Die Abmahnung

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Nicht nur, aber ganz beson­ders im gewerb­li­chen Rechts­schutz, ins­be­son­de­re im Wett­be­werbs­recht, ist die Abmah­nung ein sehr häu­fig und ins­be­son­de­re von Anwäl­ten ange­wand­tes Instru­ment. Der nach­fol­gen­de Bei­trag soll die grund­le­gends­ten Bestand­tei­le und Fol­gen einer Abmah­nung beleuch­ten. War­um wird abge­mahnt, wie sieht die Abmah­nung aus, gibt es eine Kos­ten­er­stat­tungs­pflicht und wie schützt man sich gegen eine unbe­rech­tig­te Abmah­nung? Sind gewerb­li­che Schutz­rech­te, z. B. Mar­ken oder Paten­te betrof­fen oder han­delt es sich um einen Fall des unlau­te­ren Wett­be­werbs, sind die Fol­gen einer Abmah­nung regel­mä­ßig gra­vie­rend, ins­be­son­de­re die Kos­ten­fol­gen.

Kurz gesagt dient die Abmah­nung dazu, einen Anspruch (in der Regel den Unter­las­sungs­an­spruch) ohne Bemü­hung der Gerich­te durch­zu­set­zen. Zwar ist nie­mand ver­pflich­tet, vor Beschrei­tung des Rechts­we­ges eine Abmah­nung aus­zu­spre­chen, sie ist also kei­ne Pro­zess­vor­aus­set­zung. Die sofor­ti­ge gericht­li­che Gel­tend­ma­chung ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung kann aller­dings selbst im Erfolgs­fall zu einer nega­ti­ven Kos­ten­fol­ge nach § 93 ZPO füh­ren (dies bedeu­tet, dass der Klä­ger alle Anwalts- und Gerichts­kos­ten selbst zu tra­gen hat), näm­lich dann, wenn der Beklag­te den Kla­ge­an­spruch sofort aner­kennt und sich mit dem Argu­ment gegen die Kos­ten ver­wahrt, er hät­te sich einer Abmah­nung unter­wor­fen, sofern die­se aus­ge­spro­chen wor­den wäre.

Form

Die Abmah­nung ist nicht an eine bestimm­te Form gebun­den. Sie kann münd­lich oder schrift­lich erfol­gen, die Schrift­form emp­fiehlt sich aber schon wegen des erleich­ter­ten Nach­wei­ses. Sie muss aber an den rich­ti­gen Adres­sa­ten gerich­tet sein, näm­lich den Schuld­ner des gel­tend gemach­ten Anspruchs oder des­sen Ver­tre­ter.

Wird die Abmah­nung durch einen Rechts­an­walt aus­ge­spro­chen, hat er zu erklä­ren, wel­che Par­tei er ver­tritt. Die Vor­la­ge einer Voll­macht ist hin­ge­gen kei­ne Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung der Abmah­nung, da die­se kei­ne rechts­ge­stal­ten­de Wir­kung hat.

Inhalt

Der Inhalt der Abmah­nung setzt sich zusam­men aus Dar­le­gung des eige­nen Schutz­rechts, der abge­mahn­ten Ver­let­zungs­hand­lung und dem kon­kre­ten Unter­las­sungs- und ggf. Besei­ti­gungs­an­spruch. Das gel­tend gemach­te Schutz­recht, z. B. ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen das Ver­brei­ten unlau­te­rer Wer­bung oder das aus­schließ­li­che Recht an der Benut­zung einer ein­ge­tra­ge­nen Mar­ke oder ein Patent, sowie die rechts­ver­let­zen­de Hand­lung sind genau dar­zu­le­gen. Der Abge­mahn­te muss in die Lage ver­setzt wer­den, alle tat­säch­li­chen Grund­la­gen der Bean­stan­dung zu erken­nen, um sein Ver­hal­ten künf­tig danach aus­zu­rich­ten. Unzu­rei­chend wäre also bei­spiels­wei­se der pau­scha­le Hin­weis auf eine Rechts­ver­let­zung durch den Ver­kauf von Ware. Viel­mehr muss kon­kret dar­ge­legt wer­den, dass die Ware z. B. mit einem Kenn­zei­chen ver­se­hen ist, wel­ches iden­tisch oder ähn­lich mit einer für den Abmah­nen­den ein­ge­tra­ge­nen Mar­ke ist. Die­se Mar­ke ist kon­kret zu benen­nen, häu­fig emp­fiehlt sich die Vor­la­ge einer Kopie der Mar­ken­ur­kun­de.

