Nicht nur, aber ganz besonders im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, ist die Abmahnung ein sehr häufig und insbesondere von Anwälten angewandtes Instrument. Der nachfolgende Beitrag soll die grundlegendsten Bestandteile und Folgen einer Abmahnung beleuchten. Warum wird abgemahnt, wie sieht die Abmahnung aus, gibt es eine Kostenerstattungspflicht und wie schützt man sich gegen eine unberechtigte Abmahnung? Sind gewerbliche Schutzrechte, z. B. Marken oder Patente betroffen oder handelt es sich um einen Fall des unlauteren Wettbewerbs, sind die Folgen einer Abmahnung regelmäßig gravierend, insbesondere die Kostenfolgen.
Kurz gesagt dient die Abmahnung dazu, einen Anspruch (in der Regel den Unterlassungsanspruch) ohne Bemühung der Gerichte durchzusetzen. Zwar ist niemand verpflichtet, vor Beschreitung des Rechtsweges eine Abmahnung auszusprechen, sie ist also keine Prozessvoraussetzung. Die sofortige gerichtliche Geltendmachung ohne vorherige Abmahnung kann allerdings selbst im Erfolgsfall zu einer negativen Kostenfolge nach § 93 ZPO führen (dies bedeutet, dass der Kläger alle Anwalts- und Gerichtskosten selbst zu tragen hat), nämlich dann, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt und sich mit dem Argument gegen die Kosten verwahrt, er hätte sich einer Abmahnung unterworfen, sofern diese ausgesprochen worden wäre.
Form
Die Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, die Schriftform empfiehlt sich aber schon wegen des erleichterten Nachweises. Sie muss aber an den richtigen Adressaten gerichtet sein, nämlich den Schuldner des geltend gemachten Anspruchs oder dessen Vertreter.
Wird die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, hat er zu erklären, welche Partei er vertritt. Die Vorlage einer Vollmacht ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung, da diese keine rechtsgestaltende Wirkung hat.
Inhalt
Der Inhalt der Abmahnung setzt sich zusammen aus Darlegung des eigenen Schutzrechts, der abgemahnten Verletzungshandlung und dem konkreten Unterlassungs- und ggf. Beseitigungsanspruch. Das geltend gemachte Schutzrecht, z. B. ein Unterlassungsanspruch gegen das Verbreiten unlauterer Werbung oder das ausschließliche Recht an der Benutzung einer eingetragenen Marke oder ein Patent, sowie die rechtsverletzende Handlung sind genau darzulegen. Der Abgemahnte muss in die Lage versetzt werden, alle tatsächlichen Grundlagen der Beanstandung zu erkennen, um sein Verhalten künftig danach auszurichten. Unzureichend wäre also beispielsweise der pauschale Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch den Verkauf von Ware. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, dass die Ware z. B. mit einem Kennzeichen versehen ist, welches identisch oder ähnlich mit einer für den Abmahnenden eingetragenen Marke ist. Diese Marke ist konkret zu benennen, häufig empfiehlt sich die Vorlage einer Kopie der Markenurkunde.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sollte präzise und in seiner Reichweite eindeutig dargelegt werden. Eine zu weit gehende Abmahnung befreit den Abgemahnten zwar nicht von seiner Unterlassungspflicht, kann aber im überschießenden Teil unberechtigt sein und Gegenansprüche auslösen (Kosten erforderlicher Rechtsverteidigung, Schadenersatz aus unerlaubtem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).
Kernbestandteil der Abmahnung ist die Aufforderung, eine rechtsverletzende Handlung sofort und für die Zukunft zu unterlassen. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, muss sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Unterlassung verpflichten. Nur so wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und dem Abmahnenden damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine prozessuale Geltendmachung wirksam entzogen. Die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen, also so hoch sein, dass sie geeignet ist, den Abgemahnten zukünftig von weiteren Verstößen abzuhalten. Im gewerblichen Rechtsschutz sind Vertragsstrafen von € 5.001 bis € 50.000 üblich, je nach Art und Schwere der Rechtsverletzung. Dem Abgemahnten wird eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Je nach Lage des Falls kann diese Frist von wenigen Stunden bis zu zwei Wochen betragen, längere Fristen sind weder erforderlich noch üblich.
Kostenerstattung
Wer rechtmäßig abgemahnt wird, hat auch die durch die Abmahnung entstandenen Kosten, namentlich die Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren (BRAGO) zu erstatten. Diese Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, der im gewerblichen Rechtsschutz selten unter € 50.000,00 liegt. Die Anwaltskosten belaufen sich deshalb schnell auf rund € 1.000,00 und mehr. Der Erstattungsanspruch kann insbesondere auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. 677 ff BGB gestützt werden.
Verhalten des Abgemahnten
Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich grundsätzlich rechtlich beraten lassen. Selbst wenn der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, kann anwaltliches Handeln erforderlich sein. Insbesondere empfiehlt es sich, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Zudem kann der zu unrecht abgemahnte die Abmahnung durch seinen Rechtsanwalt zurückweisen lassen und seinerseits Schadenersatz in Höhe der Anwaltskosten geltend machen. Ferner bietet sich die Möglichkeit an, durch eine sog. negative Feststellungsklage die Entscheidung herbeizuführen, dass die Abmahnung zu unrecht erfolgt ist und der Anspruch nicht besteht.
Ist die Abmahnung hingegen zurecht ausgesprochen worden, sollte zur Vermeidung einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen.
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