Was haben Werbe- und PR-Agenturen, Animationsstudios, Webdesigner, Copywriter und Softwarelieferanten gemeinsam? Sie arbeiten aus wirtschaftlichen Gründen in immer zunehmendem Maß mit freien Mitarbeitern oder Subunternehmern. Sie erstellen also das, was sie dem Kunden liefern, nicht selbst, sondern kaufen es letztlich am Markt ein. Was da gekauft wird, das sind in aller Regel nach dem Urheberrecht schutzfähige Werke; es geht also um die Gestattung zur Nutzung. Und hier wird häufig geschludert.
Geradezu typisch ist folgendes Beispiel: Eine Agentur setzt ein komplettes Werbekonzept für einen Kunden um. Von einem Fotografen lässt sie in diesem Zusammenhang Bilder anfertigen, die ursprünglich nur für eine kurze Aktion verwendet werden sollten, etwa ein Werbeplakat an einem Baugerüst, das nur wenige Wochen steht. Entsprechend werden die Bildrechte vom Fotografen nur für kurze Zeit eingeräumt, ein halbes Jahr, und auf die Verwendung als Werbeposter beschränkt.
Die Beschränkung der Abrede mit dem Fotografen gerät in Vergessenheit. Die Agentur reicht die Bildrechte im Vertrag mit ihrem Kunden explizit „ohne Beschränkung“ weiter.
Die Fotos werden vom Kunden für die ursprünglich geplante Aktion benutzt, aber auch für weitere Zwecke: Internetauftritt, Druckmaterial etc. Er fühlt sich naturgemäß dazu berechtigt, ist „gutgläubig“, von den Einschränkungen, die sich der Fotograf gegenüber der Agentur vorbehalten hat, weiß er nichts.
Der Fotograf klagt im Nachgang gegen den Kunden auf Unterlassung und Schadenersatz. Mit Erfolg natürlich.
Es kann eigentlich nicht oft genug gesagt werden: Rechte werden in der Kette übertragen. Die Kette ist aber nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Niemand kann mehr Rechte weitergeben als er selbst hat. Auch Gutgläubigkeit spielt dabei keine Rolle: es gibt keinen gutgläubigen Rechteerwerb.
Wie kann sich der Kunde also unangenehmen Situationen wie den oben dargestellten vorbeugen?
Zunächst natürlich, indem er sich schlicht über die Verträge in den „früheren“ Kettenglieder informiert, diese als Anlage dem Vertrag mit der Agentur beifügt.
Für den Fall, dass Rechte, die im Vertrag „an sich“ übertragen werden, aber gar nicht vorhanden sind – was die Übertragung eben ins Leere laufen lässt – sollte der Vertrag weiterhin eine Freistellung von sich aus diesen Umständen ergebenden Schäden enthalten. Diese folgt „eigentlich“ auch aus dem Gesetz, aber auch hier gilt: was man Schwarz auf Weiß hat, das kann man getrost nach hause tragen.
Zuletzt sollte sich der Kunde – so banal dieser Ratschlag klingt – seine Vertragspartner gut aussuchen. Professionell arbeitende Agenturen haben in aller Regel einen verantwortlichen Ansprechpartner, der sich um das Rechtemanagement kümmert.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...