Der gel­tend gemach­te Unter­las­sungs­an­spruch soll­te prä­zi­se und in sei­ner Reich­wei­te ein­deu­tig dar­ge­legt wer­den. Eine zu weit gehen­de Abmah­nung befreit den Abge­mahn­ten zwar nicht von sei­ner Unter­las­sungs­pflicht, kann aber im über­schie­ßen­den Teil unbe­rech­tigt sein und Gegen­an­sprü­che aus­lö­sen (Kos­ten erfor­der­li­cher Rechts­ver­tei­di­gung, Scha­den­er­satz aus uner­laub­tem Ein­griff in den ein­ge­rich­te­ten und aus­ge­üb­ten Gewer­be­be­trieb).

Kern­be­stand­teil der Abmah­nung ist die Auf­for­de­rung, eine rechts­ver­let­zen­de Hand­lung sofort und für die Zukunft zu unter­las­sen. Um eine gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zu ver­mei­den, muss sich der Abge­mahn­te gegen­über dem Abmah­nen­den unein­ge­schränkt, bedin­gungs­los und unwi­der­ruf­lich und unter Über­nah­me einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung zur Unter­las­sung ver­pflich­ten. Nur so wird die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr aus­ge­räumt und dem Abmah­nen­den damit das Rechts­schutz­be­dürf­nis für eine pro­zes­sua­le Gel­tend­ma­chung wirk­sam ent­zo­gen. Die Höhe der Ver­trags­stra­fe muss ange­mes­sen, also so hoch sein, dass sie geeig­net ist, den Abge­mahn­ten zukünf­tig von wei­te­ren Ver­stö­ßen abzu­hal­ten. Im gewerb­li­chen Rechts­schutz sind Ver­trags­stra­fen von € 5.001 bis € 50.000 üblich, je nach Art und Schwe­re der Rechts­ver­let­zung. Dem Abge­mahn­ten wird eine Frist zur Abga­be der Unter­las­sungs­er­klä­rung gesetzt. Je nach Lage des Falls kann die­se Frist von weni­gen Stun­den bis zu zwei Wochen betra­gen, län­ge­re Fris­ten sind weder erfor­der­lich noch üblich.

Kos­ten­er­stat­tung

Wer recht­mä­ßig abge­mahnt wird, hat auch die durch die Abmah­nung ent­stan­de­nen Kos­ten, nament­lich die Rechts­an­walts­kos­ten in Höhe der gesetz­li­chen Gebüh­ren (BRAGO) zu erstat­ten. Die­se Kos­ten rich­ten sich nach dem Gegen­stands­wert, der im gewerb­li­chen Rechts­schutz sel­ten unter € 50.000,00 liegt. Die Anwalts­kos­ten belau­fen sich des­halb schnell auf rund € 1.000,00 und mehr. Der Erstat­tungs­an­spruch kann ins­be­son­de­re auf die Grund­sät­ze der Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag gem. 677 ff BGB gestützt wer­den.

Ver­hal­ten des Abge­mahn­ten
Wer eine Abmah­nung erhält, soll­te sich grund­sätz­lich recht­lich bera­ten las­sen. Selbst wenn der gel­tend gemach­te Anspruch nicht besteht, kann anwalt­li­ches Han­deln erfor­der­lich sein. Ins­be­son­de­re emp­fiehlt es sich, eine Schutz­schrift bei Gericht zu hin­ter­le­gen, um den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung zu ver­hin­dern. Zudem kann der zu unrecht abge­mahn­te die Abmah­nung durch sei­nen Rechts­an­walt zurück­wei­sen las­sen und sei­ner­seits Scha­den­er­satz in Höhe der Anwalts­kos­ten gel­tend machen. Fer­ner bie­tet sich die Mög­lich­keit an, durch eine sog. nega­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge die Ent­schei­dung her­bei­zu­füh­ren, dass die Abmah­nung zu unrecht erfolgt ist und der Anspruch nicht besteht.

Ist die Abmah­nung hin­ge­gen zurecht aus­ge­spro­chen wor­den, soll­te zur Ver­mei­dung einer kos­ten­in­ten­si­ven gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung die Abga­be einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung erfol­gen.

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