter­ge­ben als er selbst hat. Auch Gut­gläu­big­keit spielt dabei kei­ne Rol­le: es gibt kei­nen gut­gläu­bi­gen Rech­te­er­werb.

Wie kann sich der Kun­de also unan­ge­neh­men Situa­tio­nen wie den oben dar­ge­stell­ten vor­beu­gen?

Zunächst natür­lich, indem er sich schlicht über die Ver­trä­ge in den „frü­he­ren“ Ket­ten­glie­der infor­miert, die­se als Anla­ge dem Ver­trag mit der Agen­tur bei­fügt.
Für den Fall, dass Rech­te, die im Ver­trag „an sich“ über­tra­gen wer­den, aber gar nicht vor­han­den sind – was die Über­tra­gung eben ins Lee­re lau­fen lässt – soll­te der Ver­trag wei­ter­hin eine Frei­stel­lung von sich aus die­sen Umstän­den erge­ben­den Schä­den ent­hal­ten. Die­se folgt „eigent­lich“ auch aus dem Gesetz, aber auch hier gilt: was man Schwarz auf Weiß hat, das kann man getrost nach hau­se tra­gen.
Zuletzt soll­te sich der Kun­de – so banal die­ser Rat­schlag klingt – sei­ne Ver­trags­part­ner gut aus­su­chen. Pro­fes­sio­nell arbei­ten­de Agen­tu­ren haben in aller Regel einen ver­ant­wort­li­chen Ansprech­part­ner, der sich um das Rech­te­ma­nage­ment küm­mert.

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